Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wurden. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügen nicht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 AsylG setzt die substantielle Darlegung mindestens eines in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrundes gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG voraus.
Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils begründen keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehört zum sachlichen Recht und rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 4649/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.2.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.