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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1197/17.A·07.05.2018

Asylrecht: Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt, kein Gehörsverstoß

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte PKH für die Berufungsinstanz sowie die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG NRW lehnte beides ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Rügen einer Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt wurden. Das Gericht hielt fest, dass das VG den Sachvortrag und vorgelegte Erkenntnismittel berücksichtigt hat. Aufklärungs­mängel und bloße Kritik an der Beweiswürdigung rechtfertigen die Zulassung nach §78 AsylG nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Gehörsrüge nicht substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG erfordert das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe; rein sachliche oder beweiswürdigungstheoretische Kritik genügt nicht.

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Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Gehörsverletzung liegt erst vor, wenn sich objektiv ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Art. 103 GG).

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Die bloße Nichterwähnung einzelner vorgelegter Erkenntnismittel in den Entscheidungsgründen beweist nicht, dass diese nicht zur Kenntnis genommen oder gewürdigt wurden.

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Ein möglicher Aufklärungs- oder Ermittlungsdefizit begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bzw. § 138 VwGO.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8101/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.        aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.3.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.

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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht und unzureichend gewürdigt, verfängt nicht.

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Ausgehend von dem im Zulassungsverfahren maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe keine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten persönlichen Merkmals, sondern weil sein Vater Mitglieder der Taliban verhaftet habe (Urteilsabdruck S. 6), haben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Gesichtspunkte ergeben, mit denen sich das Verwaltungsgericht bezogen auf die begehrte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes intensiver hätte befassen müssen.

9

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Sachvortrag des Klägers zu der fortgesetzten Bedrohung durch die Taliban trotz Umzugs der Familie nach Lahore auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat diesen im Tatbestand zusammengefasst wiedergegeben (Urteilsabdruck S. 2 und 3) und sich hiermit in den Entscheidungsgründen inhaltlich auseinandergesetzt (Urteilsabdruck S. 8).

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Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel nicht berücksichtigt, legt der Kläger bezogen auf die begehrte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör nicht dar. Denn auch insoweit ist aufgrund der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine etwaige Verfolgung des Klägers knüpfe nicht an ein flüchtlingsrelevantes persönliches Merkmal an, eine Auswertung der von ihm vorgelegten Erkenntnismittel entbehrlich gewesen.

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Im Übrigen ist – auch bezogen auf den begehrten subsidiären Schutz und die geltend gemachten Abschiebungsverbote – allein der Umstand, dass ein Gericht nicht sämtliche von einem Kläger angeführten Erkenntnismittel in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt hat, kein Beleg dafür, dass es diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts lassen vielmehr darauf schließen, dass es die vom Kläger zur Akte gereichten Zeitungsartikel berücksichtigt hat. So hat das Verwaltungsgericht auf einen der Vorfälle, über den in einem der Zeitungsartikel berichtet wird – den Angriff auf eine Militärschule in Peschawar – in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Auch hat es sich inhaltlich mit den Fragen befasst, zu denen der Kläger die Zeitungsartikel vorgelegt hat. Es ist zum einen auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des pakistanischen Staates hinsichtlich drohender Übergriffe durch die Taliban eingegangen (Urteilsabdruck S. 7 f.), und hat zum anderen Ausführungen dazu gemacht, ob der Kläger für die Taliban als Druckmittel gegen seinen Vater von Interesse sein könnte (Urteilsabdruck S. 8) sowie ob zu befürchten ist, dass die Taliban ihn bei einem Ausweichen auf andere Teile des Landes aufspüren (Urteilsabdruck S. 8).

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Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

14

Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgelegten Erkenntnismittel nicht zum Anlass für eine Beweiserhebung genommen hat. Hiermit macht er in der Sache einen Aufklärungsmangel geltend. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14, m. w. N.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.