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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1499/06·25.02.2010

Friseurhandwerk: Haarschneiden als wesentliche Tätigkeit erfordert Eintragung in Handwerksrolle

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, bestimmte Tätigkeiten des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief, Ausübungsberechtigung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle sowie ohne Pflichtmitgliedschaft ausüben zu dürfen. Das OVG NRW wies die Berufung zurück. Die Regelungen der Handwerksordnung zum Meister- und Eintragungserfordernis sowie zur Pflichtmitgliedschaft seien verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Da Haarschneiden eine wesentliche Tätigkeit und Kernbereich des Friseurhandwerks ist, unterfällt der Betrieb der Eintragungspflicht nach § 1 HwO.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; begehrte Feststellung zur handwerksrollenfreien Ausübung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Meister- und Eintragungspflicht für zulassungspflichtige Handwerke nach der Handwerksordnung stellt eine zulässige subjektive Berufswahlbeschränkung dar, wenn sie dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter dient und verhältnismäßig ist.

2

Die Regelungen zur Zulassungspflicht zulassungspflichtiger Handwerke können verfassungsrechtlich auch durch das Ziel der Sicherung einer besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt werden.

3

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht schon deshalb vor, weil EU/EWR-Handwerker unter bestimmten Voraussetzungen abweichenden Anerkennungs- und Zugangsvorschriften unterfallen; sachliche Gründe können unterschiedliche Anforderungen rechtfertigen.

4

Die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 HwO (handwerksmäßiger Betrieb; wesentliche Tätigkeiten) genügen dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie mit anerkannten Auslegungsmethoden anhand der Rechtsprechung hinreichend konkretisierbar sind.

5

Haarschneiden gehört zum Kernbereich des Friseurhandwerks und ist eine wesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO, die die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle auslöst.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 EU/EWR-HwV§ 8 HwO§ 9 HwO§ 7a HwO§ 7b HwO§ 16 Abs. 3 Satz 1 HwO

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist Gesellin im Friseurhandwerk und streitet mit der Beklagten darüber, ob sie Tätigkeiten des Friseurhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten ausüben darf. Die zur Klärung dieser Fragen erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

4

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, "dass die Klagepartei berechtigt ist, den Beruf der Friseurin entsprechend Nummer 38 der Anlage A zur HwO selbständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung nach § 8, 9 HwO, ohne Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO, ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer.

5

Geltend gemacht wird die Befugnis für folgende Tätigkeiten:

6

A.)

7

Waschen, Schneiden, Legen mit folgenden Tätigkeiten:

8

Kundenberatung,

9

Kunde Handtuch umlegen

10

Haare mit entsprechendem Shampoo waschen

11

Shampoo gut ausspülen

12

Haare gut frottieren

13

Haare kämmen

14

Schneideumhang dem Kunden umhängen

15

je nach Frisur Haare abteilen,

16

Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt)

17

je nach Frisur Nacken ausrasieren

18

mit Nackenpinsel Haare entfernen

19

Schneideumhang entfernen

20

Kunde Handtuch umlegen

21

Frage nach Benutzung von Haarfestiger

22

wenn ja Haarfestiger auf Haare verteilen

23

nochmals durchkämmen

24

Haare je nach Frisur auf Lockenwickler eindrehen

25

Einstellen und Betrieb der Trockenhaube

26

nach ca. 20 Minuten (abhängig von der Haarstärke) Kontrolle der Haare

27

Nach Trocknung der Haare,

28

Lockenwickler entfernen

29

Haare mit Haarbürste kräftig durchbürsten

30

je nach Wunsch Haare toupieren und in Form legen

31

je nach Wunsch Haare mit Haarspray einsprühen

32

mit Handspiegel der Kundin zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen

33

Zufriedenheit der Kundin erfragen

34

Arbeitsplatz säubern (z.B. Haare auffegen und entsorgen, Waschbecken reinigen, Arbeitsgeräte säubern)

35

B.)

36

Waschen, Schneiden, Fönen mit folgenden Tätigkeiten:

37

Kundenberatung

38

Kunde Handtuch umlegen

39

Haare mit entsprechendem Shampoo waschen

40

Shampoo gut ausspülen

41

nach Bedarf Spülung oder Kur auf Haare auftragen

42

Haare ausspülen

43

Haare gut frottieren

44

Haare kämen

45

Schneideumhang dem Kunden umhängen

46

je nach Frisur Haare abteilen,

47

Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt)

48

je nach Frisur mit Eveliermesser Konturen ausarbeiten

49

je nach Frisur mit Evelierschere Übergänge ausarbeiten

50

je nach Frisur Nacken ausrasieren

51

mit Nackenpinsel Haare entfernen

52

Schneideumhang entfernen

53

Kunde Handtuch umlegen

54

Je nach Frisur und Wunsch des Kunden Schaumfestiger in die Haare einmassieren

55

mit Föhn Haare austrocknen

56

Je nach Frisur mit verschiedenen Rundbürsten die Haare in Form fönen

57

abschließend Haare in Form bürsten

58

je nach Frisur und Wunsch des Kunden die Haare von Hand mit Gel oder Haarwachs in Form kneten

59

mit Handspiegel dem Kunden zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen

60

Zufriedenheit des Kunden erfragen,

61

Arbeitsplatz säubern wie vor.

