Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1472/18.A·20.06.2018

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender Gehörsanfechtung

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen mit der Rüge, das Gericht habe sein Vortrag zum Ermessensausfall beim Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht berücksichtigt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da aus der Akte kein entsprechender Vortrag des Klägers ersichtlich sei. Es läge kein substantiiert dargelegter Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; kein substantiiert dargestellter Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Gehörsverletzung liegt erst vor, wenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt, dass diese Pflicht nicht erfüllt wurde.

2

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jedes Vorbringen ausdrücklich einzugehen; das Unterlassen begründet nur dann die Annahme der Nichtberücksichtigung, wenn besondere Umstände dies deutlich machen.

3

Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags zu einer verfahrenswesentlichen Frage nicht ein, kann dies auf eine Gehörsverletzung schließen, sofern der Vortrag nicht offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert war.

4

Zur Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass das Erstgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass der Kläger zu einer behaupteten Vorbringensfrage keine Stellung genommen hat, steht dem Vorwurf einer Nichtberücksichtigung das Fehlen entsprechenden Erstvortrags entgegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 4726/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

4

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 787/15.A – juris, Rn. 3 f., m. w. N.

6

Gemessen daran ergibt sich aus der Antragsbegründung kein Gehörsverstoß. Der Kläger macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Ermessensausfall bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Damit dringt er nicht durch. Denn aus der Akte ergibt sich bereits nicht, dass der Kläger zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots Stellung genommen hätte. Insbesondere findet sich hierzu – anders als in der Begründung des Zulassungsantrages behauptet – nichts in der Klagebegründung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.