Zulassung der Berufung abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster, mit dem Asyl- und subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote abgelehnt wurden. Das OVG lehnt die Zulassung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ab, weil der Kläger keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit oder Entscheidungserheblichkeit dargetan hat. Insbesondere wurden Fragen zu Vorverfolgung und §60 Abs.7 AufenthG nicht konkret als berufungsrelevant aufgezeigt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 VwGO und §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret darlegt.
Der Zulassungsantrag muss sowohl die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Frage als auch deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert aufzeigen.
Es genügt nicht, im Zulassungsantrag lediglich auf die individuelle Sachlage des Antragstellers hinzuweisen; fehlende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit führt zur Ablehnung der Zulassung.
Bei der Prüfung des Zulassungsanspruchs ist darzulegen, inwieweit die konkret benannten Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich gestellt werden würden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 4366/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2020 – 4 A 2933/20.A –, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Der Kläger zeigt weder die Entscheidungserheblichkeit noch die allgemeine Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Fragen auf,
ab wann eine Vorverfolgung angenommen werden kann und
ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann von Staat ausgeht, wenn sie von staatlichen Organisationen ausgeführt wird oder eine solche Gefahr bereits dann zu bejahen ist, wenn diese Gefahr zwar nicht direkt von staatlichen Organisationen ausgeht, jedoch einflussreiche Personen staatliche Organisationen dazu bewegen können, Strafverfahren gegen einen Asylsuchenden zu betreiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sowohl wegen einer nicht festzustellenden asylrechtlich relevanten Intensität des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals als auch eigenständig tragend wegen internen Schutzes abgelehnt. Ohne hierauf einzugehen, macht der Kläger lediglich für sein individuelles Einzelschicksal das Bestehen einer Vorverfolgung geltend. Ein Bedürfnis für eine über diesen Einzelfall hinausgehende generelle Klärung, ab wann eine Vorverfolgung angenommen werden kann, ist damit nicht aufgezeigt.
Bezogen auf die Frage, ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG auch dann von einem Staat ausgeht, wenn einflussreiche Personen staatliche Organisationen dazu bewegen können, Strafverfahren gegen einen Asylsuchenden zu betreiben, ist ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte. Auf die im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG unmaßgebliche Frage, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von einem Staat ausgehen muss und wann dies gegebenenfalls der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid – zutreffend – nicht abgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.