62

C.)

63

Dauerwelle mit folgenden Tätigkeiten:

64

Kundenberatung

65

Haare einmal leicht waschen (Tiefenreinigungsshampoo)

66

Haar frottieren

67

Kunde Umhang umlegen

68

Handtuch umlegen

69

Haare durchkämmen

70

eventuell Dauerwellenvorbehandlung (Flüssigkeit einmassieren und Haar anfeuchten

71

je nach Wicklerstärke Passees abteilen, Haarspitzen mit Spitzenpapier umlegen,

72

Dauerwellenwickler eindrehen

73

Stäbchen durch die Gummis der Wickler stecken (damit die Haare nicht brechen)

74

Stirnpartie bis zu den Ohren mit Hautschutzcreme eincremen

75

Watteschnur um den gesamten Wicklerrand legen

76

jeden einzelnen Wickler mit Dauerwellenflüssigkeit befeuchten

77

Wickler mit einer Kaltwellenhaube abdecken

78

Uhr stellen (Zeiten abhängig von der Stärke der Dauerwelle, ca. 15-30 min)

79

nach abgelaufener Zeit Haube entfernen

80

am Oberkopf und an den Seiten einen Wickler locker aufwickeln

81

Beurteilung ob Dauerwelle gut ist; Wickler wieder aufwickeln

82

Watteschnur entfernen

83

Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen

84

mit Handtuch Wasser aufsaugen

85

mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen

86

erneut Stirnbereich eincremen

87

neue Watteschnur umlegen

88

Fixierung je nach Anleitung vorbereiten

89

mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen

90

Zeituhr einstellen, auf die Fixierzeit

91

Wickler locker abwickeln, Watteschnur entfernen

92

Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser aufsaugen

93

mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen

94

erneut Stirnbereich eincremen

95

neue Watteschnur umlegen

96

Fixierung ja nach Anleitung vorbereiten

97

mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen

98

Zeituhr für die Dauer der Fixierung einstellen

99

Wickler locker abwickeln

100

Watteschnur entfernen

101

nochmals Fixierung auftragen, Haare leicht massieren

102

Zeituhr für Fixierung einstellen

103

Fixierung gut ausspülen

104

Haare leicht durchwaschen

105

je nach Wunsch eine Haarkur auftragen, eine Kurspülung in den Haaren verteilen und gleich wieder ausspülen oder eine Haarkur, die im Haar bleibt

106

eventuell Spitzen nachschneiden, vorher Handtuch entfernen

107

Umhang entfernen, neues Handtuch umlegen

108

nach Wunsch Haare eindrehen, fönen oder lufttrocknen

109

Arbeitsplatz säubern

110

D.)

111

Waschen, Fönen mit folgenden Tätigkeiten:

112

Frisurwunsch erfragen und beraten (Haartyp)

113

Handtuch umlegen

114

Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen

115

Haare frottieren

116

Haare kämmen

117

eventuell Fön-Schaumfestiger im Haar verteilen

118

Fönbürsten und Fön bereit stellen

119

Haare mit Fön antrocknen

120

mit Rundbürsten Haare in Grundform fönen

121

Haare in Form kämmen, eventuell antoupieren

122

je nach Bedarf mit Gel oder Wachs die Haare kneten

123

nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen

124

mit Handspiegel Frisur von allen Seiten zeigen

125

Arbeitsplatz säubern und aufräumen

126

E.)

127

Waschen, Legen mit folgenden Tätigkeiten:

128

Frisurwunsch erfragen und beraten

129

Handtuch umlegen

130

Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen

131

Haare frottieren

132

Haare kämmen

133

nach Bedarf Haarfestiger im Haar verteilen

134

Haarwickler und Stielkamm bereit stellen

135

je nach Frisur Haare abteilen und mit entsprechenden Wickler eindrehen

136

Trockenhaube einstellen und auf Haare aufsetzen, je nach Haarstärke ca. 15 – 30 min

137

am Oberkopf einen Wickler abnehmen und kontrollieren, ob das Haar trocken ist

138

bei genügender Trockenheit alle Wickler abnehmen

139

mit Haarbürste kräftig ausbürsten

140

einzelne Strähnen toupieren

141

mit Gabelkamm Haare kämmen und in Form legen

142

nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen

143

Arbeitsplatz säubern und aufräumen.

144

F.)

