Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen nicht gewürdigt habe. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag wiedergegeben, Unstimmigkeiten benannt und Gelegenheiten zur Ergänzung gewährt; eine überraschende Entscheidungsfindung lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt darlegungsfähige, substantiierte Anhaltspunkte voraus, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Äußerungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es besteht jedoch keine Pflicht, sich in den Gründen ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen oder der Parteiansicht zu folgen.
Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, Parteien vorab über seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts zu belehren, besteht nicht; eine Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung rechnen musste.
Zur Abwehr einer Anhörungsrüge genügt es, wenn das Gericht den Parteienvortrag im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen darstellt, konkrete Widersprüche und Unstimmigkeiten benennt und die Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags gewährt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 479/25.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung weder Vorhalte gemacht noch Hinweise erteilt, die ihm vor Augen geführt hätten, dass das Gericht die bisherigen Sachangaben für unvollständig oder im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit für fragwürdig halte.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.
Gemessen daran ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des Urteils den vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 2 ff., S. 7 ff.). Es hat hierbei in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen ausgeführt, dieser sei nicht in der Lage, sein Verfolgungsschicksal schlüssig und glaubhaft darzustellen. Sein Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt und seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung enthalte insbesondere nicht aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, die mit einer durch Zeitablauf schwindenden Erinnerung nicht zu erklären seien (Urteilsabdruck, S. 7, sechster Absatz).
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt hierin nicht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe an keiner einzigen Stelle darauf hingewiesen, dass es die Antworten des Klägers auf die Fragen des Gerichts immer noch für unzureichend und ungeeignet halte, einen eventuellen Eindruck des vagen und unsubstantiierten Sachvortrags zu entkräften, greift nicht durch. In der mündlichen Verhandlung hatte die Einzelrichterin dem Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls die Möglichkeit gegeben, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen und etwaige Widersprüche hierzu aufzulösen (Protokollabdruck, Seite 4, Mitte, 6 oben). Auch bestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gelegenheit, dem Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen zu stellen und auf diese Weise Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen zu entkräften. Einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten musste sich schon mit Blick darauf, dass bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu der Feststellung gelangt war, es verbleibe im Ergebnis bei sehr vagen Vermutungen und teils widersprüchlichen Aussagen, sowie angesichts des Ablaufs der mündlichen Verhandlung aufdrängen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal entscheidungserhebliche Bedeutung hatte und dieser nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergebnisoffen beurteilt werden würde. Dies zeigt sich auch daran, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben mehrfach zum Gegenstand seiner abschließenden rechtlichen Erörterung gemacht hat, während das Gericht diese Bewertung seiner abschließenden Entscheidung vorbehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.