Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1410/18.A·18.04.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf zur Ablehnung seines Asylantrags und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage einer inländischen Fluchtalternative bei gebundenem Grundstücksvermögen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Grundsatzfrage nicht schlüssig darlegt und die Entscheidung zudem auf mehreren selbständig tragenden Begründungssträngen beruht. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels schlüssiger Darlegung der Entscheidungserheblichkeit verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage schlüssig dargelegt wird.

2

Ist eine Entscheidung mehrfach selbständig tragend begründet, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn im Hinblick auf jeden tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

3

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu verneinen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine fluchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; bei Ablehnung des Zulassungsantrags kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10361/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

4

„ob von einer inländischen Fluchtalternative auch dann gesprochen werden kann, wenn das einzige Vermögen des Klägers in einem Grundstück besteht, das naturgemäß an einem bestimmten Ort innerhalb eines Landes gebunden ist, und der Kläger, sollte er sich in einen anderen Landesteil Pakistans begeben, dieses einzige ihm verbliebene Restvermögen damit faktisch aufgeben muss“,

5

nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend schon deshalb verneint, weil dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung drohe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter und dritter Absatz; Bescheid vom 22.4.2017, Seite 3, vierter Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hat es mit der selbständig tragenden Begründung verneint, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohen könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 A 2288/17.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat, weil hierfür ‒ bereits unabhängig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ‒ keine Anhaltspunkte bestünden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, dritter Absatz; Bescheid vom 22.4.2017, Seite 5 ff.).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.