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Oberverwaltungsgericht NRW·3d E 643/21.O·15.09.2021

Beschwerde gegen Beschlagnahme von Datenträgern wegen volksverhetzender Beiträge zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Beschlagnahme von vier Datenträgern, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen §130, §86a StGB sichergestellt wurden. Streitfrage war, ob die Beschlagnahme zur Aufklärung eines dringenden Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens und verhältnismäßig ist. Das OVG bestätigt die Beschlagnahmeanordnung nach §27 LDG NRW i.V.m. §§94 ff. StPO: Der Betroffene hat aktiv volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien in einem WhatsApp‑Chat verbreitet; eine Entlastung durch die Anzahl unbeanstandeter Beiträge greift nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschlagnahme von Datenträgern als unbegründet zurückgewiesen; Beschlagnahmeanordnung für rechtmäßig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Beschlagnahme nach §27 Abs.1 LDG NRW i.V.m. §§94 ff. StPO ist zulässig, wenn ein dringender Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens besteht und die Maßnahme geeignet sowie verhältnismäßig ist.

2

Das aktive Einstellen volksverhetzender, menschenverachtender oder rassistischer Dateien durch einen Beamten in Kommunikationsgruppen begründet den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens i.S.v. §47 Abs.1 BeamtStG.

3

Die bloße Existenz zahlreicher nicht zu beanstandender Beiträge in einem Chat entlastet einen Beamten nicht, wenn er selbst einschlägige, diskriminierende Inhalte aktiv verbreitet hat.

4

Für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist auf die konkrete aktive Teilnahme und das Auffinden belastender Dateien abzustellen; eine bloße Mitgliedschaft ohne aktives Einstellen einschlägiger Inhalte kann die Maßnahme nicht verhindern.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 LDG NRW i.V.m. §§ 94 ff. StPO§ 130 StGB§ 86a StGB§ 34 Satz 3 BeamtStG§ 47 Abs. 1 BeamtStG§ 86a StGB in Verbindung mit § 130 StGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 590/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 LDG NRW i.V.m. §§ 94 ff. StPO lagen im Zeitpunkt ihres Erlasses und liegen weiterhin vor. Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahme von vier Datenträgern, die bei einer Durchsuchung beim Antragsgegner am 16. September 2020 im Rahmen eines gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) von der Staatsanwaltschaft E.        geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 113 Js 145/20) sichergestellt worden sind, angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei dringend verdächtig, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs.1 BeamtStG begangen zu haben. Er habe pflichtwidrig den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren, indem er über mehrere Jahre Mitglied in verschiedenen WhatsApp-Chat-Gruppen gewesen sei, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt worden seien, wobei der Antragsgegner auch durch eigene Beiträge in Erscheinung getreten sei. Der Antragsgegner habe aktiv an dem Chat teilgenommen. Damit habe er jedenfalls in der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit nationalsozialistischem, volksverhetzenden, menschenverachtenden und rassistischem Gedankengut zu identifizieren oder auch "nur" mit ihm zu sympathisieren. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der Chatgruppen verschickt worden seien, zeige Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignisse aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Die große Zahl einschlägiger Dateien begründe den Verdacht, dass zumindest der Versender im Chat der nationalsozialistischen Ideologie nahe stehe. Daneben seien in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen Migration, Ethnien und Islam beträfen. Mehrere dieser Darstellungen sprächen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Die dargestellten Bilder und Videos verherrlichten die nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, seien teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder hießen das Töten anderer Menschen gut. Solche Dateien seien auf den zu beschlagnahmenden Asservaten gefunden worden. Die Beschlagnahme stehe zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Sie sei geeignet, die Tragweite der Dienstpflichtverletzungen des Antragsgegners zu belegen und eventuell entlastende Umstände aufzufinden. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Der in Rede stehende Pflichtenverstoß stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, in dessen Folge eine statusberührende Disziplinarmaßnahme nicht ausgeschlossen scheine.

