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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1344/25·14.08.2025

Zulassung der Berufung abgelehnt: 'ohne Unterbrechung' und Betreiberwechsel bei Verbundspielhalle

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspiel- / Gewerbe- und ZulassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Das VG hatte ausgeführt, ein Betreiberwechsel oder eine vorherige vollständige Betriebseinstellung schließe den Schutz der Übergangsregelung (§17a AG GlüStV NRW) wegen fehlender „ohne Unterbrechung“-Voraussetzung aus und verwiesen auf das Verbundverbot (§25 Abs.2 GlüStV 2021). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Klägerin nur einen von mehreren tragenden Begründungssträngen angreift; die Zulassung wird abgelehnt, die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 15.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 15.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; diese liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Ist die Entscheidung der Vorinstanz mehrfach selbstständig tragend begründet, muss im Zulassungsverfahren für jeden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund substantiiert dargelegt und gegeben sein.

3

Das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ des §17a Abs.1 AG GlüStV NRW erfordert eine ununterbrochene Fortdauer des Bestands der Spielhalle; ein Betreiberwechsel, der zu einem Wechsel des Erlaubnisinhabers führt, kann die Kontinuität im Sinne der Vorschrift unterbrechen und damit den Übergangsschutz ausschließen.

4

Eine bereits vor dem beabsichtigten Betreiberwechsel eingetretene vollständige Einstellung des Betriebs erfüllt eine Unterbrechung des Bestands im Sinne des §17a Abs.1 AG GlüStV NRW und schließt den Schutz der Übergangsregelung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021§ 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 10750/24

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.4.2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.

4

Wird die Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2025 – 4 A 195/25.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

6

Daran fehlt es hier.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 2 am Standort J. Straße 8 in 00000 Z. abgewiesen, weil die Erlaubniserteilung gegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 verstoße und der Betrieb der Spielhalle als Verbundspielhalle nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zeitlich befristet ausnahmsweise erlaubnisfähig sei. Die sachliche Anwendbarkeit des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW auf die Klägerin als potentieller Erlaubnisnehmerin und Neubetreiberin der Spielhalle 1 scheitere daran, dass allein durch einen mit einer Erlaubniserteilung an die Klägerin einhergehenden Betreiberwechsel der Spielhalle 1 eine relevante „Unterbrechung“ des Bestands der betreffenden Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW eintrete, sodass – selbst im Falle eines beabsichtigten zeitlich nahtlosen Betreiberwechsels – das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ nicht erfüllt sei. Unabhängig davon finde die Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zu Gunsten der Klägerin – selbstständig tragend – auch deswegen keine Anwendung, weil eine Unterbrechung des Bestands der Verbundspielhalle im Sinne des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW schon vor dem beabsichtigten Betreiberwechsel dadurch eingetreten sei, dass der bisherige Betreiber den Betrieb der Verbundspielhalle (bestehend aus den Spielhallen 1 und 2) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig eingestellt gehabt habe. Spätestens mit Ablauf des 14.3.2022 sei ein seit dem 1.1.2020 ununterbrochener Bestand der Spielhalle nicht mehr gegeben gewesen. Die Spielhalle sei spätestens seit dem 14.3.2022 bis zum 27.6.2022 tatsächlich geschlossen und ihr Betrieb vollständig eingestellt gewesen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Klägerin selbst die Spielhalle nach Ablauf der ihr am 28.6.2022 erteilten längstens bis zum 31.12.2022 befristeten Duldung wegen der Strafbarkeit des unerlaubten Glückspiels ab dem 1.1.2023 wieder geschlossen habe.

8

Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin nur gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ könne nur eine Unterbrechung im tatsächlichen Betrieb meinen und der Bestandsschutz sei betriebsbezogen. Die vom Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommene betreiberbezogene Auslegung führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften. Habe jemand bisher Spielhallen auf eigenen Namen betrieben, bestünde für Verbundspielhallen keinerlei Übertragungsmöglichkeit; bei Kapitalgesellschaften ergebe sich dieses Problem nicht, da diese weiterhin Erlaubnisinhaberin blieben. Außerdem sei der bezweckte Spielerschutz allein durch einen Betreiberwechsel nicht gefährdet. Den zweiten, das klageabweisende Urteil selbstständig tragenden Begründungsstrang – vollständige Einstellung des Betriebs der Verbundspielhalle (bestehend aus den Spielhallen 1 und 2) durch den bisherigen Betreiber und der Spielhalle 2 durch die Klägerin selbst – greift der Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auf. Mit ihrem Vortrag, das Tatbestandsmerkmal „ohne Unterbrechung“ könne nur eine Unterbrechung im tatsächlichen Betrieb meinen, zieht sie den hierauf eigenständig abstellenden Ansatz des Verwaltungsgerichts auch der Sache nach nicht in Zweifel, sondern bestätigt ihn vielmehr.

9

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 – 4 A 1720/23 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.

12

Der allenfalls sinngemäß formulierten Frage der Klägerin,

13

ob Verbundspielhallen, die von Personengesellschaften oder einer natürlichen Person betrieben werden, endgültig geschlossen werden müssen oder an einen Erben/Rechtsnachfolger übergehen können, wenn sich der Betreiber ändert,

14

fehlt es ausgehend von der mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts und dem Umstand, dass sowohl die frühere Betreiberin als auch die Klägerin eine GmbH sind, an der Entscheidungserheblichkeit.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

17

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.