Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels Prozessbevollmächtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des VG Düsseldorf und stellte damit nach Auslegung einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil er zwar fristgerecht, aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingebracht worden war. Der Kläger war zuvor auf die Vertretungspflicht und die Frist in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; der Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil nicht durch einen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Monatsfrist gestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur wirksam, wenn er fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form durch einen Prozessbevollmächtigten eingebracht wird (vgl. § 124a Abs. 4, § 67 VwGO).
Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beginnt mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, sofern dieses eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.
Die Vertretungspflicht gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird; eine durch Nicht‑Rechtsanwalt vorgenommene Antragstellung erfüllt diese Anforderung nicht.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage ohne inhaltliche Entscheidung lediglich zu den Akten genommen werden.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6865/19
Tenor
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht das vom Kläger als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.3.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 22.3.2021 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 22.4.2021. Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch einen vom Kläger bevollmächtigten Bekannten, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Hinweisverfügung vom 2.6.2021 und der Eingangsverfügung vom 14.6.2021 hingewiesen worden.
Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers oder seines Bevollmächtigten werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.