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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 2805/19.BDG·04.11.2019

Zulassungsantrag nach §64 LDG NRW mangels Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtDisziplinarrechtBeamten- und SoldatenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §64 Abs.2 LDG NRW i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und rügt u.a. Rechtsfehler bei Offenbarungen und der Maßnahmebemessung. Das OVG weist den Antrag zurück, weil der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen vorträgt. Auch die Berufung auf Mitteilungen an Parlamentarier/Wehrbeauftragten ist rechtlich nicht substantiiert. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §64 LDG NRW i.V.m. §124 VwGO mangels dargelegter ernstlicher Zweifel abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind schlüssige Gegenargumente erforderlich, die einen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils in Frage stellen.

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Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Vorentscheids und ins Einzelne gehende Ausführungen, aus denen sich ersichtlich ergibt, in welcher Hinsicht und warum diese Annahmen fehlerhaft sein sollen.

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Die Rechtfertigung dienstlicher Offenbarungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungen; die bloße Nennung von Empfängern (z.B. Minister, Ausschussvorsitzende) ersetzt keine Substantiierung der gesetzlich vorausgesetzten Befugnis zur Mitteilung.

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Reservisten sind nur während einer gesetzlich geregelten Aktivierung als Soldaten im Sinne des Soldatengesetzes anzusehen; ohne Aktivierung gelten die speziellen Rechtsfolgen und Ausnahmeregelungen für Soldaten regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 BBG§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG§ 63 Abs. 2 Satz 1 BBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 6636/18.BDG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

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– 1 BvR 2011/10 –, juris Rdn. 17 a. E.

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Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Aus der Antragsbegründung müssen sich schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 206 m. w. N.

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Dies ist hier nicht der Fall. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Offenbarung der von der Dienstherrin und dem Verwaltungsgericht übereinstimmend als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht angesehenen Tatsachen sei rechtlich zulässig gewesen (1.). Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Maßnahmebemessung einschließlich des bestehenden Ermessens nicht ordnungsgemäß begründet (2.). Die diesbezügliche Zulassungsbegründung führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1.

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Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, der Versand seines Schreibens vom 31. August 2015 auch an die damalige Bundesministerin der Verteidigung, den Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestags, dessen Wehrbeauftragten und an einen Parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums der Verteidigung sei rechtlich zulässig gewesen.

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Bezüglich der Bundesministerin behauptet der Kläger das Eingreifen von § 67 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BBG (Mitteilung, die im dienstlichen Verkehr geboten ist) lediglich. Unabhängig davon setzt er sich nicht damit auseinander, ob die Bundesministerin mit Blick auf den Normzusammenhang der §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 1 BBG "Vorgesetzte" im Sinne dieser Vorschriften ist.

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Nichts anderes gilt, soweit der Kläger einen Parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums der Verteidigung in den Blick nimmt. Der Hinweis führt nicht weiter, er habe im Verhinderungsfall der Bundesministerin die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte nach Art. 65 a GG inne. Im zu Grunde liegenden Schreiben ging es um die Frage einer Wehrdienst- und Auslandsverwendungsfähigkeit eines Kollegen.

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Erfolglos bleibt der Hinweis, § 7 Satz 1 des Wehrbeauftragtengesetzes rechtfertige die damalige Mitteilung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Schon nach eigener Formulierung des Klägers betrifft die Vorschrift ausschließlich Soldaten. Das Abstellen auf seine Eigenschaft als als Sanitätsstabsoffizier fest eingeplanter Reservist ermöglicht nicht eine abweichende Beurteilung. Soldat ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG), wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Ein solches beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird oder mit Dienstantritt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SG – die Nummer 2 ist mangels Berufs- oder Zeitsoldatem erkennbar nicht einschlägig). Für Soldaten im Reservedienstverhältnis legt § 8 Abs. 1 Satz 1 des Reservistengesetzes (ResG) fest, wann eine Aktivierung erfolgen kann. Gemäß § 8 Abs. 4 ResG gelten dermaßen Aktivierte für die Dauer der Aktivierung als Dienstleistende im Sinne des vierten Abschnitts des Soldatengesetzes. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, (auch) der Reservist sei ohne Aktivierung Soldat. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Annahme mehr als zweifelhaft erscheint, die eingangs genannte Vorschrift gestatte dem Soldaten gleichsam jedwede Äußerung gegenüber dem Wehrbeauftragten.

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Der Einwand greift nicht durch, gegenüber dem Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses – wie gegenüber einzelnen Mitgliedern des Parlaments im Übrigen auch – könne ein Soldat nicht gegen das Verschwiegenheitsgebot verstoßen. Der Kläger begründet seine diesbezügliche These schon nicht näher.

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Vor dem Hintergrund vorstehender Darlegungen kommt es auf die Überlegungen des Klägers zu einem "nach seiner fachlichen Einschätzung vorgekommenen Rechtsbruch durch Herrn N.      …" nicht mehr an.

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Unerheblich ist das Anregen einer Vernehmung des ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags als Zeugen. Derartiges begründet ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Gleiches gilt für den als Anlage zur Zulassungsbegründung vorgelegten Aktenvermerk. Er lässt (allenfalls) die Motivation des Klägers für sein damaliges Tun erkennen.

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2.

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Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen zur aus klägerischer Sicht fehlerhaften Begründung der Maßnahmebemessung durch das Verwaltungsgericht.

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Der Kläger meint, bei der im Streitfall anzunehmenden deutlichen Ermäßigung der Disziplinarvorwürfe müsse regelmäßig auch die Disziplinarmaßnahme niedriger ausfallen. Anderenfalls bedürfe es für eine ordnungsgemäße Betätigung des Ermessens nach § 52 Abs. 2 BDG einer – hier fehlenden – näheren (Abweichungs-)Begründung. Mit seiner Argumentation greift der Kläger die angefochtene Entscheidung unvollständig auf. Er stellt ausschließlich auf die Formulierung auf Blatt 28 (dritter Absatz) der Entscheidung ab, dass "im Ergebnis die rechtliche Einschätzung der Beklagten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Kürzung des Ruhegehalts…" geteilt werde. Die weiteren, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts erfolgenden und nachfolgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts blendet der Kläger aus. Gerade sie lassen indes erkennen, warum die verfügte Ruhegehaltskürzung im Streitfall als angemessen erachtet wurde. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen im fünften Absatz auf Blatt 28 festhält, was die aus seiner Sicht schwerste Verfehlung darstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).