Aufhebung der 20%‑Einbehaltung des Ruhegehalts mangels Rechtsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der Ruhestandsbeamte wandte sich gegen die monatliche Einbehaltung von 20% seines Ruhegehalts. Das Oberverwaltungsgericht gab seiner Beschwerde statt, weil es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Einbehaltung seit Beginn des Ruhestands fehlte. Eine neue Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nach §92 Abs.3 DO NRW wäre erforderlich gewesen. Die Einbehaltung wird ab Antragstellung aufgehoben; die Dienstherrin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen 20%ige Einbehaltung des Ruhegehalts stattgegeben; Einbehaltung ab Antragstellung aufgehoben und Kosten der Dienstherrin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten bedarf einer hinreichenden Rechtsgrundlage bzw. einer eigenständigen Entscheidung zum Zeitpunkt des Ruhestands; eine frühere Verfügung über Dienstbezüge allein genügt nicht zwangsläufig.
§ 92 Abs. 3 DO NRW ermöglicht die Einbehaltung bis zu einem Drittel des Ruhegehalts, setzt jedoch eine auf die aktuellen Verhältnisse gestützte Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde voraus.
Die bloße langjährige Untätigkeit des Betroffenen begründet nicht ohne weiteres Verwirkung oder Verzicht; aktives Verhalten ist erforderlich, um ein dauerhaftes Dulden der Einbehaltung zu begründen.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können der unterliegenden Dienstherrin auferlegt werden (vgl. §§ 113 Abs. 4, 111 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO NRW).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 L 1880/21
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben.
Die Einbehaltung von 20 Prozent des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten wird für die Zeit ab Antragstellung beim Verwaltungsgericht aufgehoben.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, werden einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten der Dienstherrin auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht eine etwaige fehlende Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten entgegen. Das Gericht teilt die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Gericht versteht das Rechtsschutzbegehren des Ruhestandsbeamten dahin, dass es ihm als Ruhestandsbeamtem von Beginn dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an um die teilweise Einbehaltung (lediglich) seiner Ruhestandsbezüge ging (vgl. §§ 133, 157 BGB). Dies ergibt sich etwa aus seinem Hinweis auf den jahrzehntelangen Erhalt gekürzter Bezüge (vgl. die Ausführungen unter IV. der Antragsschrift; elektronische Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts [eAkte VG], Blatt 3) und seinem Antrag vom 20. Januar 2021 an die Einleitungsbehörde (vgl. eAkte VG, Blatt 11). Dieses Auslegungsergebnis wird im Übrigen bestätigt durch die in der Beschwerde erfolgte diesbezügliche Klarstellung. Auf sich beruhen kann daher, ob und inwieweit Antragsänderungen statthaft sein können.
Für eine Einbehaltung von 20 Prozent des Ruhegehalts fehlt (sogar für die Zeit ab der Zurruhesetzung [Ablauf des 31. August 2003]) eine hinreichende Rechtsgrundlage. Ausweislich des Akteninhalts gibt es ausschließlich eine Verfügung vom 29. November 1999, mit der der damalige Bürgermeister der Einleitungsbehörde gegenüber dem Antragsteller die Einbehaltung seiner Dienstbezüge um 20 Prozent ausgesprochen hat (vgl. eAkte VG, Blatt 5 ff.). Es fehlt an jeglichem Anhalt, dass im Zusammenhang mit der Versetzung des Ruhestandsbeamten in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2003 eine (erneute) Entscheidung über die Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts getroffen worden ist. Im Gegenteil: Noch in der vom Ruhestandsbeamten vorgelegten Mitteilung der S. W. über Versorgungsbezüge für den Monat August 2021 ist unter "Mitteilung" ausdrücklich die Rede von der "20%ige[n] Disziplinarkürzung". Schon in ihrer Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2003 war zum Kürzungssatz von 20 Prozent ausgeführt: "Gehaltskürzung 117 BDO o.v.V." (scil.: "oder vergleichbare Vorschrift"; vgl. eAkte VG, Blatt 44).
Eine eigenständige (zudem: Ermessens-) Entscheidung ist indes mit Blick auf § 92 Abs. 3 DO NRW (im Streitfall anwendbar gemäß § 82 Abs. 3 LDG NRW) jedenfalls vor dem Hintergrund geänderter wirtschaftlicher Umstände wegen Ruhestands unumgänglich (gewesen). Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde bei einem Ruhestandsbeamten – auf Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß dessen aktuellen Verhältnissen – anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehaltes einbehalten wird.
Das bedeutet für den Streitfall: Schon seit dem 1. September 2003 werden 20 Prozent des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten (auf der Grundlage der Entscheidung vom 29. November 1999) zu Unrecht einbehalten; diese Einbehaltung ist demnach antragsgemäß für die Zeit ab Antragstellung beim Verwaltungsgericht aufzuheben.
Es kann dahinstehen, ob sich die Verfügung vom 29. November 1999 über die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge durch Versetzung des Beamten in den Ruhestand im Rechtssinn erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Dienstherrin selbst hat in ihrer Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht ungeachtet der Rechtsbehelfsbelehrung im damaligen Bescheid geltend gemacht, dieser sei bestandskräftig geworden (vgl. eAkte VG, Blatt 21). Sie berühmt sich mangels anderweitiger Bekanntgabe an die für die Besoldung des Ruhestandsbeamten zuständige Stelle (Besoldungsstelle) des Rechts, 20 Prozent der ihm zustehenden Bezüge auf der Grundlage einer disziplinarrechtlichen Verfügung nach § 92 Abs. 1 DO NRW weiterhin Monat für Monat einbehalten zu lassen. Jedenfalls bei dieser Fallgestaltung wäre es unter Effizienzgesichtspunkten für den Ruhestandsbeamten unzumutbar, an Stelle des disziplinarrechtlichen Rechtsschutzes oder zusätzlich zu ihm solchen gegen die Besoldungsstelle oder die Dienstherrin zu suchen.
Dem Erfolg des Antrags steht schließlich nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB) entgegen. Es kann auf sich beruhen, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen Derartiges in Betracht kommen kann. Im Fall des Ruhestandsbeamten fehlt es an jeglichem aktiven Verhalten durch ihn, das bei der Einleitungsbehörde den Eindruck hätte entstehen lassen können, er werde die Einbehaltung auf Dauer hinnehmen. Die bloße langjährige Untätigkeit für sich genommen genügt insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von §§ 113 Abs. 4, 111 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO NRW.
Diese Entscheidung wird mit Zustellung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).