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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1346/25·14.08.2025

Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Spielhallenerlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle. Das OVG NRW verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und lehnt die Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO ab. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ein bloßer Betreiberwechsel das Merkmal „ohne Unterbrechung“ nicht erfüllt und eine zwischenzeitliche Betriebseinstellung den Bestand durch Unterbrechung beendet. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das VG‑Urteil mangels darlegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Bei einer Entscheidung, die selbstständig tragend mehrfach begründet ist, muss der Zulassungsantrag für jeden Begründungsstrang gesondert darlegen und begründen, dass ein Zulassungsgrund vorliegt.

3

Das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ in Übergangsregelungen (z. B. § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW) ist nach der tatsächlichen und rechtlichen Fortführung des Betriebs zu beurteilen; ein bloßer Betreiberwechsel begründet nicht automatisch das Erfordernis der Unterbrechung oder deren Wegfall.

4

Eine vollständige tatsächliche Einstellung des Betriebs durch den bisherigen Betreiber begründet eine Unterbrechung des Bestands, so dass ein Übergangsschutz nach § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW nicht mehr greift.

5

Aus einer nur behaupteten, nicht substantiiert nachgewiesenen behördlichen Zusicherung lässt sich kein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis ableiten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021§ 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 10703/24

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.4.2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

4

Wird die Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2025 – 4 A 195/25.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

6

Daran fehlt es hier.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 2 am Standort K.-straße 4 – 6 in 00000 E. abgewiesen, weil die Erlaubniserteilung gegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 verstoße und der Betrieb der Spielhalle als Verbundspielhalle nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zeitlich befristet ausnahmsweise erlaubnisfähig sei. Die sachliche Anwendbarkeit des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW auf die Klägerin als potentieller Erlaubnisnehmerin und Neubetreiberin der Spielhalle 2 scheitere daran, dass allein durch einen mit einer Erlaubniserteilung an die Klägerin einhergehenden Betreiberwechsel der Spielhalle 2 eine relevante „Unterbrechung“ des Bestands der betreffenden Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW eintrete, sodass – selbst im Falle eines beabsichtigten zeitlich nahtlosen Betreiberwechsels – das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ nicht erfüllt sei. Unabhängig davon finde die Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zu Gunsten der Klägerin – selbstständig tragend – auch deswegen keine Anwendung, weil eine Unterbrechung des Bestands der Verbundspielhalle im Sinne des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW schon vor dem beabsichtigten Betreiberwechsel dadurch eingetreten sei, dass der bisherige Betreiber den Betrieb der Verbundspielhalle (bestehend aus den Spielhallen 1 und 2) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig eingestellt gehabt habe. Spätestens mit Ablauf des 30.6.2022 sei ein seit dem 1.1.2020 ununterbrochener Bestand der Spielhalle nicht mehr gegeben gewesen. Der Bestand der Spielhallen 1 und 2 sei für den Zeitraum vom 30.6.2022 bis einschließlich zum 10.7.2022 aufgrund der tatsächlichen vollständigen Betriebsschließung durch die Altbetreiber vollständig unterbrochen gewesen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Klägerin selbst die Spielhalle nach Ablauf der ihr am 11.7.2022 erteilten längstens bis zum 31.12.2022 befristeten Duldung wegen der Strafbarkeit des unerlaubten Glückspiels ab dem 1.1.2023 wieder geschlossen habe. Einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 2 könne sie schließlich nicht aus einer – von ihr lediglich behaupteten – behördlichen Zusicherung herleiten.

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Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin nur gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ könne nur eine Unterbrechung im tatsächlichen Betrieb meinen und der Bestandsschutz sei betriebsbezogen. Die vom Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommene betreiberbezogene Auslegung führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften. Habe jemand bisher Spielhallen auf eigenen Namen betrieben, bestünde für Verbundspielhallen keinerlei Übertragungsmöglichkeit; bei Kapitalgesellschaften ergebe sich dieses Problem nicht, da diese weiterhin Erlaubnisinhaberin blieben. Außerdem sei der bezweckte Spielerschutz allein durch einen Betreiberwechsel nicht gefährdet. Den zweiten, das klageabweisende Urteil selbstständig tragenden Begründungsstrang – vollständige Einstellung des Betriebs der Verbundspielhalle (bestehend aus den Spielhallen 1 und 2) durch den bisherigen Betreiber und der Spielhalle 2 durch die Klägerin selbst – sowie die Feststellung, dass ein Anspruch auch nicht aus einer der Klägerin gegebenen Zusicherung folge, greift der Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auf. Mit ihrem Vortrag, das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ könne nur eine Unterbrechung im tatsächlichen Betrieb meinen, zieht sie den hierauf eigenständig abstellenden Ansatz des Verwaltungsgerichts auch der Sache nach nicht in Zweifel, sondern bestätigt ihn vielmehr.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 – 4 A 1720/23 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

12

Der allenfalls sinngemäß formulierten Frage der Klägerin,

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ob Verbundspielhallen, die von Personengesellschaften oder einer natürlichen Person betrieben werden, endgültig geschlossen werden müssen oder an einen Erben/Rechtsnachfolger übergehen können, wenn sich der Betreiber ändert,

14

fehlt es ausgehend von der mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts und dem Umstand, dass sowohl die frühere Betreiberin als auch die Klägerin eine GmbH sind, an der Entscheidungserheblichkeit.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

17

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.