Disziplinarklage wegen Münzrollen-Manipulation: OVG NRW weist Berufung mangels Tatnachweises zurück
KI-Zusammenfassung
Die Bundesbank begehrte im Disziplinarverfahren die Entfernung eines Beamten, dem Manipulationen an einer Rolliermaschine und die Aneignung von 218 Zwei-Euro-Münzen vorgeworfen wurden. Das OVG NRW bestätigte die klageabweisende Entscheidung des VG, weil sich der Vorwurf weder durch Videoaufnahmen noch durch eine tragfähige Indizienkette beweisen ließ. Auffälliges Arbeitsverhalten war nach Gutachten und Zeugenaussagen auch technisch bzw. betrieblich erklärbar; zudem traten Fehlbeträge teils in Abwesenheit des Beamten auf. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft blieben, weshalb die Berufung zurückgewiesen wurde.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Disziplinarklage zurückgewiesen; Dienstvergehen nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Disziplinarklageverfahren ist ein Dienstvergehen nur festzustellen, wenn das Gericht von der Wahrheit des vorgeworfenen Geschehens überzeugt ist; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Eine Verurteilung allein auf Grundlage einer Indizienkette setzt voraus, dass die Indizien in einer Gesamtwürdigung einen hinreichend sicheren Schluss auf die Täterschaft tragen; verbleibende vernünftige Zweifel gehen zulasten des Dienstherrn.
Aus Videoüberwachungsaufnahmen dürfen belastende Schlüsse nur gezogen werden, wenn das aufgezeichnete Geschehen die behaupteten Tathandlungen hinreichend sicher erkennen lässt; mehrdeutige Bildsequenzen begründen lediglich Verdachtsmomente.
Technisch oder betrieblich plausible Alternativerklärungen für auffällige Bedienhandlungen an Arbeitsgeräten können die Tragfähigkeit einer Indizienkette entkräften, wenn konkrete Anhaltspunkte für Maschinenstörungen oder Bediennotwendigkeiten bestehen.
Treten Fehlbeträge gleicher Art auch in Zeiträumen der Abwesenheit des angeschuldigten Beamten auf oder kommen weitere Täter ernsthaft in Betracht, bedarf es für eine disziplinarrechtliche Ahndung eines besonders belastbaren Tatnachweises.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1841/08.BDG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 25. August 1970 geborene Beklagte diente nach einer Lehre zum Industriemechaniker für Maschinen- und Systemtechnik bis zum Jahr 1999 bei der Bundeswehr. Er war sodann als Kraftfahrer beschäftigt, bevor er zum 1. November 1999 eine Tätigkeit bei der Klägerin begann, zunächst im Angestelltenverhältnis (Zeitvertrag). Zum 1. März 2000 wurde er als Bundesbanksekretäranwärter zum Beamten auf Widerruf ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für den Geldbearbeitungsdienst wurde er zum 1. Mai 2001 zum Bundesbanksekretär zur Anstellung ernannt. Zum 1. Mai 2003 erfolgte die Ernennung zum Bundesbanksekretär unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. November 2005 wurde der Beklagte zum Bundesbankobersekretär befördert.
Mit Ausnahme von kürzeren Abordnungen war er als Leiter des Metallgeldteams in der Bundesbankfiliale I. tätig. Die letzte Beurteilung des Beklagten enthielt die Gesamtwürdigung: „Die Normalanforderungen werden teilweise übertroffen.“ Mit Ausnahme des in Rede stehenden Sachverhalts ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Unter dem 23. Januar 2006 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Sie legte ihm zur Last, er habe mindestens seit Januar 2005 den zum Fertigen von Münzrollen dienenden Rollierautomaten (NGZ 5008) in der Filiale I. wiederholt so manipuliert, dass dieser Rollen mit 24 anstatt 25 Zwei-Euro-Münzen produzierte. Die dadurch abgezweigten Münzen habe sich der Beklagte rechtswidrig zugeeignet. Durch Bescheid vom 27. Februar 2006 wurde der Beklagte wegen dieses Vorwurfs vorläufig des Dienstes enthoben. Fünf Prozent seiner monatlichen Bezüge wurden einbehalten. Ein dagegen gerichteter Aussetzungsantrag des Beklagten blieb erfolglos. Das seit der Einbehaltungsanordnung ausgezahlte Nettogehalt betrug zunächst etwa 2.250,00 €.
