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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1090/17·03.04.2019

Berufung zugelassen: Hinweis im Feuerstättenbescheid als möglicher Verwaltungsakt (EnEV)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEnergierecht (EnEV)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Hinweis im Feuerstättenbescheid nicht als Verwaltungsakt ansah. Das Oberverwaltungsgericht nahm ernstliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung an und ließ die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Das Gericht stellte auf objektive Auslegung nach §§133,157 BGB ab und hielt die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung für regelungscharakterbildend.

Ausgang: Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen; Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behördliche Erklärung enthält eine Regelung im Sinne des §35 VwVfG, wenn sie eine individuelle Einzelfallregelung mit unmittelbarer Außenwirkung begründet.

2

Bei der Auslegung von Erklärungen einer Behörde sind die für Willenserklärungen geltenden Maßstäbe der §§133, 157 BGB entsprechend anzuwenden; maßgeblich ist die objektive Auslegung nach §133 BGB.

3

Die Setzung einer konkreten Frist zur Beseitigung vorgefundener Mängel in einem Bescheid kann eine bindende Handlungspflicht begründen und damit Regelungscharakter besitzen.

4

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Energieeinsparverordnung (EnEV)§ 35 Satz 1 VwVfG NRW§ 133, 157 BGB§ 26b EnEV§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2426/16

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.3.2017 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbe-halten.

Gründe

2

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mit dem Feuerstättenbescheid vom 15.3.2016 erteilte Hinweis des Beklagten auf die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) stelle keinen Verwaltungsakt dar, dürfte nicht zu halten sein. Die mit dem Hinweis ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Behebung des vorgefundenen Mangels bis zum 31.8.2016 dürfte eine Einzelfallregelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW beinhalten.

4

Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 ‒ 4 E 779/18 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

6

Danach musste die Klägerin den Passus „Die vorgefundenen Mängel sind bis zum 31.08.2016 zu beheben“ so verstehen, dass damit ‒ trotz der Überschrift „Hinweise auf Verpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1.5.2014 gemäß § 26b“ ‒ nicht nur ein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Dämmung gegeben, sondern ihr darüber hinaus zugleich eine konkrete Handlungspflicht auferlegt wird, die in Bestandskraft erwachsen und bei Nichterfüllung Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung beruht insbesondere nicht auf einer bereits in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 10 Abs. 2 und 5 EnEV geregelten gesetzlichen Frist zur Pflichterfüllung, auf die lediglich entsprechend der Überschrift ohne Regelungscharakter hingewiesen worden sein könnte.

Rechtsmittelbelehrung

8

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

9

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

10

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.