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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1139/18.A·25.03.2018

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Asylverfahren. Streitgegenstand sind die Erfolgsaussichten der Klage und die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sowie Rügen eines Gehörsverstoßes. Das Oberverwaltungsgericht lehnt PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verweigert die Berufungszulassung, weil keine konkret klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt ist; vorgebrachte Zweifel an der tatrichterlichen Glaubwürdigkeitswürdigung genügen nicht.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG verlangt, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete oder klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret dargetan wird und die Berufungszulassung zur einheitlichen Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts erforderlich macht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung begründen allein keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG; es bedarf einer substantiierten Darstellung besonderer klärungsbedürftiger Umstände.

4

Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist unbeachtlich, soweit das Gericht die vorgetragenen Fluchtgründe zur Kenntnis genommen und als unglaubhaft gewürdigt hat; pauschale oder unkonkrete Vorwürfe gegen die Würdigung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 4521/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.      -Q.    aus E.     wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 27 ff., m. w. N.

6

Diese Anforderungen liegen bezogen auf die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene „Voraussetzung“ und den „maßgebliche[n] Zeitpunkt einer Verfolgung durch nicht staatliche Akteure gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG“ nicht vor. Die allgemeine Klärungsbedürftigkeit dieser nur schlagwortartig bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen erschließt sich aus der Antragsbegründung jedenfalls nicht angesichts der mit einschlägigen Zulassungsgründen nicht in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatland seien unglaubhaft (Urteilsabdruck, S. 7, zweiter Absatz, bis S. 8, erster Absatz). Die gegen diese Würdigung ‒ zudem bezogen auf den Einzelfall ‒ geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG und lassen auch kein allgemeines Klärungsbedürfnis erkennen. Auch trifft der sinngemäß auf einen Gehörsverstoß abzielende Einwand nicht zu, das Verwaltungsgericht habe mit der Information, dem Kläger drohe die Todesstrafe, nicht weitergearbeitet. Denn das Verwaltungsgericht hat die „vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Ausreise“ zur Kenntnis genommen und als unglaubhaft gewürdigt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.