Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte daraufhin das Verfahren ein. Das angefochtene Urteil wurde für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen wurden dem Beklagten auferlegt, weil die Berufung nach Lage des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 6.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Urteil für wirkungslos erklärt; Beklagter trägt die Kosten, Streitwert 6.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache zwischen den Beteiligten übereinstimmend erledigt, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Wird das Verfahren wegen Erledigung eingestellt, kann das angefochtene Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt werden.
Bei einvernehmlicher Erledigung richtet sich die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht übt sein Billigkeits- und Ermessensurteil unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes aus, insbesondere der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels.
Die Festsetzung des Streitwerts für das zweitinstanzliche Verfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zugleich ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Berufung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3. April 2009 verwiesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.