Zulassung der Berufung gegen Urteil wegen Unstatthaftigkeit der Klage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht habe und die Anfechtungsklage bereits unstatthaft geworden war, da die angegriffene befristete Erlaubnis abgelaufen und damit unwirksam war. Auch lagen keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klage unstatthaft und keine Zulassungsgründe ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; fehlt eine Erfolgsaussicht im Zulassungsverfahren, ist die Zulassung zu versagen.
Eine Anfechtungsklage ist nicht mehr statthaft, wenn die angegriffene Verwaltungsentscheidung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt unwirksam geworden ist (z. B. durch Ablauf einer Befristung).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen; danach vorgelegte Unterlagen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie Tatsachen belegen, die die Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung ändern würden.
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass ein übergangenes Beweismittel oder Verfahrensmangel eine ernstliche Erfolgsaussicht der Berufung begründen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5483/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.4.2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Diese Vorschrift will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 9.
Ein Erfolg der Berufung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Klage unzulässig geworden ist und dies auch schon war, als der Zulassungsantrag begründet worden war. Die Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht mehr statthaft, weil die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 30.1.2019, gegen die sich die Klägerin wendet, bis zum 30.6.2021 befristet war. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat kein Beweismittel übergangen, indem es in seiner Entscheidung auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zertifizierungsnachweis nicht weiter eingegangen ist. Nach seinem materiellen Rechtsstandpunkt, die behördliche Ermessensentscheidung vom 30.1.2019 sei rechtlich nicht zu beanstanden, kam es auf danach vorgelegte Unterlagen nicht mehr entscheidungserheblich an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist nämlich – wovon sinngemäß auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – der Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2020 – 3 C 14.18 –, BVerwGE 168, 1 = juris, Rn. 21, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.