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Dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts schließt sich der beschließende Senat nach eigenständiger Prüfung des Sach- und Streitstands an. Sie wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.

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Der Antragsteller hat im Verfahren einen "Medienkatalog" von Inhalten des WhatsApp-Chats "Alphateam" vorgelegt, dessen Beteiligter der Antragsgegner im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis 2. September 2020 war. Er enthält Abdrucke bzw. Beschreibungen von 307 Bild- bzw. Videodateien, die bei der Auswertung des auf dem Handy eines anderen Beschuldigten gefundenen Chatprotokolls aufgefunden wurden und von den Strafverfolgungsbehörden als hinsichtlich der Straftatbestände der §§ 86a und 130 StGB möglicherweise relevant eingestuft wurden. Eine Durchsicht bestätigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich hierunter Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut in dreistelliger Zahl befinden. In dem Medienkatalog werden fünf Dateien aufgeführt, die der Antragsgegner in den Chat eingestellt hat. Hiervon haben zwei Dateien (laufende Nummern 1, 187) einen eindeutig volksverhetzenden, menschenverachtenden und rassistischen Inhalt. Hierzu heißt es in dem Beschluss des Landgerichts E.        vom 8. Dezember 2020 – Az. 51 Qs-113 Js 145/20-98-20 –, mit dem die Beschwerde des hiesigen Antragsgegners gegen den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen Durchsuchungsbeschluss verworfen worden ist:

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"Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2015 ein Bild in die zuvor erwähnte Gruppe gepostet, auf dem- unter dem Slogan "Gemeinsam gegen Rassismus" – eine weiße menschliche Hand und die dunkle Hand eines Affen zu sehen sind, die sich umschließen. Ferner hat er am 21.06.2018 ein Bild mit der Überschrift "Der Affe und sein Neger" gepostet, auf dem ein Affe und ein Mensch mit schwarzer Hautfarbe, nebeneinander auf einer Bank sitzend und verbunden durch eine Fessel, zu sehen sind. …

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Diese beiden Bilddateien stellen … ein der Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit c. StGB entsprechendes Erzeugnis dar, das die Menschen-würde von Personen oder Personenmehrheiten als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch angreift, dass diese böswillig verächtlich gemacht werden. … Schwarze Menschen stellen unstreitig eine Personenmehrheit im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. … Der Erklärungsinhalt der Bilder beinhaltet einen Angriff auf die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppe durch böswillliges Verächtlichmachen. Verächtlich gemacht wird, wer durch Werturteil als Achtung der Bürger unwert oder unwürdig dargestellt wird; böswillig ist eine solche Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, hervorgebracht wird. … Kernaussage der Bilder ist der Vergleich von Menschen mit schwarzer Hautfarbe mit Affen, wodurch sie als minderwertig gegenüber Menschen mit weißer Hautfarbe dargestellt werden. Der Angriff auf die Menschenwürde ist bei einem solchen Vergleich offensichtlich."

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Dem ist aus Sicht des beschließenden Senats nichts hinzuzufügen.

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Der Senat folgt auch der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner dadurch, dass er diese Bilddateien in den WhatsApp-Chat "Alphateam" eingestellt hat, in dieser Gruppe den Anschein gesetzt hat, das dort auch von anderer Seite gepostete volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Gedankengut zu teilen oder jedenfalls hiermit zu sympathisieren, und er hierdurch in den dringenden Verdacht geraten ist, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, das bei weiterer Erhärtung möglicherweise mit einer statusberührenden Disziplinarmaße zu ahnden ist.

