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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1114/20·28.09.2020

Zulassung der Berufung verworfen wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bei aufgegebenem Spielhallenbetrieb

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf; das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig. Entscheidendes Problem war der Wegfall des Rechtsschutzinteresses, da die Klägerin den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle offenbar eingestellt, Geräte entfernt und auf Anfragen nicht reagiert hatte. Auch die Niederlegung des Mandats durch Prozessbevollmächtigte stützte die Annahme fehlenden Interesses. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerin weggefallen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; fehlt dieses, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2

Ein Gericht kann aus dem Verhalten und den tatsächlichen Umständen eines Verfahrensbeteiligten auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses schließen.

3

Unterlassene Reaktion auf gerichtliche Anfragen und die Niederlegung des Mandats durch Prozessbevollmächtigte können Anhaltspunkte für fehlendes Interesse an der Fortführung eines Verfahrens bilden.

4

Bei Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren sind die Vorschriften der VwGO (insbesondere §§ 154, 162) zu beachten; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn Beteiligte ihre Rechte nicht anwaltlich vertreten haben.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18287/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist.

3

Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2016 – 4 A 1136/15 –, juris, Rn. 2 f.

5

So liegt der Fall hier. In der Gesamtschau bietet das Verhalten der Klägerin hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse sie das auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für ihre drei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen gerichtete Verfahren weiter betreibt. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 3.6.2020 – bis heute unwidersprochen – vorgetragen, die Klägerin habe den Betrieb der streitgegenständlichen Verbundspielhalle schon vor längerer Zeit eingestellt, und zwar unabhängig von den coronabedingten Betriebsschließungen; die dortigen Geldspielgeräte seien abtransportiert worden. Die Klägerin sei auch nicht mehr erreichbar. Die Beklagte habe daraufhin das Gewerbe der Klägerin in der Betriebsstätte Solinger Str. 207/209 von Amts wegen abgemeldet. Auf die Anfrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls mit welchem Interesse das Verfahren gleichwohl weiter geführt werden soll, hat die Klägerin bis heute trotz Erinnerung nicht reagiert. Stattdessen erklärten ihre Prozessbevollmächtigten, das Mandat niedergelegt und keinen Kontakt mehr zur Klägerin zu haben.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.