Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden. Das Urteil war ordnungsgemäß zugestellt und belehrt. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender und verspäteter Begründung sowie fehlender Wiedereinsetzung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist substantiiert darlegt, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Der Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nicht eingehalten wird und keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO dargelegt wird.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und Zustellung beginnt die nicht verlängerbare Begründungsfrist; fällt das Fristende auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des folgenden Werktags.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3982/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.4.2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 16.4.2022 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete, weil der 16.6.2022 auf einen Feiertag fiel, mit Ablauf des 17.6.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Begründung ist im Übrigen innerhalb der Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht nachgeholt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).