OVG NRW: Beschwerde gegen Ablehnung von Durchsuchung und Beschlagnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Durchsuchung von Wohn- und Diensträumen sowie die Beschlagnahme von Datenträgern mit dem Vorwurf der Weitergabe von Dienstgeheimnissen. Das VG hatte die Anträge abgelehnt; das OVG weist die Beschwerde zurück. Maßgeblich war, dass die vorgelegten Indizien, insbesondere ein abgehörtes Telefonat, zu ungenau und mehrdeutig sind, um einen dringenden Tatverdacht im Sinne des §27 Abs.1 Satz2 LDG NRW zu begründen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art.13 GG war deshalb nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmeanordnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme muss ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Haupttatsache vorliegen; indizielle Anhaltspunkte müssen für sich genommen oder in ihrer Gesamtschau eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ergeben.
Mehrdeutige oder unklare Äußerungen in Telekommunikationsüberwachungen erhöhen die Beweislast nicht; Übersetzungs‑ oder Verständnisschwierigkeiten schmälern die Beweiskraft und rechtfertigen keinen Eingriff allein.
Die bloße Möglichkeit, dass ein Informant mit einer eingesetzten Polizeieinheit in Zusammenhang steht, reicht ohne weitere konkrete Anknüpfungstatsachen nicht aus, um die Schwelle des dringenden Tatverdachts zu erreichen.
Mutmaßungen und spekulative Verknüpfungen, die keine hinreichend wahrscheinliche Verbindung zur beschuldigten Person herstellen, dürfen nicht zur Aufhebung des Schutzbereichs der Wohnung nach Art.13 GG führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 859/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners sowie der dem Antragsgegner zugewiesenen Datenverarbeitungsgeräte und die Beschlagnahme dabei aufgefundener Datenträger abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW verneint. Die vorliegenden Indizien, auf die der Antragsteller abstellt, lassen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau den Schluss auf die Haupttatsache zu, nämlich den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Weitergabe von Dienstgeheimnissen durch den Antragsgegner. Im Einzelnen:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird ein dringender Verdacht durch das im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Gespräch des Herrn B. F. L. mit einer unbekannten männlichen Person in den Morgenstunden des 1. März 2020 weder begründet noch erhärtet. Zwar antwortet Herr B. F. L. auf die Frage, ob sein Informant bei den Durchsuchungen dabei gewesen sei, mit "Ja ja bei Hundertschaft". Diese Aussage begründet aber nicht den dringenden Tatverdacht konkret hinsichtlich des Antragsgegners. Zudem lässt sich die Erklärung auch so verstehen, dass der Informant mit der Hundertschaft zusammen ("bei", nicht "in") an der Razzia beteiligt war. So verstanden könnte der Informant sowohl aus den Reihen der Polizei als auch aus den Reihen des Ordnungsamtes der Stadt B1. kommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Informant – so das Verständnis des Antragstellers – in B2. arbeiten soll. Denn B2. gehört zur Städteregion B1. . Demgemäß erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einer solchen Razzia auch Ordnungsamtsmitarbeiter aus der Städteregion hinzugezogen werden. In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, ob Herr B. F. L. überhaupt zwischen diesen beiden Gruppen differenziert. Dies gilt umso mehr, als Herr B. F. L. laut der von der Dolmetscherin genannten Bezeichnungen für den Informanten gerade nicht das arabische Wort für Polizist, sondern "Entscheider oder Richter" gebraucht hat.
Der Ansicht des Antragstellers, die fehlende Eindeutigkeit der Übersetzung sei kein Grund, seinen gehegten Verdacht herabzustufen, ist entgegen zu halten, dass im Gegenteil das Fehlen einer Eindeutigkeit der Bezeichnung gerade nicht geeignet ist, einen (noch) nicht anderweitig gestützten Verdacht zu begründen. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller davon ausgeht, dass die Herren F. L. wohl nicht in der Lage sind, zwischen Amtsträgern der Polizei und anderen Amtsträgern, die ebenfalls an der Razzia beteiligt waren, zu differenzieren.
Dem Mitschnitt des Telefonats vom 1. März 2020 lässt sich auch nicht eindeutig entnehmen, dass der Informant in H. wohnt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine entsprechende Aussage von Herrn B. F. L. in dem Telefonat nicht erfolgt ist. Soweit die unbekannte männlichen Person erklärt: "Der der das gesagt hat, ne, der da von H. der Typ, ach war der dabei oder was?" lässt sich daraus nicht der Wohnort des Informanten ableiten, wie der Antragsteller meint. Zutreffend ist, dass die Person des Informanten auch der unbekannten männlichen Person bekannt sein muss, nämlich als "Typ von H. ". Aus dieser Erklärung lässt sich aber nicht hinreichend deutlich schließen, dass der Informant in H. seinen Wohnsitz hat. Denn die fragliche Kennzeichnung kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die unbekannte männliche Person und Herr B. L. den Informanten übereinstimmend aus anderen Gründen mit H. in Zusammenhang bringen, etwa deswegen, weil die unbekannte Person diesen in H. , wo die Herren F. L. die Shisha-Bar "C. " betreiben, einmal angetroffen hat.
Sind damit die beiden Merkmale der Person des Informanten bereits für sich genommen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, führt die vom Antragsteller gebildete Schnittmenge, die allein auf den Antragsgegner führt, nicht zu einer Steigerung des gegen ihn gehegten Verdachts bis hin zu einem dringenden Tatverdacht. In diesem Zusammenhang würdigt das Verwaltungsgericht zu Recht die Tatsache, dass sich im Rahmen der gesamten Telefonüberwachung kein direkter Kontakt zum Antragsgegner bzw. zu überhaupt jemandem, der im Polizeidienst steht, nachweisen lassen hat.
Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den vom Antragsteller für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung angeführten Anhaltspunkten um Mutmaßungen, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO.