Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1199/18.A·20.12.2018

Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung im Asylverfahren mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht konkret darlegte. Insbesondere benannte er keine belastbaren Erkenntnisquellen, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, daher Verwerfung des Zulassungsantrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn sie eine obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

2

Der Zulassungsantrag muss die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage konkret darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge obliegt es dem Rechtsmittelführer, konkrete Anhaltspunkte oder Quellen (z.B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder abweichende Rechtsprechung) zu benennen, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zumindest wahrscheinlich in Frage stellen.

4

Fehlen solche konkretisierten Nachweise oder Hinweise, ist die Berufungszulassung zu versagen, da das Berufungsverfahren keine klärende Bedeutung verspricht.

5

Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG zu tragen; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die mit dem Zulassungsvorbringen ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

6

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

8

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

9

„ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von Asylsuchenden nach Pakistan auf die mangelnde Gewährung des Existenzminimums eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG“,

10

führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar.

11

Mit den Schilderungen zu den politischen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Pakistan, die dazu führten, dass für den Kläger kein lebenswertes Leben im Hinblick auf Ernährung, Arbeit, medizinische Versorgung und Wohnung in Pakistan bestehe, erschüttert er nicht die der Begründung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts folgende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er könne sein Existenzminimum aufgrund seiner Jugend, Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der vor der Ausreise ausgeübten handwerklichen Tätigkeit sicherstellen. Es besteht auch unter Berücksichtigung seiner Schilderung zu den Verhältnissen in Pakistan kein Anhalt dafür, dass einem Rückkehrer nach Pakistan die Sicherstellung seines Existenzminimums generell nicht möglich oder unzumutbar sein oder aber die konkrete Gefahr einer Verletzung seines Privat- und Familienlebens bestehen könnte. Insoweit benennt der Kläger bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine generell fehlende Existenzsicherungsmöglichkeit für junge und arbeitsfähige Rückkehrer ergeben könnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.