145

Haubensträhnen herstellen mit folgenden Tätigkeiten:

146

Kundenberatung (Farbe, Farbzusammenstellung)

147

Haare kräftig ausbürsten

148

alle Haare nach hinten kämmen

149

Strähnenhaube auf Kopf fest aufziehen, im Nacken und am Hals verknoten, eine zweit Haube darüber ziehen

150

mit einer feinen Strähnennadel vorsichtig nach Wunsch, feine, dicke, viele oder wenige Strähnen aus der Haube ziehen

151

mit einem Strähnenkamm die einzelnen Haarsträhnen durchkämmen,

152

damit eventuell entstandene Haarschlaufen entfernt werden

153

Färbeumhang dem Kunden umlegen, Latexhandschuhe anziehen, die Strähnen mit der gewünschten Farbe einpinseln

154

mit einer Folienhaube abdecken

155

Zeituhr stellen je nach beabsichtigter Einwirkungsdauer der Farbe nach Zeitablauf Haube abnehmen, mit einer Serviette eine Strähne freirubbeln, Farbintensität kontrollieren

156

wenn die gewünschte Farbe erreicht ist, werden Strähnen mit lauwarmen Wasser abgespült

157

Knoten von Strähnenhaube lösen und Haube entfernen

158

Haare zweimal mit entsprechendem Shampoo waschen,

159

je nach Wunsch eine Kurspülung im Haar verteilen, durchkämmen und gut ausspülen, oder eine Haarkur, die ins Haar verteilt und einmassiert wird

160

Haare gut ausspülen

161

Haare vorsichtig frottieren,

162

Umhang abnehmen

163

je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen

164

Frisur mit Handspiegel von allen Seiten zeigen, eventuell mit dem Haarspray ansprühen

165

Arbeitsplatz säubern und aufräumen

166

G.)

167

Tönen mit folgenden Tätigkeiten:

168

Kundenberatung (Vorabzusammenstellung, Farbkarte)

169

Handtuch umlegen

170

Haare einmal leicht durchwaschen

171

Haare frottieren

172

Haare durchkämmen

173

Färbeumhang und Handtuch umlegen

174

gewünschte Tönung (Color Touch) mit Color-Touch-Emulsion und Farbpinsel in Färbeschale anrühren

175

Lattex-Handschuhe anziehen

176

Haare scheiteln

177

Tönung großzügig auf Scheitel auftragen

178

mit breitem Kamm durchkämmen

179

die Tönung in den Längen auftragen

180

mit dem Stilkamm feine Haare in Konturen hoch kämmen, dort Tönung nochmals sehr vorsichtig auftragen. Tönung im Ganzen leicht aufemulgieren und auflockern

181

je nach Farbe und Intensität Zeituhr stellen

182

nach Zeitablauf und erreichter Farbe und Intensität mit Kamm und Serviette überschüssige Tönung von einer Haarsträhne entfernen

183

Beurteilung, ob gewünschte Farbe erreicht ist

184

Tönung mit Wasser kurz ausspülen

185

Tönung nochmals leicht durchmassieren

186

Haare lange und gut ausspülen

187

1 x leicht durchwaschen

188

Haare frottieren

189

Haare durchkämmen

190

Neues Handtuch umlegen

191

Je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen

192

Arbeitsplatz säubern und aufräumen.

193

H.)

194

Herrenhaarschnitt mit folgenden Tätigkeiten:

195

Kundenbefragung (Art des Haarschnitts, Länge)

196

Handtuch umlegen

197

Haare waschen

198

Haare frottieren und kämmen

199

Schneideumhang umlegen

200

mit Kamm und Schere Haare auf gewünschte Länge schneiden

201

Nacken sauber ausrasieren

202

Mit Nackenpinsel geschnittene Haare entfernen

203

Umfang entfernen

204

mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen

205

Arbeitsplatz säubern und aufräumen

206

I.)

207

Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere mit folgenden Tätigkeiten:

208

Kundenbefragung (Art und Länge des Haarschnitts)

209

Handtuch umlegen

210

Haare waschen

211

Schneideumhang umlegen

212

Haare frottieren und kämmen

213

Haarschneidemaschine auf gewünschte Länge einstellen

214

mit Maschine im Nacken beginnend je ach Schnitt bis zur gewünschten Länge hoch rasieren (ebenfalls die Seiten bis zur gewünschten Länge)

215

mit Schere und Kamm Übergang schneiden, restliche Haare auf gewünschten Länge bringen

216

Eventuell mit Evelierschere weiche Übergänge schneiden

217

Nacken ausrasieren

218

Mit Nackenpinsel Haare entfernen

219

Umhang entfernen

220

mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen

221

Arbeitsplatz säubern und aufräumen."

222

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

223

die Berufung zurückzuweisen.

224

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.

225

II.

226

Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

227

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

228

Dabei kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit die Beklagte passivlegitimiert ist oder Feststellungsklagen der vorliegenden Art allein gegen die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten sind, die den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe untersagen kann, wenn er entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird.

229

Vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, NVwZ-RR 2005, 174; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 8 LA 139/05 -, GewArch 2009, 212.

230

Denn der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch dann unbegründet, wenn er richtigerweise gegen die beklagte Handwerkskammer gerichtet sein sollte.

231

1. Die vorliegend anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

232

Als unmittelbarer Prüfungsmaßstab kommen insoweit nur die Vorschriften des Grundgesetzes in Betracht.

