Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis wegen Steuerhinterziehung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis als Versicherungsmakler. Streitpunkt war, ob er wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten als unzuverlässig i.S.d. § 34d Abs. 5 GewO anzusehen ist und ob die Taten den in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO genannten Delikten vergleichbar sind. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt seien. Die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an den „guten Leumund“ (RL (EU) 2016/97) rechtfertigten die Berücksichtigung schwerwiegender Finanzkriminalität; mildere Mittel als der Widerruf seien nicht gleich geeignet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Für die Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern nach § 34d Abs. 5 GewO ist der unionsrechtlich geprägte Begriff des „guten Leumunds“ nach Art. 10 Abs. 3 RL (EU) 2016/97 maßgeblich; schwerwiegende Straftaten der Finanzkriminalität können die Mindestintegritätsanforderungen verletzen.
Steuerstraftaten, die in ihrem Unrechtsgehalt schwerwiegender Finanzkriminalität entsprechen, können als wertungsmäßig vergleichbar mit den in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO genannten Straftaten die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Eine im Behördenführungszeugnis bzw. im Register noch nicht tilgungsreife Verurteilung darf im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt werden; die fehlende Aufnahme in ein privates Führungszeugnis schließt die Verwertbarkeit nicht aus.
Laufende behördliche Kontrollen sind kein milderes gleich geeignetes Mittel gegenüber dem Widerruf einer Erlaubnis, wenn sie lediglich nachträgliche Prüfung ermöglichen und den präventiven Schutz vor Schäden für Allgemeinheit und Geschäftsverkehr nicht in gleicher Weise sicherstellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3444/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.6.2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 10.11.2022 mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger als Versicherungsmakler unter dem 4.3.2008 erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO habe die Beklagte zu Recht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen, weil einer Erlaubniserteilung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Widerrufsverfahren der Versagungsgrund des § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO entgegengestanden habe. Der Kläger habe in diesem Zeitpunkt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besessen, weil er durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 27.5.2022 wegen vier Steuerstraftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Gewerbetrieb gestanden hätten, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,00 Euro verurteilt worden sei. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten seien mit den in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO ausdrücklich aufgeführten Straftaten vergleichbar und rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger nicht die erforderliche Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Das Vorbringen des Klägers vermöge die aus der Verurteilung und den ihr zugrundeliegenden Straftaten folgende negative Prognose nicht zu entkräften. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Der Widerruf der Erlaubnis sei überdies ermessensfehlerfrei, insbesondere hätten der Beklagten keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden, die in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet gewesen wären. Schließlich sei die Jahresfrist nach den §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten.
Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr die für die Tätigkeit als Versicherungsmakler erforderliche Zuverlässigkeit aufgewiesen, die von ihm verübte Steuerstraftaten seien den in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO aufgezählten Straftaten vergleichbar, nichts Durchgreifendes entgegen.
Mit dem Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers, so auch des Versicherungsmaklers (vgl. § 34d Abs. 1 Satz 3 GewO), wird den Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, zuvor des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG, Rechnung getragen.
Vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 18, zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG in § 34d Abs. 2 GewO; insoweit in Umsetzung der nunmehr in Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Vorgabe übernommen in § 34d Abs. 9, BT-Drs. 18/11627, S. 35; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2024 ‒ 4 B 886/23 ‒, juris, Rn. 11 ff.
Nach Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden. Nach Unterabsatz 3 steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Anforderung nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten, sofern diese natürlichen Personen nicht direkt am Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind. Für die Beschäftigten eines Versicherungsvermittlers mit unmittelbarem Kundenkontakt sowie das Leitungsorgan des Unternehmens hingegen gilt zur in Erwägungsgrund 30 aufgeführten Gewährleistung eines soliden und verlässlichen Versicherungssektors und eines angemessenen Schutzes der Versicherungsnehmer unionsrechtlich verbindlich und ohne Abweichungsmöglichkeit die Mindestintegritätsanforderung für ihren erforderlichen guten Leumund, dass sie nicht mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister eingetragen sein dürfen, ohne dass bezogen auf die konkrete Tätigkeit weitergehend zu differenzieren ist. Zu den an diesen Personenkreis zu stellenden Integritätsanforderungen gehört ein Strafregisterauszug ohne Eintragungen oder jeder andere gleichwertige nationale Nachweis in Bezug auf bestimmte Straftaten wie etwa Straftaten nach dem Recht für Finanzdienstleistungen, Straftaten bezüglich Unredlichkeit, Betrug oder Finanzkriminalität sowie andere Straftaten nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Konkurs- oder Insolvenzrecht.
Wegen der vom Kläger verübten Straftaten, die das Verwaltungsgericht zutreffend und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen als den in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO genannten Tatbeständen vergleichbar angesehen hat, genügte er im maßgeblichen Zeitpunkt diesen Mindestanforderungen für den erforderlichen Leumund jedenfalls wertungsmäßig nicht. Mit den Vergehen nach den §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO i. V. m. § 14a GewStG, indem der Kläger vorsätzlich als selbständiger Versicherungsmakler der Finanzbehörde durch zwei selbständige Handlungen über steuerlich erhebliche Tatsachen (die tatsächlich erzielten Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit) unrichtige Angaben erteilt sowie die Finanzbehörden durch zwei weitere selbständige Handlungen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt, sowie in zwei Fällen einen anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, ist er angesichts der vorsätzlichen Steuerverkürzung in Höhe von ca. 109.000 Euro mit schwerwiegenden Straftaten im Bereich der Finanzkriminalität im Bundeszentralregister eingetragen, ohne dass er deswegen rehabilitiert ist. Nach eigenen Angaben hätte der Kläger in seiner damaligen unverschuldeten finanziellen Notlage leicht Insolvenz anmelden können. Nur durch die von ihm begangene strafbare Steuerverkürzung hat er sich in der Lage gesehen, eine nicht einmal strafbare Insolvenz abzuwenden, deren Eintritt dauerhaft dazu geführt hätte, dass er die angeführten unionsrechtlichen Mindestanforderungen an einen Versicherungsvermittler nicht mehr erfüllt hätte.
