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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1094/20.A·20.07.2020

PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz und die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Asylurteil. Das OVG lehnte beide Anträge ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör erkannt wurde. Das Verwaltungsgericht habe die entscheidungserheblichen Vorbringen gewürdigt und die Hauptentscheidung eigenständig tragend begründet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung jeweils abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Zur Zulassung der Berufung in Fällen, in denen die vorinstanzliche Entscheidung selbständig durch mehrere Begründungsstränge getragen wird, ist für jeden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund darzulegen.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn das Gericht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; Gerichte müssen sich nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen.

4

Bei Asylprüfungen ist die Überzeugungsbildung des Gerichts darüber, ob der Antragsteller aus begründeter Furcht vor Verfolgung gehandelt hat oder ihm ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, entscheidend für die Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2123/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X.         & E.    aus N.  wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

4

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 A 4278/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

6

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die vom Kläger geltend gemachten besonderen Umstände, die es ihm aus seiner Sicht erschweren, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich in die pakistanische Gesellschaft integrieren zu können, insbesondere seine christliche Religionszugehörigkeit und seine religiösen Tätowierungen, wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, erster Absatz, und Seite 8, erster Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Es hat auch unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angenommen, dass dem Kläger in Pakistan wegen seines christlichen Glaubens keine Verfolgung drohe und er zumutbaren internen Schutz finden könnte, sowie ausgeführt, dass trotz gewaltsamer Übergriffe nach der vorliegenden Erkenntnislage nicht von einer generellen Gefährdung aller Christen in Pakistan ausgegangen werden könne. Daneben hat es dargelegt, aus welchen Gründen auch die Tätowierung des Klägers nicht zu einer rechtlich erheblichen Gefahrenlage führt. Zu weitergehenden Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitssituation in Pakistan musste sich das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht veranlasst sehen, zumal sich auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die in der Zulassungsbegründung zitierten Berichte zur allgemeinen Sicherheitssituation, sondern auf seine besondere Gefährdung als Angehöriger einer religiösen Minderheit berufen hat.

7

Zudem hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es eigenständig tragend – und in erster Linie – darauf abgestellt, es habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgungshandlung verlassen habe oder ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohe (Urteilsabdruck Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz, sowie Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 – 4 A 3830/18.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

9

Daran fehlt es hier.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.