233

Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorliegend nicht anwendbar. Denn diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Nationale Rechtsnormen wie diejenigen der Handwerksordnung sind hingegen nicht an der Charta zu messen.

234

Auch die in der Berufungsbegründung angeführten Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, vormals EGV, sind vorliegend kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab, weil das europäische Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte wie die nicht grenzüberschreitende Ausübung des Friseurhandwerks durch einen Deutschen in Deutschland keine Anwendung findet.

235

BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04 (6 PKH 1/04), GewArch 2004, 488.

236

Dies gilt auch für die von der Klägerin angeführten wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten schützen (vgl. etwa Art. 102 Abs. 1 AEUV, ex-Artikel 82 Abs. 1 EGV). Infolgedessen besteht auch kein Raum für die von der Klägerin begehrte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ( ex-Artikel 234 EGV).

237

Die von der Klägerin weiterhin zitierten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kommen aufgrund ihres Ranges in der Normhierarchie gleichfalls als unmittelbarer Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistungen der Konvention und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR beeinflussen lediglich die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes.

238

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2005

239

- 3 C 31.04 -, NVwZ 2006, 92.

241

a) Hiervon ausgehend erweisen sich die Vorschriften der Handwerksordnung zunächst insoweit als wirksames Recht, als sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO) und diese Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) abhängig macht.

242

aa) Die vorgenannten Bestimmungen stehen in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG. Denn sie normieren in zulässigerweise subjektive Berufswahlbeschränkungen. Derartige Beschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

243

vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209/218, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - BVerfGE 103, 172/183,

244

zum Schutze überragender Gemeinschaftsgüter zulässig, wenn sie geeignet sowie erforderlich sind und der durch sie bewirkte Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.

245

Vgl. zu Letzterem etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163/192 f.

246

Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Eingriffe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht.

247

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 - BVerfGE 96, 10/23, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -,

248

BVerfGE 81, 70/90 f.

249

Soweit die Klägerin sich auf verschiedene Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht, ist eine andere Auslegung des Art. 12 GG schon deshalb nicht geboten, weil die benannten Vorschriften vorliegend nicht einschlägig sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

250

Nach den infolgedessen zugrunde zu legenden Maßstäben sind die in Rede stehenden Regelungen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien dienen die Vorschriften über die zulassungspflichtigen Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung im Einzelnen aufgeführt sind, einem doppelten Zweck. Sie verfolgen zum einen das Ziel, Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind, zu vermeiden. Zum anderen soll die besondere Ausbildungsleistung gesichert werden, die das Handwerk auch zu Gunsten der gewerblichen Wirtschaft erbringt. Die Kriterien der Gefahrgeneigtheit und der Ausbildungsleistung sind bei einer Anzahl zulassungspflichtiger Handwerke kumulativ erfüllt.

251

Vgl. zum Vorstehenden insbesondere Bericht von Staatsminister Erwin Huber (Bayern) zu Punkt 64 a der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates – 795. Sitzung – vom 19. Dezember 2003, Seite 517;

252

vgl. ferner Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 1 Rn. 12 ff.; Kormann/Hüpers, Zweifelsfragen der HwO-Novelle 2004, GewArch 2004, 353.

253

Sowohl bei der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter als auch bei der Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks handelt es sich um überragende Gemeinschaftsgüter im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der "Meisterzwang" in seiner heutigen Form ist im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgüter verhältnismäßig.

254

Die besonderen Vorschriften für zulassungspflichtige Handwerke sind - unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers - zunächst insoweit geeignet, erforderlich und angemessen, als die Regelungen auf die Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft gerichtet sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer besonders hohen Ausbildungsleistung des Handwerks insgesamt ausgegangen ist. Dabei sind nicht nur die absolute Zahl der Auszubildenden im Handwerk (2002: 527.000) und deren Anteil an der Gesamtzahl der Auszubildenden (etwa ein Drittel) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber durfte vielmehr maßgeblich in Rechnung stellen, dass die in den vorstehend genannten Zahlen zum Ausdruck kommende Ausbildungsleistung des Handwerks weit über den eigenen Bedarf hinaus geht und bei einer relativen Betrachtung um das Dreifache über der Ausbildungsleistung der übrigen Wirtschaft liegt.

255

Vgl. BT-Drs, 15/2138, S.18.

256

Dabei erscheint es ohne weiteres als sachgerecht, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der hier zur Überprüfung stehenden Normen unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungsleistung auf jene Handwerksberufe beschränkt hat, die entweder der Ausbildungsquote nach oder wegen der absoluten Zahl der Ausbildungsverhältnisse (mehrere Tausend Auszubildende) als besonders "ausbildungsstark" erscheinen.

257

Vgl. erneut BT-Drs, 15/2138, S.18.

