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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1010/22·31.08.2023

Zulassung der Berufung gegen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit verworfen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen eine behördliche Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargetan sind. Das Verwaltungsgericht habe die Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Steuerrückstände, verspäteter Voranmeldungen und fehlender Sanierungsbemühungen zutreffend beurteilt; pandemiebedingte Einwände reichen nicht aus. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 20.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Gewerbeuntersagung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche Zweifel bestehen nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert einen über die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf; allgemeine oder abstrakt-pandemische Fragestellungen genügen hierfür nicht ohne weiteres.

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Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO ist der Gesamtindruck des Gewerbetreibenden maßgeblich; anhaltende Steuer- und Sozialversicherungssäumnisse, verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen sowie wiederholte Kontopfändungen begründen Unzuverlässigkeit unabhängig von den Gründen für die Schulden.

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Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen; spätere Änderungen des Zahlungsverhaltens sind für die damalige Prognose unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 3810/21

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

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Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2.9.2021, mit der dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Möbel- und Küchenmontage, Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, die einschI. Anhänger ein höheres zul. Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten“, die weitere selbstständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO untersagt und unter Androhung eines Zwangsgelds i. H. v. 2.500,00 Euro die Betriebseinstellung spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht den Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung Anfang September 2021 zutreffend als unzuverlässig angesehen. Es bestanden beim Finanzamt C.      -Süd über längere Zeiträume aufgelaufene nicht unerhebliche Rückstände in Höhe von mehr als 11.000,00 Euro, außerdem bestanden Rückstände bei der C1.  Verkehr in Höhe von mehr als 900,00 Euro. Darüber hinaus hat der Kläger seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit im September 2019 Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben und ist auch seinen sonstigen steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept etwa anhand eines von allen Gläubigern akzeptierten Tilgungsplans gearbeitet. Vielmehr sind unstreitig regelmäßig Kontopfändungen vorgenommen worden.

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Die Einwände des Klägers, die Steuerrückstände beruhten auf coronabedingten Herausforderungen für Unternehmen, die ihre Dienstleistung vorrangig in Privathaushalten erbrächten sowie auf seit Anfang 2021 ausbleibenden Zahlungen seiner Auftraggeberin und er habe sich auf sein Steuerbüro verlassen, stehen der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben nicht entgegen, wonach es auf den Grund für die Entstehung der Schulden und subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht ankommt.

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Der Einwand der pandemiebedingten Sondersituation zieht die Würdigung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht schlüssig in Zweifel, weil die Verletzung der Abgabe-, Erklärungs- und Zahlungspflichten des Klägers bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers im September 2019 begann, mithin einige Monate vor Beginn der Pandemie. Auf ein nach Erlass der Gewerbeuntersagung geändertes – hier im Übrigen angesichts nachträglich angestiegener Schulden gar nicht feststellbares – Zahlungsverhalten kann sich der Kläger schon nicht berufen, weil die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist bezogen auf die aufgeworfenen Fragen,

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welche Änderung sich hinsichtlich der Kriterien für die Prognoseentscheidung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit aus den Herausforderungen gerade für Kleinunternehmen aufgrund der Corona-Pandemie ergeben muss,

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wann coronabedingt aufgelaufene Steuerverbindlichkeiten nach wie vor ohne weiteres die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen,

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ob an dem Erfordernis eines verbindlichen Sanierungskonzepts bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie festgehalten wird,

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und

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ob nicht coronabedingt betroffenen Unternehmen ein größeres Zeitfenster eingeräumt wird, um ihre finanzielle Situation wieder zu regeln, bevor mit einer Gewerbeuntersagung die gewerbliche Tätigkeit gänzlich unmöglich gemacht wird,

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nicht aufgezeigt. Diese Fragen sind insoweit nicht einmal entscheidungserheblich, als der vom Kläger aufgezeigte Zusammenhang zwischen den pandemiebedingten Einnahmeeinbußen und seiner Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nur zum Teil besteht, weil der Kläger seit Aufnahme seines Betriebs im September 2019 und nicht erst seit dem geltend gemachten pandemiebedingten Ausbleiben von Einnahmen seit Beginn des Jahres 2021 säumig war. Unabhängig davon hat der Kläger einen über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf auch sonst nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Untersagung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO seit langem geklärt. Die danach auch in Pandemiezeiten maßgebliche Beurteilung, ob ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer fallübergreifenden Klärung entzieht,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, juris, Rn. 8,

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auch wenn bei dieser Beurteilung pandemiebedingte Einnahmeverluste zu berücksichtigen sein mögen. Eine Rechtfertigung für die Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten liegt darin gerade bezogen auf die trotz zurückgehender Einnahmen fällig werdende Umsatzsteuer, um die es hier geht, offensichtlich nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.