Ablehnung der Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Grundsatzsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf mit Bezug auf die Schutzfrage eines jungen Pakistaners, der auf Taliban-Rekrutierungslisten steht. Streitpunkt war die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und die Tragweite einer tatsachenbasierten Grundsatzrüge. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil der Antrag keine konkreten, aussagekräftigen Informationsquellen vortrug, die die Erkenntnisse des Auswärtigen Amts substantiiert in Frage stellten. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mangels substantiierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und konkreter Tatsachenhinweise abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher gerichtlich nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und der Zulassungsantrag konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darlegt.
Bei einer auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrüge müssen konkrete Anhaltspunkte benannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatbestandsfeststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.
Die bloße Behauptung einer abweichenden Sachlage genügt nicht; der Rechtsmittelführer hat bestimmte, begründete Informationsquellen (z. B. Auskünfte, Berichte, Erkenntnisse) zu benennen, die eine gegenteilige Würdigung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG dem Antragsteller aufzuerlegen; der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10947/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger legt bezogen auf die von ihm aufgeworfene Frage,
inwieweit ein junger, pakistanischer Staatsangehöriger, der auf den Rekrutierungslisten der Taliban steht und aus dem Grenzgebiet Khyber stammt, in allen anderen Landesteilen Pakistans vor Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban sicher ist,
nicht anhand aussagekräftiger Informationsquellen eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass ein junger, pakistanischer Staatsangehöriger, der von den Taliban gesucht wird, entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts in seinem Lagebericht vom 21.8.2018, S. 19 f., trotz der mittlerweile zurückgedrängten Einflussbereiche der Taliban auch in einer weit genug von seinem Heimatort entfernten pakistanischen Stadt nicht vor Verfolgung sicher ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.