Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Schutzgelderpressung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem Asyl- und Aufenthaltsverfahren. Kernfrage ist, ob mafiöse Schutzgelderpressungen politische Verfolgung darstellen bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative unzumutbar ist. Das OVG verneint die Zulassung, weil die Kläger die Entscheidungserheblichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit nicht substanziiert darlegen; das VG hatte Asyl und Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben gewertet und ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG wegen zumutbarer Alternativen verneint. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; kein Zulassungsgrund (fehlende Entscheidungserheblichkeit/Verallgemeinerungsfähigkeit)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine substantielle Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und der Verallgemeinerungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus.
Wenn die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragend mehrfach begründet ist, muss für jeden tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Schutzgelderpressungen durch kriminelle Organisationen begründen nicht ohne Weiteres politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts, wenn sie allgemeine, nicht politisch motivierte kriminelle Maßnahmen darstellen.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG kann versagt werden, wenn eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, etwa durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 1179/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.4.2016 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Rubrum
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob den Schutzgelderpressungen der Mafia, denen die Kläger in Pakistan massiv ausgesetzt waren, durch eine innerstaatliche Fluchtalternative begegnet werden kann oder ob dies angesichts der Größe der Familie der Kläger und des krakenartigen Systems der Mafia unzumutbar bzw. unzureichend ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Kläger legen schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Asylberechtigung der Kläger (UA Seite 6, dritter Absatz) und ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (UA Seite 5, Absätze zwei, drei und vier, Satz 1) eigenständig tragend deshalb verneint, weil es sich bei den geltend gemachten Schutzgelderpressungen nicht um politische Verfolgung handele. Vielmehr hätten die Kläger selbst dargelegt, dass Schutzgelderpressungen gegen Geschäftsleute in Pakistan üblich seien. Den Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger zu 1. den behaupteten Schutzgelderpressungen auch dadurch entgehen könne, dass er einer anderen Beschäftigung nachgehe (UA Seite 7, vierter Absatz, Satz 1). Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m. w. N.
Davon abgesehen legen die Kläger die Verallgemeinerungsfähigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dar. Auch aus der Antragsschrift im Übrigen ergibt sich nicht, weshalb die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus einer generellen Klärung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.