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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 426/17.BDG·11.04.2017

Berufung wegen fristversäumter Begründung in Disziplinarsache verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen die Aberkennung ihres Ruhegehalts Berufung ein, reichte die Berufungsbegründung jedoch nicht rechtzeitig beim Verwaltungsgericht, sondern erst beim Oberverwaltungsgericht ein. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig nach §64 Abs.1 BDG, weil die erforderliche Frist zur Begründung versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt ist. Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Aberkennung des Ruhegehalts als unzulässig verworfen; Antrag auf PKH abgelehnt; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Disziplinarsachen ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt und begründet wird; fehlt es hieran, ist die Berufung unzulässig (§64 Abs.1 BDG).

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Eine bei einem Oberverwaltungsgericht eingegangene und an dieses adressierte Berufungsbegründung wahrt nicht die Frist, die nach §64 Abs.1 BDG beim Verwaltungsgericht einzuhalten ist.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die Partei nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten und das erstinstanzliche Gericht bereits prozessuale Fürsorge hat walten lassen (§3 Abs.1 BDG i.V.m. §60 Abs.1 VwGO).

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§§166 Abs.1 VwGO, 114 Abs.1 ZPO).

Relevante Normen
§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO§ 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 6153/14.BDG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Berufung wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die 19   geborene Beklagte trat am 1. September 1980 als Bundesbahnassistentenanwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Deutschen Bundesbahn in den öffentlichen Dienst ein. Sie ist seit dem 15. Dezember 1990 Beamtin auf Lebenszeit. Sie wurde zuletzt mit Wirkung vom 25. April 1988 zur Bundesbahnobersekretärin befördert.

4

In Folge der Umwandlung der Deutschen Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG zum 1. Januar 1994 trat die Beklagte letztlich nach Wechsel in die Laufbahn der Sozialversicherung (Amtsbezeichnung: „Verwaltungsobersekretärin“) zum 1. Oktober 2005 in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und zwischenzeitlichem anderweitigem Einsatz wurde die Beklagte ab 20. April 2009 in der Bezirksgeschäftsstelle N.     als Sachbearbeiterin im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung tätig. Im Anschluss an ihre Erkrankung ab dem 16. September 2010 wurde sie zum 1. Juni 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

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Auf der Grundlage eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme von Krankenversicherungs- und Beihilfeleistungen (Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – 104 Js 452/09 ‑) leitete die Klägerin unter dem 8. Oktober 2010 ein Disziplinarverfahren wegen Betrugs ein. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. März 2013 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach die Beklagte wegen 68fachen Betrugs, zwei der Taten versucht, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt (92 Ls – 104 Js  452/09 – 109/10).

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 8. Februar 2017 zugestellt.

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Mit am 13. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein. Diese begründete sie am 22. Februar 2017 durch einen an das Oberverwaltungsgericht adressierten und hier auch eingegangenen Schriftsatz. Die gerichtliche Verfügung vom 1. März 2017 enthält den an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten versandten Zusatz: „… dass das Einreichen der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht den Anforderungen aus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht entsprechen dürfte [vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil]“. Ein ähnlicher Hinweis erfolgte mit weiterer Verfügung vom 13. März 2017. Hierdurch erfolgte zugleich die Anhörung der Beteiligten zu der möglichen Absicht, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

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II.

9

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden (§ 3 Abs. 1 BDG i.Vm. § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

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Nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse ‑ auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist ‑ ist sie unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 BDG). Das ist hier der Fall.

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Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Februar 2017 hätte die Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 8. März 2017 beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangene und an dieses adressierte Berufungsbegründung wahrte die Frist nicht. Hierauf sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2017 aufmerksam gemacht worden. Trotz der noch verbleibenden Zeit, diesen Mangel bis zum 8. März 2017 zu beheben, ist ein entsprechendes Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten (bis heute) ausgeblieben.

13

Dieser Mangel kann auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden. Es ist angesichts der erfolgten prozessualen Fürsorge durch das Gericht (vgl. die Verfügung vom 1. März 2017) nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

15

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.