Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Beaufsichtigungspflichten in JVA abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung eines Rechtsmittels mit Verweis auf Zulassungsgründe nach §64 LDG NRW i.V.m. §124 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag als unbegründet. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, bestätigte die Auslegung der RiSO zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung und forderte für Abweichungen eine schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO (i.V.m. §64 LDG NRW) sind nur gegeben, wenn der Antrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.
Das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zum Schuldvorwurf begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, wenn sich aus dem Urteil selbst oder aus den Erwägungen der unteren Instanz Rückschlüsse auf ein Verschulden des Beteiligten ergeben.
Nach den Richtlinien für Sicherheit und Ordnung (RiSO) ist außerhalb der Hafträume ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Gefangenen erforderlich; vorhersehbare Abwesenheiten von mindestens zehn Minuten genügen diesem Erfordernis nicht.
Abweichungen von der Pflicht zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung in verschlossenen Gemeinschafts- oder Arbeitsräumen setzen aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit eine durch die Anstaltsleitung getroffene, jedenfalls dokumentierte (schriftliche) Entscheidung voraus.
Zur Bejahung einer besonderen Schwierigkeit oder grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es eines über den Einzelfall hinausreichenden Klärungsbedarfs; rein fallbezogene Auslegungsfragen der einschlägigen Vollzugsbestimmungen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 13 K 2245/14.O
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) greifen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers (§ 64 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht durch (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das Antragsvorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, mangels Feststellungen zur Schuld liege ein Verstoß gegen das Schuldprinzip sowie gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Schon nach eigenem Vorbringen in seiner Antragsbegründung gibt der Kläger zu erkennen, dass auch er von Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur „Schuld“ ausgeht. Unabhängig davon finden sich im angefochtenen Urteil auf Seite 8 des Abdrucks, beginnend mit dem zweiten Absatz, bis Seite 10 des Abdrucks, Ende des ersten Absatzes, verschiedentlich Formulierungen, die sich erkennbar auf ein Verschulden (im Sinne von Schuld) des Klägers beziehen. Dies gilt etwa für die Wendung „Der Kläger kann sein Verschulden auch nicht entscheidend mit der Begründung relativieren...“ (Urteilsabdruck Seite 8, zweiter Absatz, Zeile 8 ff.).
Seine Ausführungen zu (krankheits- oder urlaubsbedingten) Abwesenheitssituationen von Vollzugsbediensteten lässt einen Bezug zum Streitfall vermissen. Es ist nichts dafür erkennbar, geschweige denn dargelegt, dass die Personaldecke in der Dienststelle des Klägers im Zeitpunkt des Dienstvergehens beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Nicht weiter führt der Einwand, es genüge den an eine Gefangenenbewachung zu stellenden Anforderungen, wenn die Gefangenen jederzeit mit dem Eintreten eines Vollzugsbediensteten rechnen müssten. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Ausführungen zutreffend auf das Erfordernis abgestellt, dass die Aufsichtsperson präsent ist und sich hieraus die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Möglichkeit eines Eintretens in einen Raum, in dem sich der Gefangene zwecks Arbeitens befindet, ergibt. Lediglich eine solche Auslegung ist auch mit den Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (RiSO) in Einklang zu bringen. Nach deren Nummer 6, Absatz 1 sind die Gefangenen außerhalb der Hafträume ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Absatz 2 der Bestimmung, der in der Anstalt mit Hilfstätigkeiten beschäftigte Gefangene als mit Vertrauensbeweis ausgestattete Personen in den Blick nimmt, bestätigt dieses Ergebnis. Auch diese Personen sind ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Da sich die RiSO nach ihrer Nummer 2, Satz 1 an alle im Vollzug tätigen Bediensteten wenden, besteht hinsichtlich des Geltungsanspruchs gegenüber dem Kläger kein Zweifel. Dass eine (für Gefangene vorauszusehende) Abwesenheit von mindestens 10 Minuten dem Erfordernis einer zwar nicht ununterbrochenen, aber ständigen unmittelbaren Beaufsichtigung durch einen „präsenten“ JVA-Bediensteten nicht genügt, liegt auf der Hand.
Dessen Rügen zu Nummer 6 Abs. 3 RiSO greifen nicht durch. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung fehlgewichtet. Erkrankte Aufsichtspersonen würden in seiner Dienststelle nicht ersetzt. Die Vorschrift verlange nicht eine schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung. Diese dulde verschiedene Ausnahmen von der Verpflichtung zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung. Sie habe die Bediensteten in die Flucht auslösende Situation hineinlaufen lassen; von einem Hineinziehen seines Kollegen durch den Kläger könne keine Rede sein. Mangels greifbaren Anhalts kommt es auf das Vorbringen zu Krankheitsfällen, wie dargelegt, nicht an. Dasselbe gilt für die Behauptung, in verschiedenen – hier sämtlich nicht gegebenen – Situationen sei eine ständige unmittelbare Beaufsichtigung mit Duldung der Anstaltsleitung unterblieben. Dass die in Rede stehende Bestimmung eine schriftliche Entscheidung der Anstaltsleitung voraussetzt, ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Nach Nummer 6 Abs. 3 Satz 2 RiSO trifft die Entscheidung, von einer ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen in verschlossenen Gemeinschaftsräumen und in verschlossenen Arbeitsräumen abzusehen, die Anstaltsleitung, die auch die näheren Einzelheiten schriftlich festlegt. Es spricht schon nach dem Wortlaut („auch“) Einiges für die Annahme, nicht nur die Einzelheiten seien schriftlich festzulegen, sondern auch die Entscheidung als solche. Jedenfalls ergibt sich dieses Erfordernis aus dem Zweck der Norm. Wenn zu Gunsten von Gefangenen Abweichungen von der ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung ermöglicht werden sollen, setzt dies zum Schutz namentlich der betroffenen Bediensteten aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit eine dokumentierte Entscheidung der Anstaltsleitung voraus. Diese macht sich im Übrigen spätestens durch die Schriftform die besondere Bedeutung der Maßnahme klar (Warnfunktion).
Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache weder in rechtlicher noch erst recht in tatsächlicher Hinsicht erkennbar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt auch, soweit der Kläger das Zusammenspiel der einschlägigen Vollzugsbestimmungen in den Blick nimmt. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Darlegungen zur ‑ fehlenden ‑ grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage,
„Richtet sich die Vorschrift nach Nr. 6 Abs. 1 RiSO auch an die Bediensteten der Laufbahn des Werkdienstes und haben diese selbst die Gefangenen in den Arbeitsräumen der Betriebe ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen oder ist dies die Aufgabe der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes“
führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie ist an Hand der vorstehenden Ausführungen mit Blick auf Nummer 2, Satz 1 RiSO ohne weiteres im den ersten Teil der Frage bejahenden Sinn zu beantworten. Unabhängig davon lassen die Ausführungen des Klägers einen über den Streitfall hinausgehenden Klärungsbedarf nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).