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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1250/16·06.07.2016

Abgelehnung von PKH für Zulassungsantrag zur Berufung mangels Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der vorgelegte Entwurf keine Zulassungsgründe nach §124 VwGO aufzeigte und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Vorinstanz hatte die Restitutionsklage zutreffend als unzulässig wegen Klagerücknahme bewertet; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auf den vorgelegten Entwurf der Begründung des Zulassungsantrags abzustellen; fehlen dort Anhaltspunkte für Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO, bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat, dass eine Restitutionsklage unzulässig ist, weil das Vorverfahren durch Klagerücknahme ohne Sachentscheidung beendet wurde und nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des §153 Abs.1 VwGO i.V.m. §578 Abs.1 ZPO abgeschlossen ist.

4

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Beiordnung sind nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 1574/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt von Daniels aus Köln wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für den noch zu begründenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Aus dem Entwurf einer Begründung seines Zulassungsantrags, den der Kläger zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Zulassungsgründe.

3

Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3 K 3101/14 (VG Köln) gerichtete Restitutionsklage mit der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, da das Verfahren 3 K 3101/14 (VG Köln) nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 578 Abs. 1 ZPO abgeschlossen, sondern nach Klagerücknahme ohne Sachprüfung eingestellt worden sei.

4

Vgl. zur fehlenden Statthaftigkeit der Restitutionsklage in einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 23.10.1998 – 7 B 234/98 –, juris, Rn. 5.

5

An dieser Begründung gehen die Ausführungen des Klägers in dem vorgelegten Entwurf einer Begründung des Zulassungsantrags vollständig vorbei.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).