Zulassung der Berufung gegen VG-Urteil abgelehnt – keine Gehörsverletzung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG stellt fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt, da der Vortrag des Klägers in den Tatbestand übernommen und nicht offensichtlich übergangen wurde. Eine abweichende Würdigung durch das Gericht begründet keine Verfahrensverletzung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist materielle Entscheidung und rechtfertigt keinen Zulassungsgrund; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Beschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten weder zur Kenntnis genommen noch bei der Entscheidung erwogen hat.
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem vorgetragenen Detail ausdrücklich auseinanderzusetzen; maßgeblich sind besondere Umstände, die auf Nichtberücksichtigung schließen lassen.
Eine von der Partei gerügte abweichende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung durch das Gericht begründet für sich allein keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung ist ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht den Vortrag in den Tatbestand aufgenommen hat und ihn nur anders wertet, ohne dass ersichtliche Auslassungen oder unsubstantiiertes Vorbringen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1763/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.5.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag nicht eingegangen, dass er zunächst in die Stadt H. umgezogen zu sein, danach nach L. , wobei ihn die Organisation selbst in L. ausfindig gemacht und auf seinem Handy angerufen habe, zeigt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seinen Vortrag, in L. telefonisch bedroht worden zu sein, in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 2, 2. Absatz des Tatbestands). Indem es in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen ist, es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass die Verfolger von einer (nunmehrigen) Rückkehr des Klägers in einen anderen Landesteil Kenntnis erhalten würden, noch dafür, dass diese nach seiner mehrjährigen Abwesenheit noch ein Augenmerk auf ihn richten könnten, würdigt es die Angaben des Klägers lediglich anders als er.
Soweit der Kläger damit sinngemäß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, DVBl. 1996, 108 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).