Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt (OVG NRW, 4 A 147/18.A)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Tatsachenrügen erfordern konkrete Anhaltspunkte; bloße Zweifel an der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG‑Urteil als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret und über den Einzelfall hinaus dargelegt wird.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte, die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich machen.
Bloße, allgemein geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Darlegungslast für die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Frage trägt der Zulassungsantragsteller; es sind konkrete Informationsquellen oder Indizien zu benennen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; die Kosten des Zulassungsverfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden, und Entscheidungen nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3610/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung zur aufgeworfenen Frage,
„inwieweit eine Person, die in das Blickfeld der Taliban geraten ist, in allen Landesteilen Pakistans vor Verfolgung durch die Taliban sicher ist,
nicht.
Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.