Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen in einer Asylsache. Streitfragen betrafen eine inländische Fluchtalternative gegenüber Gewalt durch MQM-Anhänger und staatlichen Schutz in Pakistan. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert dargelegt wurde. Allein die Kritik am Alter der Erkenntnisse genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet abgelehnt (fehlende grundsätzliche Bedeutung)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.
Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte anzugeben, die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich machen (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder abweichende Rechtsprechung).
Die bloße Beanstandung des Alters der herangezogenen Erkenntnisse reicht regelmäßig nicht aus, um die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 11662/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
„ob tatsächlich ‒ wie vom Gericht unterstellt ‒ für den Kläger gegenüber gewalttätigen Anhängern der MQM eine sog. inländische Fluchtalternative in Pakistan besteht“,
und
„ob der pakistanische Staat tatsächlich willens und in der Lage ist Betroffenen gegenüber willkürlicher Gewalt von Anhängern der MQM effektiven staatlichen Schutz zu gewährleisten“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Weder zeigt der Kläger im Hinblick auf die erste Frage die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf, noch benennt er hinsichtlich beider Fragen Erkenntnisse, die zu einer anderen, als der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung führen könnten. Dies vermag die ausschließliche Beanstandung des Alters der vom Gericht verwandten Erkenntnisse offenkundig nicht zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.