258

Der Gesetzgeber durfte ferner die besonders gründliche Ausbildung, die Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, wie auch die umfängliche - zum Teil in leitender Stellung erworbene - Berufserfahrung, die Bedingung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO ist, für den Regelfall als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen, um ein qualifiziertes Ausbildungsangebot in den zulassungspflichtigen Handwerken sicher zu stellen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, Juris. Soweit dort hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage Zweifel geäußert werden, ob das Ziel der Ausbildungssicherung den "Meisterzwang" ausreichend rechtfertige, weil es auch in Betracht komme, die Ausbildung berufserfahrenen Gesellen zu überlassen, ist dieser Erwägung durch die Regelungen der §§ 7 b, 22 b Abs. 2 HwO nunmehr Rechnung getragen.

259

Der Einwand des Klägerin, dass "verkammerte" Handwerk erbringe nur deshalb eine so hohe Ausbildungsleistung, weil die übrigen Handwerker von der Berufsausbildung ausgeschlossen seien, greift nicht durch. Die gesetzlichen Regelungen zielen unmittelbar auf die Qualität der Ausbildung, die durch die Qualifikation des Ausbilders gesichert werden soll. Diese Ausbildungsqualität wäre nicht mehr in derselben Weise gegeben, ließe man alle Gesellen als Ausbilder im Handwerk zu. Die Qualität der Ausbildung im Handwerk hat dabei zugleich quantitative Auswirkungen, weil sie die Attraktivität einer handwerklichen Ausbildung steigert. Der sinngemäßen Annahme der Klägerin, die Ausbildungsleistung des Handwerks sei bei einem Verzicht auf die besonderen Beschränkungen für zulassungspflichtige Handwerke gleichermaßen gewährleistet, kann der Senat deshalb nicht folgen.

260

Die Bestimmungen für die zulassungspflichtigen Handwerke sind auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen der Gefahrenvermeidung verhältnismäßig. Die vom Gesetz für die selbstständige Ausübung gefahrgeneigter Handwerke gestellten Anforderungen an die Ausbildung bzw. die Berufserfahrung der Handwerker erscheinen - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums - gleichfalls als geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 5. Dezember 2005 für die alte Rechtslage Bedenken dagegen erhoben, dass der große Befähigungsnachweis mit Blick auf die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland noch geeignet und angemessen sei, die Qualität handwerklicher Leistungen zu sichern. Auch diesen Bedenken ist durch die Neufassung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 jedoch die Grundlage entzogen worden. Durch die inzwischen in § 7 b HwO enthaltene Regelung für Altgesellen als Alternative zur Meisterprüfung sind die Anforderungen, die an einen deutschen Handwerker für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks gestellt werden, im Verhältnis zu jenen Voraussetzungen, die ein ebensolcher Handwerker aus dem EU/EWR-Ausland mit Niederlassung in Deutschland erfüllen muss,

261

vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I, 3075),

262

zwar nicht in Übereinstimmung gebracht, aber doch stark angenähert worden (vgl. auch unten b)). Gravierende Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die berufliche Qualifikation im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke bestehen nur noch in den Fällen, in denen von einer Niederlassung im EU-Ausland aus Dienstleistungen grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (vgl. § 7 EU/EWR HwV). Da Handwerkerleistungen indes vielfach in einem lokal oder regional begrenzten Raum angeboten werden, dürften grenzüberschreitende Dienstleistungen allenfalls in den Grenzregionen Deutschlands eine größere Rolle spielen. Für die Annahme, dass auch andernorts eine erhebliche Veränderung der Umstände in Rechnung zu stellen ist, welche die Eignung und Angemessenheit der Regelungen für gefahrgeneigte Handwerke durchgreifend in Frage stellen könnte, sieht der Senat keine ausreichende Grundlage. Möglicherweise abweichende Verhältnisse in einzelnen grenznahen Regionen musste der Gesetzgeber wegen seiner Befugnis, typisierende Regelungen zu treffen, nicht besonders berücksichtigen.

263

Ob die Inhalte der Meisterausbildung und -prüfung insgesamt hinreichend an den vorgenannten Regelungszielen ausgerichtet sind, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Prüfung. Keine Bedenken hat der Senat jedenfalls gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich insoweit, als nach § 45 Abs. 3 HwO die Meisterprüfung neben dem berufspraktischen Teil (Teil I) einen fachtheoretischen Teil (Teil II), einen wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV) umfasst. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das Regelungsziel "Sicherung der Ausbildungsleistung" auch die für die Berufsausübung relevanten wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) in die Prüfung einbezogen hat. Soweit Rechtsvorschriften die Qualität der handwerklichen Leistungen bzw. die Sicherheit der Arbeitsvorgänge betreffen (s.o.), ist ihre Kenntnis auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erforderlich. Auf die Frage, inwieweit die nähere Ausgestaltung der Meisterprüfungen durch die nach § 45 Abs. 1 HwO erlassenen Rechtsverordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, kommt es im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht an.

