Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, stellte den Antrag jedoch nicht durch einen nach § 67 VwGO zulässigen Prozessbevollmächtigten. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit des Antrags bei fehlender Vertretung. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil das Formerfordernis nicht erfüllt und nach Fristablauf nicht mehr heilbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen nach § 67 VwGO (i.V.m. einschlägigen Sondervorschriften) zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt wird.
Wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Erfordernis der Prozessvertretung hingewiesen, kann ein Mangel der Vertretung nach Ablauf der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags nicht mehr geheilt werden.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach den einschlägigen Kostenvorschriften dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Beschlüsse, die den Zulassungsantrag wegen Unzulässigkeit verwerfen, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 280/19.BDG
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist entgegen § 3 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach – hier am 27. April 2019 erfolgter – Zustellung des Urteils nicht mehr behoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).