Ein wegen des identischen Sachverhalts durchgeführtes Strafverfahren endete mit dem rechtskräftig gewordenen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts I. vom 30. März 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Strafakte der Staatsanwaltschaft I. - 500 Js 69/06 - Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 14. August 2008 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem disziplinarrechtlichen Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Für die Metallgeldbearbeitung gibt es in der Bundesbankfiliale I. einen mit einer Videoüberwachung ausgestatteten, umglasten Arbeitsraum. Darin befanden sich im Jahr 2005 unter anderem zwei Maschinen, die Münzgeldbearbeitungsmaschine NGZ 6000 und die Rolliermaschine NGZ 5008. Das Metallgeldbearbeitungsteam hatte die Aufgabe, die von Kunden der Bundesbank in Rollen eingezahlten Münzen stichprobenartig und die eingelieferten losen Münzen vollständig zu zählen und zu prüfen. Zu diesem Zweck waren die Münzen in die NGZ 6000 einzugeben. Sie prüfte die Münzen auf Echtheit und Umlauffähigkeit, zählte sie und gab sie in Münzbeutel aus. Die als echt und umlauffähig erkannten Münzen wurden anschließend zur Bearbeitung an die Rollieranlage NGZ 5008 weiter gegeben. Die NGZ 5008 sollte bei ordnungsgemäßem Betrieb aus Zwei-Euro-Münzen jeweils Rollen zu 25 Münzen fertigen. Je zehn dieser Münzrollen wurden anschließend von Hand zu einer folienverschweißten Rollenpackung zusammengestellt und sodann in Metallgeldcontainer gelegt, die jeweils 300 Rollenpackungen fassten. Die Kapazität der Maschine beträgt 30 Rollen/Minute. Eine Arbeitseinheit an der NGZ 5008 dauerte regelmäßig zwanzig bis dreißig Minuten.
Bei ordnungsgemäßer Betriebsweise (sie ergibt sich im Einzelnen aus der Bedienungsanleitung, Beiakte 3, 41-51) muss die NGZ 5008 händisch mit Münzen einer Sorte über einen Einfülltrichter beschickt werden. Die Münzen fallen sodann auf einen (grds. im Uhrzeigersinn) rotierenden Münzteller. Von dort werden sie einzeln über eine Münzförderstrecke zur Stapeleinheit geleitet. Am Ende der Münzförderstrecke befinden sich eine opto-elektronische Fremdmünzenerkennung und eine lichtschrankengestützte Zähleinheit. Passieren die Münzen die Fremdmünzenerkennung und die Zähleinheit, gelangen sie in einen Münzstapler, der die Münzen zu Stapeln aufschichtet, die sodann mit Papier automatisch umwickelt werden. Dabei findet nochmals eine Mengenüberprüfung anhand der Höhe des rollierten Stapels statt. Diese Kontrolle lässt sich stufenweise hinsichtlich der Empfindlichkeit einstellen und auch abstellen. Bei ordnungsgemäßer Funktion sollen ausschließlich Stapel mit 25 Münzen rolliert werden. Fertige Münzrollen fallen aus der Rollenrutsche an der unteren Vorderseite der NGZ 5008 auf die Fördereinheit. Diese transportiert die Münzrollen auf einen neben ihr stehenden Packtisch. Hier schweißt der Bearbeiter je 10 Münzrollen mit durchsichtiger Kunststofffolie zu einer Rollenpackung. Schließlich legt er die Rollenpackungen in einen geöffneten Metallgeldcontainer (M-Container).
Bei der NGZ 5008 besteht bei fehlerfreiem Betrieb der Grundsatz „Eingang = Ausgang“. Das bedeutet, am Ende des Bearbeitungsvorgangs werden so viele Münzen rolliert, wie dem Automaten zugeführt worden sind. Einzelne ggf. manuell aussortierte Münzen (Verschmutzung o.ä.) müssen beim so genannten Restebearbeiter ersetzt und der Maschine wieder zugeführt werden, damit im Ergebnis die Anzahl der Münzen gleich bleibt und vollständige Münzrollen hergestellt werden. An Hand von Containerkarten lässt sich erkennen, in welcher Filiale der Container gepackt worden ist. Anhand einer ID-Nummer lässt sich den Münzrollen ablesen, dass sie in einer Bundesbankfiliale gefertigt worden sind (nicht: in welcher). Der Automat registriert die Anzahl gefertigter Münzrollen nicht. Die eingesetzte NGZ 5008 wurde im Jahre 2005 bis zum Dezember zweimal gewartet und dreimal repariert.