264

Die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen und des Gewichts der durch sie begründeten wirtschaftlichen und sozialen Belastungen für die betroffenen Handwerker fällt in den Kernbereich des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, dessen Grenzen ersichtlich nicht überschritten sind. Dass mit der Meisterausbildung für die betroffenen Handwerker keine unzumutbaren Belastungen verbunden sind, wird schon durch die Zahl derjenigen Handwerker belegt, die diese Ausbildung erfolgreich abschließen.

265

Der Senat hat ferner keine Bedenken, dass die Einbeziehung des hier betroffenen Friseurhandwerks in den Kreis der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A Nr. 4) zu Recht erfolgt ist. Ob es sich beim Friseurhandwerk um ein gefahrgeneigtes Handwerk handelt, kann dabei dahinstehen. Es erbringt nämlich schon gemessen an der absoluten Zahl der Ausbildungsverhältnisse eine besonders hohe Ausbildungsleistung im oben dargelegten Sinne (vgl. dazu auch die Ausbildungsstatistik des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, www.zdh-statistik.de , wonach 2008 im Friseurhandwerk 40.454 Ausbildungsverhältnisse bestanden). Der Umstand, dass eine nicht unerhebliche Zahl ausgebildeter Friseure arbeitslos ist, stellt die Bedeutung der Ausbildungsleistung ebenso wenig in Frage, wie die von der Klägerin ferner angeführte Tatsache, dass ein Teil der ausgebildeten Friseure berufsfremd tätig ist. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass ein qualifizierter handwerklicher Ausbildungsabschluss nicht nur Voraussetzung für den "Wiedereinstieg" in den erlernten Beruf ist, sondern in der Regel auch für die Aufnahme berufsfremder Beschäftigungsverhältnisse von großem Nutzen ist.

266

bb) Die maßgeblichen Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

267

(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten "Inländerdiskriminierung". Es spricht zwar einiges dafür, dass die unterschiedliche Behandlung von deutschen Handwerkern und Handwerkern aus dem EU-Ausland am Gleichheitssatz zu messen ist, obgleich Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Verhältnis eines Gesetzgebers (Bund, Länder, Selbstverwaltungskörperschaften) zu einem anderen Gesetzgeber gilt, sondern nur für den jeweiligen Hoheitsträger innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.

268

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127, 158; ebenso: BVerwG, Urteil vom 18. September 1984

269

- 1 A 4.83 , BVerwGE 70, 127, 132; Urteil vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 - 96, 293, 301.

270

Vor diesem Hintergrund wird zum Teil vertreten, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei auch im Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht unanwendbar. Die gemeinschaftsrechtlich begründete Privilegierung von Handwerkern aus dem EU-Ausland ist inzwischen jedoch, namentlich durch die EU/EWR-Handwerksverordnung, auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt worden. Die von der Klägerin gerügte unterschiedliche Behandlung von deutschen Handwerkern und Handwerkern aus dem EU-Ausland beruht insoweit auf Rechtsvorschriften ein und desselben Hoheitsträgers.

271

Vgl. zum Vorstehenden auch Diefenbach, Zu Fragen der Inländerdiskriminierung im Handwerksrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshof vom 9. Dezember 1999 und des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Gewerbearchiv 2001, 353, 356, Albers, "Inländerdiskriminierung" am Beispiel des Handwerksrecht, JZ 2008, 708, Gründel, Die Inländerdiskriminierung zwischen Verfassungs- und Europarecht: Neue Ansätze in der deutschen Rechtsprechung, DVBl 2007, 269, Kormann, Hüpers, Inländerdiskriminierung durch Meisterpflicht? Gewerbearchiv 2008, 273.

272

Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es indessen nicht. Denn selbst wenn Art. 3 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation Anwendung findet, liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Da die Vorschriften der Handwerksordnung in den Schutzbereich eines Grundrechts, nämlich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, eingreifen, kommt es darauf an, ob für die vom Gesetzgeber vorgesehenen Differenzierungen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.

273

Vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 BVerfGE 88, 87, 96 F; Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 111.

274

Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen deutschen Handwerkern, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, und ebensolchen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland erfüllt.

275

Die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Rahmen einer in Deutschland gelegenen gewerblichen Niederlassung ist ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach wie vor auch EU/EWR-Ausländern verwehrt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO). Nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten aufgrund handwerklicher Berufsqualifikationen, die im EU/EWR-Ausland erworben worden sind, eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erlangen: Zum einen erhält eine solche Ausnahmebewilligung derjenige, der die nach § 2 Abs. 2 EU/EWR-HwV erforderliche mehrjährige praktische Berufserfahrung nachweisen kann, die in allen Fällen eine Tätigkeit als Selbstständiger, als Betriebsverantwortlicher oder in einer leitenden Stellung eines Unternehmens voraussetzt. Eine Ausnahmebewilligung wird zum anderen demjenigen erteilt, der im EU/EWR-Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise vorlegen kann, die den in §§ 3 und 4 EU/EWR-HwV genannten Voraussetzungen genügen. Entsprechen die im EU/EWR-Ausland erworbenen Qualifikationen hinsichtlich der Ausbildungsdauer oder des Ausbildungsinhalts nicht im Wesentlichen den nach deutschem Handwerksrecht zu stellenden Anforderungen, kann die zuständige deutsche Behörde die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen, um diese Defizite auszugleichen (vgl. § 5 EU/EWR-HwV).

