Zulassung der Berufung zu Rückforderung nach §49a VwVfG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, das die Rückforderung von 87.840,43 € nebst Zinsen bestätigte. Streitpunkt war, ob eine mündliche Vereinbarung vom 4.3.2010 einen Erlass begründet und ob der Erstattungsbetrag bestandskräftig ist. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel ab und stützte sich auf fehlende Schriftform, fehlende Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten und die Wirksamkeit des bestandskräftigen Bescheids.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Ersturteils; bloße Rügen genügen nicht.
Ein bestandskräftig festgesetzter Widerrufs- und Erstattungsbescheid begründet den Erstattungsanspruch und kann von der Verwaltung zur Durchsetzung herangezogen werden (§ 49a VwVfG).
Zur Wirksamkeit einer Zusicherung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, die den Erlass einer bereits bestandskräftig festgesetzten Erstattungsforderung betreffen, ist die vorgeschriebene Schriftform erforderlich; eine Ausnahme setzt Anhaltspunkte für besonders schwere Treuepflichtverletzungen voraus.
Die Einordnung einer Verfügung als wiederholende Verfügung (statt Zweitbescheid) und die gleichzeitige Festsetzung von Erstattungszinsen begründen für sich genommen keine Pflichtwidrigkeit der Behörde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4180/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.7.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 87.840,43 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2015 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte mache gegenüber der Klägerin zu Recht eine Rückforderung in Höhe von 87.840,43 € und Zinsen in Höhe von 34.181,73 € geltend. Rechtsgrundlage für den angeforderten Erstattungsbetrag sei § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Bereits mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14.12.2010 sei der Betrag in Höhe von 87.840,43 € bestandskräftig gegenüber der Klägerin festgesetzt worden. Die Bestandskraft sei weder durchbrochen, weggefallen noch sei es dem Beklagten verwehrt, sich auf diese zu stützen. Die Existenz einer von der Klägerin geltend gemachten Vereinbarung mit dem Beklagten im Rahmen eines Gesprächs am 4.3.2010, wonach auf die Geltendmachung des Erstattungsbetrags und Zinsen verzichtet werde, sei nicht zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts dargelegt. Die Klägerin berufe sich der Sache nach entweder auf eine Zusicherung oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für beide Rechtsfiguren fehle es an der erforderlichen Schriftform. Hinreichende Anhaltspunkte für eine besonders schwere Treuepflichtverletzung, die eine Ausnahme vom Schriftlichkeitsprinzip rechtfertigen könnte, lägen nicht vor. Der Beklagte habe in dem Gespräch am 4.3.2010 nicht in verbindlicher Form den sicheren Erlass der Forderungen in Aussicht gestellt. Die Erstattungsforderung sei im Übrigen auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich hinsichtlich der Rückforderungsposition nur um eine wiederholende Verfügung, nicht aber um einen Zweitbescheid handele. Rechtsgrundlage für die Erstattungszinsen sei § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Der Erstattungsbetrag sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.12.2010 festgesetzt worden. Einwände gegen die Höhe der Zinsforderung seien nicht ersichtlich.
Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Vereinbarung, wonach auf die Geltendmachung des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 87.840,43 € und etwaiger Zinsbeträge verzichtet werde, wenn ein Rückforderungsbescheid bestandskräftig werde, sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Dem Protokoll der gemeinsamen Besprechung vom 4.3.2010 lässt sich eine solche Vereinbarung nicht entnehmen, was auch die Klägerin in der Zulassungsschrift einräumt. Auch die Umstände zur Unterzeichnung des Protokolls lassen nicht darauf schließen, dass die Beteiligten mündlich über den Inhalt des Protokolls hinausgehende Vereinbarungen getroffen haben könnten. Auf die Bitte des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gedanken der Niederschlagung bzw. der vergleichsweisen Regelung schon im Vorfeld des Bescheides aufzunehmen, verneinte die Sachbearbeiterin des Beklagten eine entsprechende Ergänzung des Protokolls mit dem Bemerken, dass man bei den augenblicklichen Formulierungen bleiben wolle, weil diese auch so besprochen worden seien.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht informatorisch angehörten Teilnehmer des Gesprächs vom 4.3.2010 haben eine über den Protokollinhalt hinausgehende Vereinbarung nicht bestätigen können, wonach die Forderung nach Eintritt der Bestandskraft erlassen werde. Vielmehr haben auch die damals anwesenden Vertreter der Klägerin (der Geschäftsführer, der damalige Kreishandwerksmeister und der damalige Prozessbevollmächtigte) ausschließlich den deutlichen Verweis des Beklagten auf die alleinige Entscheidungsbefugnis des BMBF sowie die einvernehmlich geäußerte Hoffnung auf eine Einigung geschildert. Eine verbindliche Zusage auf den Verzicht der Forderung ist diesen Aussagen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus ihnen klar, dass Aussagen der Vertreter des Beklagten jedenfalls nicht als verbindliche Zusagen hinsichtlich einer nicht in seiner Zuständigkeit liegenden Entscheidung über Erlass oder Niederschlagung verstanden werden konnten. Abgesehen davon hat sich der Beklagte ‒ wie vereinbart ‒ Anfang November 2011 argumentativ gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Interesse der Klägerin ‒ letztlich allerdings überwiegend erfolglos ‒ dafür eingesetzt, die Zinsforderung auf gut 13.000 € zu begrenzen, den gesamten Rückforderungsbetrag in Höhe von gut 80.000 € zu erlassen und hinsichtlich der verbleibenden 20.000 € im Stundungsweg Teilzahlungen zu vereinbaren. Anzeichen für treuwidriges Vorgehen der Vertreter des Beklagten zu Lasten der Klägerin sind dabei nicht ansatzweise erkennbar. Auch das weitere Vorgehen des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, insbesondere sein Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 14.12.2010, lassen vor dem Hintergrund der Aussagen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Rückschlüsse auf eine verbindliche Zusage eines Erlasses zu. Weitere Schreiben des Prozessbevollmächtigten sprechen im Gegenteil sogar gegen sein (tatsächliches) Vertrauen auf einen verbindlich vereinbarten Erlass der Forderung. Unter dem 6.1.2011 hat er nicht den Erlass der Forderung, sondern ‒ entsprechend der Anregung im Anschreiben des Beklagten vom 14.12.2011 ‒ deren Stundung beantragt, mit Schreiben vom 17.11.2011 die Möglichkeit der Rückzahlung des Erstattungsbetrages durch Verkauf eines Grundstückes angekündigt und noch unter dem 2.10.2014 die Begleichung des Erstattungsbetrages im Vergleichswege vorgeschlagen.
Ein schützenswertes Vertrauen auf eine Vereinbarung eines Erlasses des bestandskräftig festgestellten Erstattungsbetrages ergibt sich schließlich nicht daraus, dass dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die bereits vor Absenden des Widerrufsbescheides bekannte, den Erlass ablehnende interne Entscheidung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Ungeachtet der Frage, ob dem Prozessbevollmächtigten diese Entscheidung tatsächlich nicht bekannt war ‒ die Sachbearbeiterin erinnerte sich in der mündlichen Verhandlung an ein gegenteiliges Telefonat ‒, konnte er mit Erhalt des Widerrufsbescheides vom 14.12.2010 nicht mehr von einem Erlass der Forderung ausgehen. In dem dem Bescheid beigefügten Anschreiben gleichen Datums ist unter Bezugnahme auf das Gespräch am 4.3.2010 und insbesondere die vorgetragenen existenziellen Schwierigkeiten dem Prozessbevollmächtigten anheim gestellt worden, einen Antrag auf Stundung der Rückforderung zu stellen. Im Bescheid vom 14.12.2010 ist ebenfalls unter Bezugnahme auf den protokollierten Inhalt des Gesprächs vom 4.3.2010 den Einwänden der Klägerin nicht gefolgt worden. Angesichts dieses Verlaufs hätte für den Prozessbevollmächtigten zumindest aller Anlass bestanden, sich nach dem Ausgang der an das BMBF gerichteten Anfrage hinsichtlich eines Erlasses der Forderung zu erkundigen.
Durchgreifende Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Bescheid vom 9.3.2015 handle es sich hinsichtlich des Erstattungsbetrages um eine wiederholende Verfügung, hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgebracht. Insbesondere vermag die Verbindung mit einer Zinsfestsetzung eine angebliche Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht zu verstärken. Obigen Ausführungen folgend ist ein Anhalt für ein pflichtwidriges Verhalten des an die Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung gebundenen Beklagten nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.