Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis (§124a Abs.4 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die angekündigte Zulassungsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 20.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung gemäß § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO verworfen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 20.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die angekündigte Zulassungsbegründung nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingeht.
Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des Urteils, sofern dieses mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darzulegende und glaubhaft gemachte Hinderungsgründe sowie die Nachholung der versäumten Handlung voraus.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6451/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.3.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.3.2020 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 27.5.2020 ist die im Zulassungsantrag angekündigte Zulassungsbegründung nicht bei Gericht eingegangen.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.