276

Vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch Detterbeck, a.a.O., § 9 Rn 5.

277

Eine unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes relevante Schlechterstellung deutscher Handwerker ergibt sich daraus nicht:

278

Die Regelung in § 2 Abs. 2 EU/EWR-Handwerkverordnung über berufspraktische Erfahrungen findet im Grundsatz ihre Entsprechung in § 7 b HwO. Die Anforderungen an EU/EWR-Ausländer sind strenger, soweit die Vorschriften - als Alternative zur Selbstständigkeit - eine Tätigkeit als Betriebsverantwortlicher verlangen.

279

Vgl. insoweit Detterbeck, a.a.O., § 7 b Rn 22.

280

Hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen an die erworbene Berufspraxis stellt die Vorschrift die EU/EWR-Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen günstiger. Soweit EU/EWR-Handwerker ihre Qualifikation durch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise belegen müssen (§§ 3 f EU/EWR-HwV), wird - wie dargetan - vorausgesetzt, dass eine jedenfalls im Wesentlichen dem deutschen Standard entsprechende Qualifikation besteht.

281

Soweit danach gewisse Erleichterungen für EU/EWR-Handwerker mit einer inländischen Niederlassung bestehen, erscheinen diese unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten sachlich ausreichend gerechtfertigt. Denn die Ablegung der deutschen Meisterprüfung vor Gründung einer Niederlassung in Deutschland würde für einen EU/EWR-Handwerker vielfach mit erheblich größerem Aufwand und stärkeren Beeinträchtigungen verbunden sein als für einen deutschen Handwerker. Insoweit sind nicht nur sprachliche Probleme und gegebenenfalls die Notwendigkeit in Rechnung zu stellen, die Vorbereitung auf die Meisterprüfung vom Ausland aus zu betreiben. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die ausländische Ausbildung wegen eventueller inhaltlicher oder methodischer Unterschiede nicht ohne weiteres in gleicher Weise eine Grundlage für die erfolgreiche Absolvierung der Meisterausbildung in Deutschland bietet wie die deutsche Gesellenausbildung.

282

Vgl. dazu auch Diefenbach, a.a.O., 357.

283

Auch ein Vergleich der Rechtsstellung deutscher Handwerker mit jenen EU/EWR-Handwerkern, die keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, sondern ihre Dienstleistungen von einer Niederlassung im EU/EWR-Ausland aus erbringen, ergibt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Diese EU/EWR-Handwerker sind zwar im Regelfall bereits dann zur Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland berechtigt, wenn sie in einem EU/EWR-Staat zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV). Ihr Tätigwerden in Deutschland erschöpft sich aber in einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen (vgl. erneut § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV). Schon deshalb dürfte die großzügigere Behandlung dieser Personengruppe im Verhältnis zu in Deutschland niedergelassenen Handwerkern, die ihre Dienstleistungen typischerweise ganz oder überwiegend in Deutschland erbringen, gerechtfertigt sein.

284

Vgl. insoweit Diefenbach, a.a.O., 359.

285

Hinsichtlich solcher Handwerke, die - wie vorliegend das Friseurhandwerk - schon wegen ihrer Ausbildungsleistung vom Gesetzgeber in den Kreis der zulassungspflichtigen Handwerke einbezogen werden durften, besteht außerdem deshalb ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigender Grund, weil der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV von einer ausländischen Niederlassung aus tätige Handwerker regelmäßig nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen keinen Beitrag zur Ausbildungsleistung des jeweiligen Handwerks in Deutschland erbringt. Die Tätigkeit als Ausbilder setzt nämlich entweder das Bestehen der deutschen Meisterprüfung, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7, eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7 a oder 7 b Handwerksordnung oder aber eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO voraus (vgl. § 22 b Abs. 2 HWO).

286

(b) Die letztgenannte Erwägung gilt entsprechend im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zwischen Handwerkern, die im stehenden Gewerbe tätig sind und solchen, die ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 1 Gewerbeordnung) nachgehen. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach den Vorschriften des Reisegewerbes ausübt, nimmt an der Ausbildung im Handwerk - zumindest bei typisierender Betrachtung - ebenso wenig teil wie der EU/EWR-Handwerker, der im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EU/EWR-HwV tätig ist. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungsleistung auch für Tätigkeiten im unerheblichen Umfang (§ 3 Abs. 2 HwO) oder Hilfsbetriebe (§ 3 Abs. 3 HwO).

287

(c) Die generell unterschiedliche Behandlung des Handwerks einerseits und der Industrie andererseits ist schon mit Blick auf die verschiedenen gewachsenen Strukturen beider Bereiche gerechtfertigt.

288

Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - , BVerfGE 13, 97.