Wenn es zu einem Fehler bei der Anzahl der rollierten Münzen kommt, soll die Höhenkontrolle beim Rollieren ansprechen und Rollen mit mehr oder weniger Münzen in eine „Clear-Box“ aussteuern. Von dort können die „falschen“ Rollen händisch entnommen werden. Nach dem Öffnen der Clear-Box muss die Starttaste gedrückt werden. Korrekt gefertigte Rollen werden demgegenüber auf eine Fördereinheit ausgegeben. Diese befördert die Rollen zu einem Packtisch. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung per Hand.
Für die Tätigkeit im Metallgeldbearbeitungsraum war ein „Vier-Augen-Prinzip“ angeordnet. Jeweils zwei Mitarbeiter der Klägerin hatten in dem Raum anwesend zu sein. Kontrollen der Mitarbeiter wurden grundsätzlich allenfalls dann durchgeführt, wenn am gleichen Arbeitstag ein Fehlbetrag festgestellt wurde.
In der Zeit vom 18. November 2005 bis zum 8. Dezember 2005 wurden in der Filiale I. zwei Metallgeldcontainer mit Zwei-Euro-Münzen gefertigt. Ein Container wurde am 23. November, der andere am 30. November fertig gestellt. In den Münzrollen des am 23. November 2005 fertig gestellten Containers wurde ein Fehlbetrag von 96 Münzen, in denjenigen des am 30. November 2005 gefertigten Containers ein Fehlbetrag von 122 Münzen festgestellt. Hieraus errechnet sich ein Fehlbetrag von 436,00 Euro (218 Münzen im Nennwert von 2 €). Entsprechende Mehrbeträge an anderer Stelle sind nicht aufgetaucht.
Ausgelöst worden war diese Überprüfung wegen eines am 13. September 2005 in der Filiale I. gefertigten Containers. Er enthielt 127 Münzrollen, in denen jeweils eine Zwei-Euro-Münze fehlte. Bei einer daraufhin bundesweit vorgenommenen Überprüfung wurden in von der Filiale I. gefertigten Metallgeldcontainern zunächst insgesamt 982 Rollen mit 24 (statt 25) Münzen festgestellt. Dagegen gab es nur vier Rollen mit 26 Münzen. In zu beanstandenden Rollenpackungen dieser Metallgeldcontainer befand sich jeweils nur eine fehlerhafte Rolle. Für die Zeit vom 17. Januar bis 30. November 2015 beliefen sich die festgestellten Unstimmigkeiten auf 1.140 Fehl- und 4 Mehrbeträge zu je 2 €.
Auch in einem am 14. November 2005 fertig gestellten Container fanden sich die beschriebenen Unregelmäßigkeiten. Diesbezüglich ist in der Übersicht der Klägerin der Beklagte als feststellender, bezüglich anderer Feststellungsdaten öfter auch als kontrollierender Beamter aufgeführt. Dieser arbeitete vom 7. bis 18. November 2005 nicht in der Filiale I. der Klägerin.
Die NGZ 5008 wurde am 6. Dezember 2005 durch einen Techniker der Herstellerfirma überprüft und repariert. Dabei fand dieser eine (heruntergefallene) Zwei-Euro-Münze im Innenraum des Geräts. Der nachfolgende Probelauf blieb fehlerfrei. Nach weiteren Fehlfunktionen wurde die NGZ 5008 am 8. Dezember 2005 außer Betrieb genommen.
Der Beklagte wurde im disziplinarischen Ermittlungsverfahren zunächst verdächtigt, durch Herstellen von Rollen mit 24 statt 25 Münzen einen Fehlbetrag in Höhe von 2.280,00 € verursacht und sich angeeignet zu haben.
Mit der Disziplinarklage vom 14. August 2008 hat die Klägerin dem Beklagten nur noch vorgeworfen, sich am 21., 22., 23., 24., 25., 28., 29. und 30. November 2005 sowie am 1. und 2. Dezember 2005 insgesamt 218 Zwei-Euro-Münzen (Schadenssumme: 436,00 €) rechtswidrig angeeignet zu haben.
Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe zum Herstellen von Münzrollen mit nur 24 Münzen die seitliche obere Gehäuseabdeckung der NGZ 5008 ohne betrieblichen Anlass geöffnet. Sodann habe er die Münzfördereinheit entriegelt, vom Münzstapel hinter der Zähleinheit eine Münze entnommen und auf den Münzteller zurückgelegt. Wahrscheinlich habe der Beklagte die Höhenerkennung der NGZ 5008 ausgeschaltet, so dass eine auf diese Weise mit nur 24 Münzen gefertigte Rolle nicht als fehlerhaft erkannt und auf den Packtisch transportiert worden sei. Möglich sei auch, dass der Beklagte die Höhenkontrolle nicht ausgeschaltet und die wegen der fehlenden Münze ausgesteuerten Rollen aus der Clearbox herausgenommen und auf den Packtisch gelegt habe. Dazu passe, dass sich der Beklagte während des Rollierens ungewöhnlich oft vor der Vorderseite der NGZ 5008 gebückt habe, ohne dass ein technischer Anlass für diese Verhaltensweise auf den Bildern der Überwachungskamera dokumentiert oder sonst erkennbar geworden sei. Der Beklagte habe sich auffälliger Weise immer dann oft gebückt (Einzelheiten ergeben sich aus der Videoauswertung, Blatt 52-52 der Beiakte 3), wenn er auch die seitliche obere Gehäuseabdeckung der Maschine aufgeklappt habe. Aus den zurückgelegten Münzen habe die NGZ 5008 eine zusätzliche Münzrolle gefertigt. Diese habe der Beklagte dann an sich genommen und aus den Betriebsräumen geschafft.
Soweit der Beklagte vom 21. bis zum 30. November 2005 ausweislich der Videoaufzeichnung die seitliche obere Abdeckung der Maschine 207-mal geöffnet habe, lasse sich der Unterschied zur Anzahl der fehlerhaften Münzrollen (218) durch die ausgeschaltete Höhenkontrolle erklären. Es sei für die Zeit vor dem 18. November 2005 nicht ausgeschlossen, dass auch andere Mitarbeiter aus dem Metallgeldbearbeitungsteam an der Produktion fehlerhafter Münzrollen mitgewirkt hätten. Gelegentliche Münzfunde bei Wartungsarbeiten könnten die Fehlbeträge nicht erklären.
Am 2. Dezember 2005 wurden die Mitarbeiter der Metallgeldbearbeitung gegen 12:00 Uhr über die festgestellten Fehlbeträge informiert. Anschließend rollierte der Mitarbeiter H. an der NGZ 5008 Rollen, die später von dem Mitarbeiter Helle kontrolliert wurden. Unstimmigkeiten blieben nach der späteren Feststellung aus. Zuvor hatte der Beklagte vormittags Rollenpackungen gefertigt und in einen Metallgeldcontainer abgelegt. Diesen Metallgeldcontainer hatte der Mitarbeiter H. vor der Überprüfung durch den Mitarbeiter Helle zur Seite gefahren. Nach der Überprüfung durch den Mitarbeiter I1. wurde dieser Metallgeldcontainer zusammen mit einem leeren Metallgeldcontainer wieder an die NGZ 5008 herangefahren. Anschließend wurden vom Beklagten vormittags gefertigte Rollen zumindest teilweise aufgebrochen („geknackt“) und an der NGZ 5008 neu rolliert.
Durch diese Handlungen habe der Beklagte ‑ so die Klägerin ‑ die Überprüfung der vormittags von ihm gefertigten Rollen verhindern wollen. Die Videoaufzeichnung von diesem Tag zeige, wie der Beklagte um 14:22:10 Uhr seine linke Hand in den Münzaufnahmetrichter der NGZ 5008 führe. Offensichtlich habe er Münzen aus seiner Hosentasche zugeführt, um die am Vormittag produzierten Fehlbeträge wieder auszugleichen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Öffnen der Maschine und sein Bücken davor seien mit den häufigen Betriebsfehlern von Maschine und Förderband zu erklären. Soweit sich sein Verhalten an der NGZ 5008 - ausweislich der textlichen Videoauswertung der Klägerin (Blatt 52 - 54 der Beiakte Heft 3) - von dem Verhalten des ausnahmslos nachmittags tätig gewesenen Mitarbeiters H. unterscheide, lasse sich das durch unterschiedliche raumklimatische Arbeitsbedingungen erklären. Die Temperaturen im Metallgeldbearbeitungsraum und die dadurch bedingten Arbeitsbedingungen an der Maschine seien vormittags und nachmittags verschieden gewesen. Im Übrigen gelte beim Fertigen der Münzrollen das „Vier-Augen-Prinzip“. Die Disziplinarklage beruhe auf einseitigen, ihn belastenden Spekulationen.
