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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1381/17.A·01.08.2018

Zulassung der Berufung abgelehnt: Gehörsrüge und Desertionsvorwurf im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit behaupteter Desertion. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das VG das Vorbringen gewürdigt hat und der Kläger die asylrelevanten Tatsachen nicht glaubhaft machte. Zudem waren keine in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge begründet und zwischenzeitliche Amnestien sprachen gegen eine Verfolgungsgefahr.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Gehörsrüge nicht substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; eine Pflicht, jede einzelne Behauptung ausdrücklich in den Gründen zu bescheiden, besteht nicht; nur besondere Umstände rechtfertigen die Annahme, Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben.

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Die bloße Infragestellung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch den Beteiligten begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund zur Berufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

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Wurde in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, nachträglich auf einen behaupteten, dort nicht gestellten Antrag einzugehen; ein derartiges Nachholen begründet regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung (§ 86 VwGO).

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Sind wegen zwischenzeitlich erlassener Amnestie‑ oder Begnadigungsgesetze keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahren ersichtlich und hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er hiervon ausgenommen ist, tritt dies der Aussicht auf Gewährung von Schutz entgegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1691/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe aufgrund der Desertion mit Strafe zu rechnen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 4, erster Absatz, Seite 7, Absätze 1 bis 3).

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Einen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle ein Sachverständigengutachten einholen dazu, dass überhaupt wegen Desertion Strafen verhängt werden, dass die zu verhängenden Haftstrafen unmenschlich sind und dass höhere Haftstrafen vorgesehen sind, wenn eine Desertion zu Zeiten eines nationalen Notstands erfolge, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon deshalb bedurfte es keiner Bescheidung eines solchen Antrags (§ 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zudem kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts von vornherein auf Strafen im Zusammenhang mit Desertion, worauf sich die Beweisanregungen bezogen, nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil der Kläger eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, insbesondere eine konkrete Gefährdung gerade wegen einer angeblichen ‒ widersprüchlich geschilderten ‒ Desertion nicht dargelegt habe. Das Gericht konnte in Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers nicht einmal die Gewissheit gewinnen, dass der Kläger überhaupt Militärdienst im Kongo geleistet hat, so dass die Frage, ob er tatsächlich als Folge einer Desertion vom Militär nach Angola geflüchtet ist, zu seinen Lasten ungeklärt blieb (Urteilsabdruck, Seiten 6 und 7). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei mit Blick auf im Asylverfahren vorgelegte Unterlagen nicht davon auszugehen, dass er seine Militärzeit im Kongo erfunden habe, sind keine im Asylverfahren relevanten Zulassungsgründe geltend gemacht. Insoweit zieht der Kläger lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend selbst bei einer als wahr unterstellten Desertion des Klägers im Jahr 2007 mit Blick auf zwischenzeitlich beschlossene und umgesetzte Amnestiegesetze keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr angenommen, zumal der Kläger keine Hinweise darauf gegeben habe, dass er von der Amnestie ausgenommen werden könnte. Hiergegen sind Zulassungsgründe ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Beweisangebote, deren Übergehen der Kläger geltend macht, beziehen sich nicht auf von einer Amnestie erfasste Deserteure.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.