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Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsgegner macht geltend, es sei die tatsächliche "Natur" des diesbezüglichen Chats zu berücksichtigen. Dieser habe "keinesfalls ausschließlich solches nationalsozialistische, volksverhetzende, menschenverachtende oder rassistische Gedankengut enthalten". In dem Chat, der mehrere Jahre existiert habe, habe es eine Fülle von mehreren 10.000 Beiträgen gegeben, von denen letztlich nur wenige, ca. 150, überhaupt in eine solche Kategorie fielen. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts träfen allenfalls für solche Chats zu, in denen "nahezu ausschließlich, zumindest aber wenigstens überwiegend ideologisches Gedankengut vertreten worden ist". Der Vorwurf, schon durch die Mitgliedschaft in einem Chat den Anschein ideologisch geprägten Gedankenguts zu vermitteln, sei nicht gerechtfertigt, wenn es sich im Verhältnis zum Gesamtumfang des Chats nur um wenige Beiträge gehandelt habe. Auch die bloße Anzahl von "lediglich fünf Beiträgen, die der Antragsgegner dortig in den Chat gesandt hat", lasse die Bewertung seiner aktiven Teilnahme an dem Chat zweifelhaft erscheinen.

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Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Klarzustellen ist zunächst, dass nach dem Inhalt der vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakten in dem Chat "Alphateam" insgesamt 14.098 Mitteilungen, davon 3.727 mit Anhang, gepostet worden sind. Hiervon hat der Antragsgegner 819 Nachrichten versendet, davon 89 Nachrichten mit Anhang. Seine "aktive" Teilnahme an dem Chat (durch Senden) steht demzufolge außer Frage. Ungeachtet dessen, dass die in dem "Medienkatalog" enthaltenen, nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden möglicherweise in strafrechtlicher Hinsicht "inkriminierten" etwa 300 Dateien demzufolge immer noch weniger als ein Zwölftel der insgesamt versandten Nachrichtenanhänge darstellen, kommt der vom Antragsgegner für entscheidend gehaltenen "Natur" bzw. ideologischen Prägung des fraglichen Chats im Streitfall keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn das Verwaltungsgericht hat entscheidend und zu Recht nicht auf die schlichte Mitgliedschaft des Antragsgegners an dem Chat abgestellt, sondern darauf, dass er – und zwar mit "einschlägigen" Dateien – selbst aktiv an dem Chat teilgenommen hat. Am gegen den Antragsgegner bestehenden dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens ändert auch nichts, dass hier gegenwärtig "nur" das Einstellen von zwei zweifelsfrei volksverhetzenden, menschenverachtenden und rassistischen Dateien in den Chat "Alphateam" im Blick ist. Bereits jetzt steht fest, dass schon bei der Durchsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf den zu beschlagnahmenden Datenträgern des Antragsgegners eine nennenswerte Anzahl weiterer mögli-cherweise "einschlägiger" Dateien identifiziert worden ist. Eine Durchsicht auf zwar nicht straf-, aber disziplinarrechtlich bedeutsame Dateien ist bislang (soweit ersichtlich) insoweit unterblieben. Im Übrigen ist disziplinarisch jeder einzelne Verstoß eines Beamten gegen seine Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten von Belang. Es existiert keine – dem Antragsgegner möglicherweise vorschwebende – "Bagatellgrenze" von volksverhetzenden, menschenverachtenden und rassistischen Dateien, die er sanktionslos in einen WhatsApp-Chat einstellen dürfte. Insbesondere kann es ihn nicht entlasten, wenn er zusätzlich zu Beiträgen, mit denen er seine Dienstpflichten verletzt, eine Vielzahl nicht zu beanstandender Beiträge zu dem Chat erbringt, mag dies auch den "Prozentsatz" von "tatsächlich … überhaupt ideologisch geprägte[n] Beiträgen" dort reduzieren.

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Dementsprechend kommt – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch der ideologischen Aussage des Chats keine Bedeutung zu. Volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien sind von einem Beamten generell zu unterlassen.

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Entgegen der Beschwerdebegründung erscheint auch nicht zweifelhaft, dass der Antragsgegner "aktiv" an dem Chat teilgenommen hat. Denn unzweifelhaft hat er die zwei beschriebenen volksverhetzenden, menschenverachtenden und rassistischen Dateien selbst, also aktiv, in den Chat eingestellt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).