Zulassung der Berufung wegen unzureichender Divergenzdarlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit der Begründung einer Divergenz zu einer Entscheidung des BVerwG. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil der Kläger keinen konkret bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz genannt hat. Die Vorinstanz wendete die maßgebliche Rechtsprechung an und hielt im Einzelfall die Sicherstellung des Lebensunterhalts für gegeben. Kostenentscheidung nach VwGO/AsylG; Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist darzulegen, welcher inhaltlich bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachensatz der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt und von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
Die bloße Berufung auf oder die Nennung einer obergerichtlichen Entscheidung genügt nicht; es ist die gegenüberstellende Formulierung der voneinander abweichenden Rechtssätze erforderlich.
Ein Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht allein vor, wenn die Vorinstanz denselben Prüfungsmaßstab anwendet, aber im konkreten Einzelfall zu einer abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände kommt.
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6281/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 30 ff., ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2020 – 4 A 314/20.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Der Kläger entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu weitgehend die allgemeine Aussage, dass der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative oberhalb der Schwelle des Existenzminimums liegen müsse und es nicht genüge, dass der Betreffende sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, und offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 35.
Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall festgestellt, dass der Kläger in der Lage wäre, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter und dritter Absatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.