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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 147/23·25.02.2024

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weckt. Insbesondere wurde eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid des VG Münster als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus; solche Zweifel liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO erfordert die glaubhafte Darlegung, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; pauschale Behauptungen von Fremdverschulden genügen nicht.

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Zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Fristversäumnisses gehört, dass sich die Partei in zumutbarer Weise über den genauen Zeitpunkt der Zustellung informiert; die bloße mündliche Auskunft Dritter und eine handschriftliche Notiz im Mobiltelefon sind nicht ausreichend.

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Wenn ein Verfristungseinwand bereits in der Klageerwiderung geltend gemacht wurde, kann die erstmalige substantiiert vorgetragene Erklärung des Klägers erst in der Zulassungsbegründung dessen Anspruch auf Wiedereinsetzung nicht mehr glaubhaft begründen, sofern keine weiteren stichhaltigen Nachweise erbracht werden.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2328/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die allein sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einem Monat nach ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben worden sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vor.

6

Der Kläger hat weder innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch später glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger wegen der Entgegennahme des angegriffenen Rücknahmebescheids durch seine Frau keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung am 16.7.2022 gehabt haben will, was er trotz des Hinweises des Beklagen auf die Verfristung in der Klageerwiderung vom 9.9.2022 erstmals mit der Zulassungsbegründung am 15.2.2023 geltend gemacht hat. Auf dem vom Kläger selbst nach Klageerhebung eingereichten Rücknahmebescheid ist handschriftlich der 16.7.2022 vermerkt, das Datum, an dem der Bescheid auch nach der aktenkundigen Zustellungsurkunde dem Kläger zugestellt worden ist. Ausweislich der Urkunde hat der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Selbst wenn es entgegen der Eintragung auf der Zustellungsurkunde zutreffen sollte, dass das Schriftstück nicht dem Kläger persönlich, sondern seiner Ehefrau übergeben worden ist, hätte es dem Kläger selbst oblegen, sich über das Datum der Zustellung zu versichern, statt sich auf Grund der mündlichen Information „er habe jetzt einen Monat Frist“ und einem hierauf beruhenden Eintrag in seinem Mobiltelefon darauf zu verlassen, er könne bis zum 17.8.2022 fristgerecht Klage erheben. Der Kläger hat nicht einmal geltend gemacht, sich bei seiner Frau nach dem genauen Datum der Zustellung erkundigt oder den Zustellungszeitpunkt anhand des Umschlags der Sendung überprüft zu haben. Die pauschale Behauptung, die Fristversäumnis habe auf Fremdverschulden beruht, entlastet den Kläger insofern nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.