Das Verwaltungsgericht hat ein schriftliches Gutachten sowie eine Ergänzung (vom 9. September 2011, Nachtrag vom 23. März 2012) des Sachverständigen Dr. G. eingeholt. Die näheren Einzelheiten ergeben sich daraus. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2012 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Disziplinarvorwürfe bestritten. Direkte Beweismittel fehlten. Mit Blick auf den rechtskräftigen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts I. vom 30. März 2009 bezüglich des strafgerichtlichen Verfahrens fehlten zudem den Beklagten belastende tatsächliche Feststellungen, die das Gericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG binden könnten. Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien spreche eher für als gegen die Täterschaft des Beklagten. Indes verblieben aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des gegen den Beklagten erhobenen Disziplinarvorwurfs.
Zur Begründung ihrer beim Verwaltungsgericht rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Die Zweifel des Verwaltungsgerichts ließen sich entkräften. Der Beklagte habe es raffiniert und durch kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen L. geschafft, dass von den beiden am 2. Dezember 2005 gefertigten lediglich noch ein Metallgeldcontainer am darauffolgenden Montag, dem 5. Dezember 2005, überprüft worden sei. Demgemäß stelle sich nicht die Frage des Verwaltungsgerichts, wie der Beklagte unauffällig 50 Münzen mit einer Hand gezielt in den Münztrichter der NGZ 5008 wieder eingeworfen habe. Am 2. Dezember 2005 habe er um 14:21 Uhr neben den am Automaten stehenden M-Container einen zweiten, leeren gestellt. Ihn habe er unmittelbar zuvor aus der rechten Ecke neben der NGZ 6000 geholt. Im ersten Container hätten sich die am Vormittag sowie die am 1. Dezember 2005 gefertigten Münzen ebenso befunden wie diejenigen, die der Kollege H. nach erfolgreichem Funktionstest der Rolliermaschine ab 14:05 Uhr wieder produziert habe. Zunächst habe der Beklagte um 14:21 Uhr einige Münzrollenpackungen aus dem ersten Container in den zweiten gelegt. Um 14:24 Uhr und um 14:37 Uhr habe er aus dem zweiten Container ebenfalls Münzrollenpackungen umgeschichtet. Hierbei habe er ausweislich der Videoaufzeichnungen offensichtlich überlegt, wie viele Packungen Kollege H. bereits gefertigt habe. Gleichwohl habe er sieben Rollen mit Fehlbeträgen erwischt. Diese seien beim Prüfen am 5. Dezember 2005 festgestellt worden. Auffälliger Weise habe der Beklagte auch auszahlungsbereite Münzrollen geknackt. Im Übrigen habe er lediglich besonders ausgesuchte Münzrollen neu bearbeitet. Dies lasse sich aus dem gründlichen Betrachten von Rollen ableiten, die er zunächst auf die Ablagefläche der Maschine gelegt habe. Um mögliche vormittags durch Störung verursachte Fehlbeträge festzustellen, hätte er stattdessen alle Münzrollen aus einer Packung, demgemäß sämtliche Rollen aus dem ersten Container prüfen müssen. Auf diese Weise habe er einen Container mit „guten“ Rollenpackungen bestückt, der für die nachfolgende Prüfung habe präsentiert werden können.
Zwischen 14:24:30 Uhr und 14:48:31 Uhr habe er fünfzehnmal in den ersten Container gegriffen, teilweise mit beiden Händen, und auf diese Weise wesentlich mehr als sechs Rollenpackungen herausgenommen sowie wieder geöffnet. Um 14:26 Uhr habe der Beklagte, erkennbar an der metallisch glänzenden Fläche (Stirnfläche der Münzrolle), eine Münzrolle mit der rechten Hand aus seiner rechten Hosentasche gezogen und über dem Münztrichter geknackt. Auf diese Weise habe er mit einem Schlag raffiniert 25 Münzen der NGZ 5008 (wieder) zugeführt. Das vom Beklagten insoweit angesprochene Mobiltelefon habe nur der Tarnung gedient. Beim ersten oder zweiten Griff zur Hosentasche (14:26:15 Uhr oder 14:26:19 Uhr) habe er auch eine Münzrolle hervorgeholt. Die neu gefertigten Münzrollenpackungen habe er fast vollzählig in den zweiten Container gelegt. Dieser habe demgemäß viele ordnungsgemäße Packungen enthalten. Ab 14:37 Uhr habe der Beklagte sodann mit dem Kollegen L. die aus Kundeneinzahlungen stammenden Rollenpackungen aus dem Gitterwagen 23 als Zwischenlager in den ersten Container – nicht, wie ausgehend von einem normalen Arbeitsablauf ebenfalls zulässig, auch in den zweiten – auf die dort schon befindlichen Packungen gelegt. Um 15:12 Uhr seien beide Container nach Verschließen in den Tresor gefahren worden. Bereits durch sein Verhalten am 2. Dezember 2005 habe sich der Beklagte als Täter der Manipulation überführt. Kein anderer habe Anlass gehabt, die Manipulationen soweit möglich zu berichtigen.
