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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1327/16·27.08.2017

Zulassung der Berufung gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung; nachträgliche Zahlungen änderten die negative Zukunftsprognose ohne tragfähiges Sanierungskonzept nicht. Die erweiterte Untersagung und die Ermessenserfüllung waren nicht fehlerhaft.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung abzustellen.

2

Das fortgesetzte Nichtabführen von Steuern und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sowie das Unterlassen einer Vermögensauskunft können auf fehlenden Willen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten und damit auf Unzuverlässigkeit schließen lassen.

3

Nachträgliche Zahlungen nach Erlass der Untersagungsverfügung erschüttern die negative Zukunftsprognose nur, wenn ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept mit verbindlichem, von den Gläubigern akzeptiertem Tilgungsplan vorliegt.

4

Bei Vorliegen von Unzuverlässigkeit ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich; die Behörde kann zur Verhinderung eines Wechsels in andere Gewerbe die Untersagung erweitern, ohne dadurch ihr Ermessen fehlerhaft auszuüben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG§ 35 Abs. 6 GewO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4919/15

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommen, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung maßgeblich ist. Hiervon geht auch die Klägerin aus.

4

Gemessen daran stellt das Antragsvorbringen die Annahme der Beklagten, auf die sich im Wege der Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO auch das Verwaltungsgericht gestützt hat, die Klägerin sei als Gewerbetreibende unzuverlässig, nicht schlüssig in Frage. Die Beklagte hatte hierzu ausgeführt, die Nichtabführung von Steuern und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben durch die Klägerin sowie ihre Behandlung der Rückstände ließen darauf schließen, dass es ihr an dem für die Ausübung des Gewerbes unabdingbaren Willen fehle, ihren Verpflichtungen gegenüber den öffentlichen Aufgabenträgern nachzukommen. Ihre Vermögenslosigkeit habe sie durch Nichtabgabe einer Vermögensauskunft sowie durch die Feststellung des Amtsgerichts C.      dokumentiert, dass die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sei. Insbesondere wegen ihrer beharrlich mangelnden Bereitschaft zur Befolgung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen könne auch für die Zukunft die Erfüllung ihrer Pflichten nicht angenommen werden. Die negative Zukunftsprognose der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 16.10.2015 wird durch das anschließende Bestreben der Klägerin nach einer Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Lage durch Ratenzahlungen nicht erschüttert. Die bereits vor Wirksamwerden der Untersagungsverfügung erfolgten Zahlungen in Höhe einiger hundert Euro sind ‒ auch nach dem Vorbringen der Klägerin ‒ im Verhältnis zu den in dieser Zeit unverändert bestehenden Umsatzsteuerschulden gering und stellen die Prognose der Beklagten, die Klägerin werde ihre Zahlungspflichten voraussichtlich auch künftig nicht erfüllen, nicht in Zweifel. Hierfür genügten nicht der auf die Anhörung erklärte Wille der Klägerin und ihre Bemühungen, die Rückstände zu tilgen. Trotz der Ankündigung vom 18.6.2015, für die Tilgung noch mindestens sechs Monate zu benötigen, fehlte es zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Untersagungsverfügung am 16.10.2015 an einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept, zu dem ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan gehört hätte, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 ‒ 4 A 1295/15 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

6

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Abgabenrückstände seien weiterhin erheblich und gegenüber der Mitteilung des Finanzamts, die zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens geführt habe, nahezu unverändert. Soweit sich diese Aussage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezieht, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ohnehin unbeachtlich, weil hierfür ‒ wie ausgeführt ‒ der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Unabhängig davon wird die von der Klägerin beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts von ihr nicht erschüttert. Ihre Steuerrückstände lagen bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens nach Aktenlage bei gut 10.100 Euro und nach einer Abfrage des Gerichts beim Finanzamt am 11.4.2016, kurz vor der mündlichen Verhandlung, bei etwa 10.900 Euro. Ein rückständiger Betrag in dieser Größenordnung wird durch in der Zeit nach Erlass der Ordnungsverfügung erbrachte Raten schon deshalb nicht schlüssig in Frage gestellt, weil sich das Vorbringen der Klägerin nicht näher damit befasst, in welcher Höhe zwischenzeitlich ‒ insbesondere für die Jahre 2014 und 2015 ‒ neue Steuerschulden und Säumniszuschläge angefallen waren. Mit Blick auf ihre durchaus anerkennenswerten, aber bislang noch nicht hinreichenden, Tilgungsbemühungen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO beantragen kann, sobald sie ihre Schulden vollständig bedient hat und die Aussicht auf eine künftig ordnungsgemäße Erfüllung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten besteht.

7

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 4 ff., m. w. N.

8

Für die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist schließlich unerheblich, dass das Finanzamt wegen der aufgelaufenen Steuerschulen nicht frühzeitig gemahnt hat. Von einem Gewerbetreibenden muss erwartet werden, dass er fällige Steuerforderungen auch ohne Mahnung selbständig ausgleicht. Das gilt gerade für ‒ hier in Rede stehende ‒ Umsatzsteuerforderungen, die sich ohne große Schwierigkeiten errechnen lassen und die entweder nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auf der Grundlage der vom Gewerbetreibenden abzugebenden Voranmeldungen am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums oder gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG grundsätzlich auf der Grundlage von Umsatzsteuererklärungen innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steuererklärung zur Zahlung fällig sind.

9

Nachdem die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit nicht schlüssig in Frage gestellt hat, bleiben auch ihre Einwände, wegen ihrer Zahlungsbemühungen und der fehlenden Mahnungen durch das Finanzamt habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Gewerbeuntersagung und der Zwangsmittelandrohung fehlerhaft ausgeübt, ohne Erfolg. Ist ‒ wie hier ‒ ein Gewerbetreibender unzuverlässig, so ist die ‒ nicht im Ermessen der Beklagten stehende ‒ Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2017 ‒ 4 B 592/17 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

11

Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Beklagte die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen hat. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass die gewerbeübergreifend unzuverlässige Klägerin nicht nach Einstellung ihres bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbezweige ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht weiter ein.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.