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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1394/16·07.01.2018

Zulassung der Berufung: Zweifel an Zwangsgeldfestsetzung bei verfehlter Androhungsfrist (§64 VwVG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln und rügte die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §64 VwVG NRW. Streitpunkt war, ob das Zwangsgeld zulässig war, weil die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, dem Adressaten rechtssicher den Zeitpunkt der Erfüllung mitzuteilen, nicht erfüllte. Das OVG gewährte die Zulassung, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung bestehen; die Klägerin hatte vor Fristablauf mit aufschiebender Wirkung Klage erhoben und die sofortige Vollziehung erst später angeordnet wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO stattgegeben; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Zwangsgeldentscheidung bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zwangsgeld nach §64 Satz 1 VwVG NRW darf nicht festgesetzt werden, wenn die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, dem Adressaten rechtssicher den Zeitpunkt der Erfüllung mitzuteilen, nicht erfüllt hat.

2

Die Androhungsfrist muss so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügen muss, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden.

3

Erhebt der Adressat vor Ablauf der Androhungsfrist Klage mit aufschiebender Wirkung, war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Erfüllung verpflichtet; eine nachfolgende Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet die Festsetzung eines Zwangsgeldes nur unter besonderen rechtlichen Voraussetzungen.

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Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ VwVG NRW § 64 Satz 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 11 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5578/15

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden darf, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, den Adressaten rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, nicht erfüllt hatte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.5.2016 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten.

Rubrum

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg. Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angefochtene Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden durfte, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, die Klägerin rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt sie den Vorgaben der Ordnungsverfügung der Beklagten genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden,

3

vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.1985 – 7 A 2311/   82 –, OVGE 38, 90 ff., 93, siehe auch BVerwG, Urteil vom 19.5.1992 – 9 C 54.91 –, Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 3 = juris, Rn. 22,

4

nicht erfüllt hatte. Diese Frist war bereits am 24.11.2014 abgelaufen, und damit zu einem Zeitpunkt, vor dem die Klägerin zur Erfüllung noch nicht verpflichtet gewesen war. Denn sie hatte am 21.11.2014 mit aufschiebender Wirkung Klage gegen die Verfügung erhoben. Die Beklagte hat erst am 25.11.2014 die sofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung angeordnet.

5

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1981 – 4 A 246/80 –, GewArch 1982, 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1985 – 7 A 2311/82 –, OVGE 38, 90 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2.3.2001 – 7 A 5020/98 –, BauR 2001, 1090 = juris, Rn. 32 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11.4.1985 – 1 A 45/84 –, NVwZ 1986, 763. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 A 1396/   16 – und zu einem anderen Sachverhalt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2018 – 4 A 1395/16 –.