289

Die Struktur des Handwerks ist zwar durch die HwO-Novelle 2004 in durchaus erheblichem Umfang geändert worden, dem industriellen Gewerbe aber nicht derart angenähert worden, dass der Gesetzgeber wegen Art. 3 Abs. 1 GG gehalten wäre, beide Bereiche nunmehr einheitlichen Regelungen zu unterwerfen.

290

(d) Auch der Einwand der Klägerin, es bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks einerseits und des zulassungsfreien Maskenbildnergewerbes andererseits, greift nicht durch. Dabei unterstellt der Senat, dass die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten des Friseurhandwerks vollständig im Maskenbildnergewerbe enthalten sind. Denn die unterschiedliche Behandlung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Maskenbildnergewerbe - anders als das Friseurhandwerk - keine hohe Ausbildungsleistung im hier maßgeblichen Sinne erbringt (vgl. dazu auch die Ausbildungsstatistik des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, www.zdh-statistik.de , wonach 2008 im Maskenbildnergewerbe 6 Ausbildungsverhältnisse bestanden). Den Beweisanregungen der Klägerin zum Verhältnis der Tätigkeiten des Friseurs zu jenen des Maskenbildners musste der Senat deshalb nicht nachgehen.

291

cc) Auch ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet es, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und im gewissen Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird.

292

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004

293

- 1 BvF 3/92 - f.; BVerfGE 110, 33.

294

Allerdings braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelung auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.

295

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988

296

- 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 73, 106/120.

297

Diesen Anforderungen genügt insbesondere auch § 1 Abs. 2 HwO. Soweit die Vorschrift den handwerksmäßigen Betrieb eines Gewerbes voraussetzt, sich auf Tätigkeiten bezieht, die für dieses Gewerbe wesentlich sind und schließlich die Ausübung mehrerer unwesentlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 verbietet, falls die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtigen Handwerk wesentlich sind, handelt es sich um auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Dass diese Merkmale mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend konkretisiert werden können, kann der Senat nicht erkennen, zumal es zur handwerksmäßigen Betriebsform und zur Wesentlichkeit von Tätigkeiten bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt.

298

Vgl. Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 45 ff. (zur handwerksmäßigen Betriebsform) sowie Rn. 66 ff. (zum Begriff "wesentliche Tätigkeiten") mit zahlreichen Nachweisen; vgl. ferner: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04 -, a.a.O.

299

Ob den höheren Anforderungen an die Bestimmtheit eines Strafgesetzes aus Art. 103 Abs. 2 GG,

300

vgl. insoweit etwa Pieroth, in: Jaras/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 103 Rn. 51 m.w.N.,

301

genügt ist, kann hier dahinstehen. Der Feststellungsantrag der Klägerin hat nämlich nicht die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, sondern nur dessen verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand.

302

b) Auch jene Vorschriften der HwO, die die Pflichtmitgliedschaft der HwO regeln, unterliegen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

303

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7/98 -, BVerwGE 108, 169,

304

richtig ausgeführt hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

305

2. Unter Zugrundelegung der nach alledem verfassungsgemäßen Vorschriften der Handwerksordnung erweist sich die Klage als unbegründet.

306

Die selbstständige Ausübung der mit dem Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe unterfällt als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Letzteres trifft auf einen Gewerbebetrieb zu, der die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Denn schon das Haarschneiden ist eine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks, das nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählt. Wesentliche Tätigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen.

307

Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 27.89 -, Gewerbearchiv 1992, 386; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 27.91 -, Gewerbearchiv 1993, 383.

308

Hiernach handelt es sich um eine wesentliche Tätigkeit. Das Haarschneiden betrifft den Kernbereich des Friseurhandwerks und gibt ihm sein essentielles Gepräge.

309

Die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO, die eine beispielhafte Konkretisierung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kernbereichstheorie enthält,

310

vgl. zu Letzterem Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn 72; BT-Drs. 15/1089, S. 6,

311

ergibt nichts anderes. Unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin, der der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I, 856) beigefügt ist, geht der Senat davon aus, dass das Haarschneiden (Abschnitt A Nr. 2.2 des Ausbildungsrahmenplans) eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Tätigkeit auch nicht nebensächlich für das Gesamtbild des Friseurhandwerks (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HwO). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO).

312

Darf die Klägerin nach alledem die im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, obliegt dem Senat nicht die Prüfung, ob und inwieweit die übrigen Tätigkeiten, die der Klägerin neben dem Haarschneiden ausüben will, einem zulassungspflichtigen Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO zuzurechnen sind oder ob es sich insoweit um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt. Es ist nämlich allein Sache der Klägerin, einen Feststellungsantrag der vorliegenden Art auf bestimmte Betätigungen zu beschränken. Die Betätigung auf einzelnen Gebieten eines Handwerks stellt nämlich gegenüber dem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wie es bei Ausübung aller im Antrag genannten Tätigkeiten - wie dargetan - vorliegt, ein " aliud" dar, das möglicherweise einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist.

313

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5/04, 6 PKH 1/04 -, a.a.O.

314

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

315

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.