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Oberverwaltungsgericht NRW·3d B 1680/18.O·18.12.2018

Beschwerde gegen Aussetzung der Ruhegehaltseinbehaltung (15 %) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte die Aussetzung der von der Behörde angeordneten Einbehaltung von 15 % seines Ruhegehalts im Disziplinarverfahren erwirkt; die Behörde legte Beschwerde ein. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht befand, dass die Aberkennung des Ruhegehalts nicht überwiegend wahrscheinlich ist und der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei Justizvollzugsbeamten keinen engen dienstlichen Bezug aufweist. Die Aussetzung bleibt bestehen; die Behörde trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Aussetzung der Einbehaltung von 15 % des Ruhegehalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 38 Abs. 3 LDG NRW kann die zuständige Behörde bis zu 30 % des Ruhegehalts einbehalten; nach § 63 Abs. 2 LDG NRW ist diese Maßnahme vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

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Für die Anordnung oder Fortgeltung einer Ruhegehaltseinbehaltung im vorläufigen Rechtsschutz muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass im Disziplinarverfahren die Höchstmaßnahme (z. B. Aberkennung des Ruhegehalts/Entfernung) ergehen wird; fehlt diese Wahrscheinlichkeit, fehlt die tragfähige Grundlage für die Einbehaltung.

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Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften durch Justizvollzugsbeamte weist nicht zwingend einen engen sachlichen Bezug zu ihren dienstlichen Aufgaben auf und rechtfertigt nicht ohne weitere Umstände die Annahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei die voraussichtliche Regelmaßnahme.

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Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Lehrer, Soldaten, Staatsanwälte) strenge Maßstäbe ansetzt, bestimmt nicht automatisch die disziplinarische Bewertung von Dienstvergehen bei Justizvollzugsbeamten; maßgeblich sind die dienstliche Aufgabenbezogenheit und die Umstände des Einzelfalls.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 38 Abs. 3 LDG NRW§ 81 LDG NRW§ 63 Abs. 2 LDG NRW§ 63 Abs. 4 LDG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Strafvollzugsgesetz NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 L 1525/18.O

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die dem Antrag auf Aussetzung der durch seinen Bescheid vom 12. April 2018 angeordneten Einbehaltung von 15 Prozent des Ruhegehalts des Antragstellers stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

3

I.Nach § 38 Abs. 3 LDG NRW kann die nach § 81 LDG NRW zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist diese Maßnahme vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Die Disziplinarkammer hat dies angenommen. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass diese Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist.

4

1.Erfolglos bleibt der Einwand, der Bezug des vorgeworfenen Fehlverhaltens (vorsätzlicher Besitz kinderpornografischer Schriften) sei bei einem Justizvollzugsbeamten in Bezug auf das Amt eines Regierungsamtmanns wie bei Lehrern und Polizeibeamten zu beurteilen. Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten und vom Antragsgegner nicht geteilten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.06.2018 – 3d A 2378/15.O –, juris,

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weist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften keinen engen sachlichen Bezug zum dienstlichen Aufgabenbereich eines Justizvollzugsbeamten auf. Ein solcher Beamter hat weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist einem Strafvollzugsbeamten nicht- wie einem Lehrer - eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Sein Amt ist auch nicht mit dem eines Polizeibeamten zu vergleichen. Diese haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Die Stellung eines Justizvollzugsbeamten ist mit der besonderen Vertrauens- und Garantenstellung von Polizeibeamten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, denen Justizvollzugsbeamte im Hinblick auf ihre besonderen Dienstpflichten genügen müssen, nicht hinreichend zu vergleichen.

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An dieser Einschätzung hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner in den Blick genommenen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes NRW fest. Die Höhe des Strafrahmens gemäß § 184b StGB ist insoweit unerheblich. Die vom Antragsgegner herangezogene Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 – 2 BvR 313/07 –, juris,

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verlangt keine andere Beurteilung. Sie befasst sich nicht mit den in jüngerer und jüngster Zeit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Disziplinarmaß in Fällen außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Dateien durch Beamte. Unabhängig davon sieht diese Spruchpraxis zwar die seinerzeitige Tendenz in der Rechtsprechung, im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Beamten die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden an. Zu diesem Kreis von Beamten zählten nur Lehrer und Soldaten in Vorgesetztenstellung. Für Staatsanwälte sollte ein nicht weniger strikter Maßstab gelten. Damit ist indes eine Aussage hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bedeutung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften im Fall von Justizvollzugsbeamten nicht getroffen.

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2.Die (sinngemäße) Rüge bleibt erfolglos, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Zur Begründung führt der Antragsgegner insbesondere zur Auswertung des „Sonderbands Beweismittel“ der Staatsanwaltschaft Essen – 29 Js 987/15 – aus. Auf sich beruhen kann, dass diese Auswertung nicht auch in Bildern zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemacht worden ist. Ausgehend namentlich von den textlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, Seite 8 Mitte bis Seite 10, Ende des vorletzten Absatzes, mag die Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren ernsthaft in Betracht kommen. Dabei kann auch der mittlerweile auf drei Jahre erhöhte Strafrahmen des Strafdelikts eine Rolle spielen. Allerdings kann keine Rede davon sein, dies sei überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist es bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich, dass gegen den Antragsgegner (lediglich) eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 11 LDG NRW ausgesprochen werden wird. Ob, wie der Antragsgegner geltend macht, das Dienstvergehen als besonders verwerflich und auf niedrigster Stufe angesiedelt einzustufen ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das gilt schon deshalb, weil insoweit voraussichtlich eine Gesamtschau (unter Einbeziehung der Auswertung der bei der Polizei aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände des Antragstellers) anzustellen sein wird, ob das vom Antragsteller begangene Dienstvergehen zu dem Schluss führt, dieser habe das berufserforderliche Vertrauen unwiederbringlich verloren. Dies ist bei summarischer Würdigung des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

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Vor dem geschilderten Hintergrund fehlt es an einer Grundlage für die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 38 Abs. 3 LDG NRW.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. VwGO).