Am 5. Dezember 2005, einem Urlaubstag des Beklagten, habe Herr L. ab 7:38 Uhr den zweiten Container zunächst ein Stück weggezogen, sodann wieder zurückgestellt und anschließend den ersten Container gezielt in einer Lücke neben der Arbeitstheke abgestellt. Mittels der unterschiedlichen Betragsangaben auf den eigenständig angefertigten Behälterkarten habe er beide Container auseinander halten können. Auf diese Weise habe er gezielt dafür gesorgt, dass nur noch der Container mit ordnungsgemäßen Rollen geprüft worden sei. Schließlich habe genau er sich bei der Überprüfung des Rollierautomaten besonders hervorgetan und die im Innenraum der NGZ 5008 „gefundenen“ Münzen präsentiert (14:28:00 – 14:28:20 Uhr).
Der Beklagte habe wegen Abwesenheit die im am 14. November 2005 verschlossenen Container entstandenen 71 Fehlbeträge nicht zu verantworten. Gleiches gelte für 21 zwischen dem 15. und dem 23. November 2005 verursachte Fehlbeträge (im am 23. November 2005 verschlossenen Container). Denn er habe lediglich 75mal die Gehäuseabdeckung geöffnet. Neben dem Beklagten sei ein weiterer Beschäftigter verantwortlich für Fehlbeträge, die nicht dem erstgenannten anzulasten seien.
Dass Kollegen das Verhalten des Beklagten als unauffällig beschrieben hätten, sei auch seiner Eigenschaft als Teamleiter zuzuschreiben. Es sei unschädlich, dass im am 30. November 2005 verschlossenen Behälter 122 Fehlbeträge, eine nicht durch 25 teilbare Zahl, festgestellt worden seien. Denn der Beklagte habe lediglich wenige Münzen als Manövriermasse benötigt, um eine volle Rolle mit 25 Exemplaren herzustellen. Da der Beklagte am 2. Dezember 2005 noch nicht verdächtigt worden sei, lasse sich aus dem augenscheinlich unauffälligen Rollieren des Beklagten in Anwesenheit der Kollegin L1. (geb. T. ) nichts ableiten. Festzuhalten sei demgemäß, dass sich der Beklagte insgesamt 249 Münzen in der Zeit vom 21. November bis 2. Dezember 2005 rechtswidrig zugeeignet habe.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, insbesondere behaupte die Klägern mit ihrer Berufung erstmals, er habe mit dem Kollegen L. kollusiv zusammen gewirkt. Dies sei nicht der Fall. Am 2. Dezember 2005 habe er – trotz gegenläufiger Angaben der Kollegen I1. und T1. in ihren dienstlichen Erklärungen vom 17. Januar 2006 – nicht einmal damit rechnen müssen, dass alle am Vortag gefertigten Münzrollenpackungen überprüft werden würden. Nicht Kollege H. , sondern er – der Beklagte – habe gegen 14:17 Uhr weitere Rollenpackungen hergestellt. Das Umschichten der Münzrollenpackungen beruhe auf einer Anweisung der Kollegen T1. und L1. (geb. T. ). Die Münzen, die in den fehlerhaften sieben Rollen aus dem zweiten Container noch gefehlt hätten, habe der Techniker L2. am 6. Dezember 2005 im Innenraum der NGZ 5008 gefunden. Schon zuvor, am 5. Dezember 2005, sei in den Nachmittagsstunden ein Teil – fünf Münzen – ebenfalls im Innenraum der Maschine gefunden worden. Entgegen der klägerischen Darstellung handele es sich bei dem um 14:26 Uhr aus der Hosentasche geholten Gegenstand um sein Mobiltelefon. Eine Münzrolle habe er zu dieser Zeit lediglich in der linken Hand gehalten. Es sei unverdächtig, 20 Rollenpackungen in den ersten Container gelegt zu haben, nachdem der zweite, in den nur eine begrenzte Anzahl zur Kontrolle habe gefüllt werden sollen, bereits voll gewesen sei. Gleiches gelte für das Umschichten aus dem Gitterwagen in den ersten Container: Dies entspreche alltäglichem Vorgehen auch des Kollegen L. . Dieser habe im Übrigen nicht gezielt den ersten Container zwecks Verhinderns der Nachprüfung zur Seite gestellt. Denn das Leitungsteam habe bereits am 2. Dezember 2005 von der Existenz beider, auch an diesem Tag körperlich wahrnehmbarer, Container gewusst. Zweifel an der Tatbegehung durch ihn folgten nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin nach Jahren erstmals einräume, es müsse einen weiteren Täter gegeben haben. Insgesamt stelle die Klägerin lediglich Vermutungen an. Belege für ein Dienstvergehen durch ihn, den Beklagten, gebe es nicht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. , G1. , X. , H. , L1. (geb. T. ), T1. , I1. und S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 20. November 2017 wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten die von der Klägerseite für maßgeblich erachteten Videoabschnitte (im Zusammenhang, im Einzelbildmodus sowie im schnellen Vorlauf) angeschaut und erläutern lassen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarklage zu Recht abgewiesen. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung (vgl. § 3 BDG, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass der Beklagte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat.
Der Vorwurf der Disziplinarklage (Manipulation der NGZ 5008 und rechtswidriges Aneignen von 218 2,00 €-Münzen durch den Beklagten) kann nach der umfangreichen Zeugenvernehmung sowie der Auswertung des von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgeführten und umfangreich erläuterten Videomaterials nicht als bewiesen angesehen werden.
Die Klägerseite gründet ihren Tatvorwurf gegen den Beklagten auf eine (von ihr als überzeugend angesehene) Indizienkette. Diese beruht teilweise auf hypothetischen Annahmen und Schlussfolgerungen. Auch aus Sicht der Klägerin gibt es keinen unmittelbaren Tatnachweis. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass in keiner der einschlägigen Videoaufnahmen zu sehen ist, der Beklagte hätte sich eine Zwei-Euro-Münze (oder gar eine Rolle) eingesteckt. Vielmehr setzt sie bei dem Thema „Fehlbeträge“ an. Ausgehend von bildlich festgehaltenen auffälligen Verhaltensweisen des Beklagten beim Produzieren und auch im Zusammenhang mit der Prüfaktion am 2. Dezember 2005 schließt sie sodann, es sei der Beklagte, der sich des Diebstahls von 218 Zwei-Euro-Münzen schuldig gemacht habe. Auf der Grundlage festgestellter Unstimmigkeiten (regelmäßig nur eine fehlerhafte Münzrolle in einzelnen Münzrollenpackungen, keine korrespondierenden Mehrbeträge an anderer Stelle) sei auszuschließen, dass die Fehlbeträge ohne Manipulation eines Beschäftigten – m.a.W. allein durch technische Fehler – verursacht worden seien. Demgemäß könne sich die Einsichtnahme in Videosequenzen darauf beschränken, welcher Beschäftigte in den Rollierprozess eingegriffen habe [aus Sicht der Klägerin; der Beklagte] und ob [nach der Klägerin: bejahend] die bildlich festgehaltenen Handlungen geeignet und erforderlich waren, um die festgestellten Fehlbeträge in den Münzrollen zu verursachen.
Allerdings räumt sie selbst gegen Ende des Berufungsverfahrens drei wesentliche Punkte ein, die ihre Argumentation erschüttern: Auf der Grundlage der Verhaltensauffälligkeiten von Herrn L. am frühen Nachmittag des 2. Dezember 2005 (die Überprüfaktion war ausweislich der Akten zunächst filialintern, später auch per E-Mail aus Düsseldorf angeordnet worden) gebe es einen Mittäter, nämlich den Zeugen L. . Zudem hat sie mit ihren Überlegungen zum Anschauen der Aufnahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, dass sich ein schlüssiger Tatnachweis hieraus nicht ergeben kann. In der Anlage 1 (dort: Seite 4, letzte Spalte) zu ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2017 hat sie insoweit ausgeführt:
„Beklagter kann bei 75 Öffnungsvorgängen nicht für alle 96 Münzrollen mit einem Fehlbetrag verantwortlich gemacht werden. Beteiligung eines – wegen der gelöschten Videoaufnahmen nicht mehr zu identifizierenden – weiteren Beschäftigten an den Manipulationen; keine Auswirkung auf das hier interessierende Disziplinarverfahren“.
