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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 2806/19.BDG·04.11.2019

Zulassungsantrag nach §64 LDG NRW: Keine ernstlichen Zweifel, Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtendienstrecht (Disziplinarrecht)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 VwGO mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das OVG legt dar, dass ernstliche Zweifel schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen erfordern. Die Begründung des Klägers bleibt pauschal und greift die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert an. Deshalb wird der Zulassungsantrag abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilssicherheit abgewiesen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsgerichtsurteils im Sinne des § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer mit schlüssigen Gegenargumenten einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils in Frage stellt.

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Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des angefochtenen Urteils und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstliche Zweifel begründen.

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Aus der Antragsbegründung müssen sich schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen; bloße abweichende Sichtweisen oder appellatorische Darstellungen genügen nicht.

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Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 74 Abs. 1 LDG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 1512/18.BDG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

5

1 BvR 2011/10 –, juris Rdn. 17 a. E.

6

Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Aus der Antragsbegründung müssen sich schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen.

7

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 206 m. w. N.

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Dies ist hier nicht der Fall.

9

Erfolglos rügt der Kläger, das angefochtene Urteil beachte die einschränkenden Vorgaben des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass außerdienstliche Pflichtverletzungen der im Streitfall in Rede stehenden Art nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nur dann ein Dienstvergehen darstellen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Gericht weise lediglich auf die Pflicht zur Kollegialität und zur Wahrung des Betriebsfriedens hin. Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang auf den Urteilsabdruck Blatt 20 oben, Blatt 21 unten und Blatt 24 Mitte ab.

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Dies führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht trifft auf den Seiten 10 bis 13 des Urteilsabdrucks zu 1. bis 3. zunächst tatsächliche Feststellungen zum vorgeworfenen Dienstvergehen. Im Anschluss daran legt es (wiederum unterteilt nach den einzelnen Vorwürfen) unter anderem dar, warum die einschränkenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG aus seiner Sicht jeweils als erfüllt anzusehen sind. Dies erfolgt zu Nummer 1. auf Blatt 19 f. des Urteilsabdrucks. Hinsichtlich Nummer 2. finden sich die einschlägigen Erwägungen auf Blatt 21, vorletzter Absatz, des Urteilsabdrucks. Zu Nummer 3. führt das Verwaltungsgericht entsprechend auf Blatt 24, zweiter Absatz, des Urteilsabdrucks aus. Die diesbezüglichen Darlegungen greift die Zulassungsbegründung nicht auf. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, das angefochtene Urteil beachte die einschränkenden Vorgaben des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht.

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Die weiteren Ausführungen unter 2. (Seite 3 Mitte bis 9) setzen sich nicht wie von § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich– eingeleitet mit einer "Plausibilisierung der Hintergründe" – insoweit darauf, im Stil einer Berufungsbegründung gehaltene eigene Sichtweisen und Bewertungen dem angefochtenen Urteil entgegen zu halten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO.