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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 148/18.A·16.01.2018

Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 AsylG) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das OVG stellte fest, dass der Kläger keinen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benannt hat. Die bloße Verweis auf eine Entscheidung des BVerwG und eine pauschale Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht. Der Antrag wurde abgelehnt; Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG muss der Antragsteller den inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, in dem die Vorinstanz von der übergeordneten Rechtsprechung abweicht.

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Die bloße Behauptung, eine Entscheidung weiche von einer früheren Entscheidung ab, ohne die konkret gegenüberzustellenden Rechtssätze oder Tatsachensätze darzustellen, genügt den Anforderungen der Divergenzrüge nicht.

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Dass ein Verwaltungsgericht einen Umstand nicht gesondert berücksichtigt hat, begründet für sich genommen keinen Widerspruch zur übergeordneten Rechtsprechung; eine pauschale Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung erfüllt den Zulassungsgrund der Divergenz nicht.

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Aus einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht ohne Weiteres ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten; maßgeblich sind die dort ausdrücklich gezogenen Einschränkungen und die konkrete Wortwahl.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 9552/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren, zuletzt in seinem Beschluss vom 22.12.2017,

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‒ 4 A 3145/17.A ‒, juris,

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ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – 1 C 235.58 – (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.

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Selbst wenn man der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kläger die allgemeine Aussage entnimmt, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht berücksichtigt werden, hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, mit dem es dieser Aussage widersprochen hat. Hierfür genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der Flucht in seinen Entscheidungsgründen nicht gesondert berücksichtigt hat. Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.