Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gerichtsbescheid (Nichtraucherschutz) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem seine Klage gegen eine Ordnungsverfügung nach dem Nichtraucherschutzgesetz abgewiesen wurde. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Pauschale Behauptungen und unsubstantiiertes Bestreiten amtlich dokumentierter Verstöße genügen nicht; eine weitergehende Erörterung war nicht erforderlich und hätte durch Antrag auf mündliche Verhandlung herbeigeführt werden können.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids aufgezeigt werden; dies liegt vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Pauschales oder unsubstantiiertes Bestreiten amtlich dokumentierter Tatsachen genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen und die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Erörterungen oder Ermittlungen vorzunehmen, wenn der Kläger keine konkreten, klärungsbedürftigen Umstände darlegt; der Kläger kann eine weitergehende Erörterung durch Antrag auf mündliche Verhandlung herbeiführen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4505/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz durch den nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, er halte bereits das Nichtraucherschutzgesetz ein, nicht in Zweifel gezogen werden. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.8.2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Der Kläger wiederholt lediglich seine pauschale Behauptung, er halte das Nichtraucherschutzgesetz ein, aber geht nicht ansatzweise auf die konkreten gegenteiligen Feststellungen der Beklagten ein. Das Vorbringen des Klägers bleibt damit unsubstantiiert und stellt die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
Der weitere Einwand des Klägers, es hätte einer weiteren Erörterung der Sachlage bedurft, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Ausgehend von den - durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Beklagten, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitergehende Erörterung oder Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten amtlich dokumentierter Verstöße gegen eine bestandskräftige Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erforderte mangels Angabe des noch für klärungsbedürftig erachteten Sachverhalts keine weiteren sachlichen Erörterungen oder gerichtliche Ermittlungen von Amts wegen. Ungeachtet dessen hätte es der Kläger in der Hand gehabt, eine weitere Erörterung der Sachlage herbeizuführen, indem er einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.