Berufungsrücknahme: Einstellung des Verfahrens und Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf zurückgenommen; die Beklagte stimmte der Rücknahme zu. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Berufungsverfahren daraufhin ein. Es legte dem Kläger die Kosten des Berufungs- und eines möglichen Revisionsverfahrens nach §§77 Abs.1 BDG, 155 Abs.2 VwGO auf. Der Beschluss ist unanfechtbar (§3 BDG, §152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Berufung vom Kläger zurückgenommen; Berufungsverfahren eingestellt; Kläger trägt Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung durch den Berufungskläger führt zur Einstellung des Berufungsverfahrens.
Dem zurücknehmenden Kläger können die Kosten des Berufungs- und des anschließenden Revisionsverfahrens auferlegt werden; hierfür können §§77 Abs.1 BDG und 155 Abs.2 VwGO zugrunde gelegt werden.
Beschlüsse über Kosten oder über die Einstellung des Verfahrens können nach Maßgabe des BDG und der VwGO unanfechtbar erklärt sein (vgl. §§3 BDG, 152 Abs.1 VwGO).
Die Kostenentscheidung umfasst auch solche Verfahrensteile, die durch die Rücknahme des Rechtszugs entfielen, sofern die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 37 K 1567/09.BDG
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 zurückgenommen und die Beklagte der Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 zugestimmt hat.
Rubrum
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens trägt der Kläger, §§ 77 Abs. 1 BDG, 155 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 BDG, 152 Abs. 1 VwGO.