Die Eintragung des Klägers in das Bundeszentralregister war im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder nach den §§ 45 f. BZRG bereits getilgt noch zu tilgen. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Gewerbes grundsätzlich möglich sei (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Dass die Verurteilung nicht in ein privates, sondern gemäß den §§ 32 Abs. 2 Nr. 5a i. V. m Abs. 4 Nr.1 BZRG ausschließlich in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, weil hierhin keine Rehabilitation des Klägers liegt. Schon deshalb war der Kläger richtlinienkonform nach nationalem Recht zwingend als unzuverlässig im Sinne von § 34d Abs. 5 GewO anzusehen. Dass der Kläger keine der in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO ohnehin nur regelhaft und nicht abschließend aufgeführten Straftaten begangen hat, sondern lediglich wertungsmäßig vergleichbare Straftaten, ändert daran nichts.
Ohne dass dies danach noch entscheidungserheblich ist, verfängt der Einwand des Klägers nicht, das Verwaltungsgericht habe pauschaliert angenommen, dass erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat möglicherweise anzunehmen sei, die Regelvermutung greife nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung,
Beschluss vom 9.7.1993 ‒ 1 B 105.93 ‒, juris, Rn. 4,
ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, eine gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen sei, die Straftat aber ‒ etwa nach einer langen Dauer des Strafverfahrens ‒ sehr weit zurückliege und der Betroffene sich seither straffrei geführt habe. Zugleich hat der Senat klargestellt, dass sich hierfür keine festen Zeiträume angeben ließen, es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankomme. Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz.
Diese Rechtsprechung, die lediglich die Widerlegung einer hier nicht unmittelbar einschlägigen gesetzlichen Regelvermutung betrifft, der sich aber keine weiteren allgemeinen Vorgaben für eine erforderliche Einzelfallprüfung entnehmen lassen, steht der einzelfallbezogenen Würdigung der Beklagten und ihr folgend des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelvermutung sowie der unionsrechtlichen Mindestanforderungen an einen guten Leumund nicht entgegen, dass der Kläger trotz des längeren Zeitraums seit Tatbegehung als unzuverlässig zu erachten sei. Dem tritt der Kläger mit seiner Betonung des Zeitraums, der seit Tatbegehung vergangen ist, sowie der Verurteilung zu „nur“ 90 Tagessätzen nicht durchgreifend entgegen. Wohlverhalten während eines Klageverfahrens ist jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1996 – 1 B 250.96 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ebenso wenig greift der Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass der Kläger fehlendes Unrechtsbewusstsein aufzeige. Abgesehen davon, dass der Kläger sich den entsprechenden, vom Verwaltungsgericht gewürdigten Vortrag seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 ZPO), lässt sich allein der Tatsache, dass er die Steuerschulden beglichen, das Urteil akzeptiert und bislang keine weiteren Straftaten begangen hat, nicht ausreichend verlässlich entnehmen, dass er sich des erheblichen Unrechts der verübten Tat bewusst ist.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass durch eine fortgesetzte Gewerbeausübung des Klägers Schäden für die Allgemeinheit und den Geschäftsverkehr drohten. Dabei hat es entgegen der Ansicht des Klägers den Rückschluss nicht allein aus der begangenen Straftat gezogen, sondern einzelfallbezogen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht angenommen, der Kläger, der in der Vergangenheit seine finanziellen Interessen über seine Pflichten gestellt habe, könne dies auch in Zukunft tun und hierdurch das Vermögen von Versicherten und Versicherern gefährden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Beklagten kein milderes, gleich geeignetes Mittel als der Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis zur Verfügung gestanden habe. Selbst mit einer vom Kläger vorgeschlagenen, laufenden Kontrolle seiner Gewerbeausübung ‒ ungeachtet der Frage des dadurch entstehenden Verwaltungsaufwands ‒ kann nur ein bereits erfolgtes Handeln des Klägers geprüft werden. Damit ist aber gerade nicht in gleicher Weise sichergestellt, dass Schäden für die Allgemeinheit ausbleiben.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 – 4 A 267/22 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
Die aufgeworfene Frage,
ob „eine Erweiterung des Tatbestandes bzw. eine erweiterte Auslegung nicht möglich ist und insoweit eine wie hier vorliegende Steuerhinterziehung nicht im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO miteinbezogen werden kann“,
ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 5 Satz 1 GewO maßgeblich auf den unionsrechtlich vorgegebenen Begriff des „guten Leumunds“ an, der auch bei einer Straftat wegen in erheblichem Umfang erfolgter Steuerverkürzung zur Abwendung einer andernfalls drohenden Insolvenz einen wertungsmäßig vergleichbaren Makel aufweist. Dies lässt sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.