Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung. Das Gericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil keine zugelassene Prozessvertretung vorlag. Eine Wiedereinsetzung war nicht möglich, deshalb trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens voraus (§ 3 Abs.1 BDG i.V.m. § 166 Abs.1 VwGO, § 114 Abs.1 ZPO).
Eine Beschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Prozessvertretung nach § 67 VwGO nicht stellt und dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist nicht behoben wird.
Nach Fristablauf kann die fehlende Vertretung nicht mehr durch nachträgliche Heilung ersetzt werden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei unverschuldetem Versäumnis in Betracht (§ 60 VwGO) und ist bei unterbliebenen Angaben zur PKH regelmäßig ausgeschlossen.
Die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus den Vorschriften über die Kostenentscheidung in Verbindung mit den Bestimmungen über Prozesskostenhilfe (vgl. § 154 Abs.2 VwGO, § 3 Abs.1 BDG).
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1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 7749/18.BDG
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 3 Abs. 1 BDG, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller entgegen § 3 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr behoben werden. Insbesondere kann dem Antragsteller ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Hinblick auf seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Er war nicht ohne sein Verschulden an der fristgerechten Einlegung einer den formellen Anforderungen genügenden Beschwerde gehindert. Er hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Deshalb konnte er nicht mit einer positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).