Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Sichtungsanträge wegen WhatsApp-Chat zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller forderte Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners sowie die Sichtung eines WhatsApp-Chats. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die zulässige Beschwerde beim OVG wurde zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass dem Antragsteller bereits ein freiwillig überlassenes, umfassendes Chatprotokoll vorliegt und eine Durchsuchung deshalb nicht erforderlich ist. Bloße Mutmaßungen über weitere belastende Dateien rechtfertigen keinen Eingriff in Art.13 GG.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Durchsuchungs- und Sichtungsanträge als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchungsanordnung ist nur erforderlich, wenn ohne sie die Aufklärung der beanstandeten Dienstpflichtverletzungen nicht möglich ist.
Liegt dem Antragsteller bereits ein vollständiges, freiwillig überlassenes Beweismittel vor, fehlt die Erforderlichkeit einer Durchsuchung.
Zur Rechtfertigung einer Durchsuchung müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Mutmaßungen über das Vorhandensein verfassungsfeindlicher Dateien in Wohn- oder Diensträumen begründen keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der VwGO (hier: § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 20 L 1040/20.O
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners sowie auf Sichtung des WhatsApp Chats "die Cäsaren ausm Norden" abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über ein Beweismittel in Form des Chat-Protokolls einer am Chat "Die Cäsaren ausm Norden" Beteiligten für den Zeitraum ihrer Beteiligung am Chat vom 28. September 2015 bis zum 28. September 2020 verfügt. Darin ist das Verhalten des Antragsgegners als Administrator und Mitglied des WhatsApp Chats umfassend dokumentiert. Dieses auf einem Speichermedium des Antragstellers gesicherte Protokoll ist vorbehaltlos und freiwillig zur Verfügung gestellt worden. Deswegen ist zum einen eine "Sichtung" dieses Chats ohne gerichtliche Anordnung möglich. Zum anderen ist die beantragte Durchsuchung der Wohn- und Diensträume des Antragsgegners einschließlich sämtlicher Nebenräume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen) und seiner persönlichen Behältnisse auf der Dienststelle (Polizeiwache Nord) nicht erforderlich, um von ihm in diesem Rahmen begangene Dienstpflichtverletzungen aufzuklären und gegebenenfalls nachweisen zu können.
Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vermutung, dass der Antragsgegner außerhalb dieses Rahmens in seinem dienstlichen oder privaten Bereich Dateien mit nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem Gedankengut auf Mobilfunkgeräten und Datenträgern oder Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu derartigem Gedankengut besitzen könnte, was eine Durchsuchungsanordnung möglicherweise zu tragen geeignet wäre, benennt der Antragsteller weder im Durchsuchungsantrag noch in seiner Beschwerde. Hierfür ergibt sich auch nichts aus den dem Senat vorliegenden Akten. Es handelt sich letztlich um eine reine Mutmaßung, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG nicht rechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).