Schon zuvor hatte die Klägerin eingeräumt, dass der Beklagte für Fehlbeträge in einem am 14. November 2005 fertig gestellten Container nicht verantwortlich gewesen sein kann, weil er im Zeitraum der Fertigung dieses Containers nicht in der Filiale in I. gearbeitet hat. Die Fehlbeträge müssten einem anderen Mitarbeiter zur Last fallen.
Hinzu kommt, dass insbesondere nach dem Anschauen der Videoaufnahmen in der mündlichen Verhandlung durch den Senat selbst das so auffällig erscheinende Verhalten des Beklagten je nach Lage der Dinge ambivalenten Charakter besitzt. Es mag für sich genommen in Teilen auffällig oder merkwürdig erscheinen. Allerdings gibt es – nicht zuletzt auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters Dr. G. – jeweils auch Erklärungsmuster, die nicht ausschließlich gegen den Beklagten sprechen.
Der Senat ist trotz ausführlichen Betrachtens der von der Klägerseite für maßgeblich erachteten Videosequenzen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung gelangt (§ 3 BDG, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sich der Beklagte im in Rede stehenden Tatzeitraum 218 Münzen im Nennwert von 2,00 € rechtswidrig zugeeignet hat. Maßstab ist insoweit die Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des dem Beklagten vorgeworfenen Geschehens. Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Vgl. zur Überzeugungsbildung BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 m. w. N.
Mithin stellen nur „vernünftige“, auf konkrete Umstände des Einzelfalls gestützte Zweifel – und nicht bloß theoretische/konstruierte – die erforderliche Überzeugung in Frage.
Vgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108, Rn. 70 m. w. N.
Solche sind hier verblieben.
Einen direkten Tatnachweis bezüglich rechtswidrigen Aneignens von 218 Münzen im Nennwert von 2,00 € behauptet die Klägerin, wie angeführt, selbst nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von ihr als im Übrigen zielführend erachteten Videoaufnahmen. Hieraus leitet sie ausschließlich Indizien ab, auf die sogleich einzugehen ist.
Der Versuch, den Tatnachweis mittels Indizienkette zu erbringen, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Weder das Verhalten des Beklagten am 2. Dezember 2005 (I.) noch dasjenige beim Rollieren am 21., 22., 23., 24., 25., 28., 29. und 30. November 2005 sowie am 1. und 2. Dezember 2005 (II.) führt auf einen hinreichend sicheren Tatnachweis. Eine Gesamtbetrachtung (III.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.Das Verhalten des Beklagten am 2. Dezember 2005 ergibt einen Tatnachweis nicht. Aus Sicht der Klägerin bildet das Geschehen um 14:26 Uhr den Schwerpunkt (1.). Daneben ist aus ihrer Sicht das weitere Arbeitsverhalten (Umschichten von Münzrollen, Knacken und Neubearbeiten ab etwa 14:21 Uhr) an dem Tag von Bedeutung (2.). Des Weiteren leitet die Klägerin dem Beklagten Nachteiliges aus dem Verhalten des Kollegen L. ab (3.). Schließlich macht sie auf aus ihrer Sicht bestehende weitere Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten des Beklagten am 2. Dezember 2005 aufmerksam (4.). Bei isolierter Betrachtung dieser Gesichtspunkte (1.-4.) hat das Gericht indes nicht die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewinnen können.
1.Das gilt zunächst hinsichtlich des Geschehens um 14:26 Uhr am 2. Dezember 2005. Aus Sicht der Klägerin habe der Beklagte, erkennbar an der metallisch glänzenden Fläche (Stirnfläche der Münzrolle), eine Münzrolle mit der rechten Hand aus seiner rechten Hosentasche gezogen und über dem Münztrichter geknackt. Auf diese Weise habe er mit einem Schlag raffiniert 25 Münzen der NGZ 5008 (wieder) zugeführt. Das vom Beklagten insoweit angesprochene Mobiltelefon habe nur der Tarnung gedient. Beim ersten oder zweiten Griff zur Hosentasche (14:26:15 Uhr oder 14:26:19 Uhr) habe er auch eine Münzrolle hervorgeholt.
Das ausgiebige Betrachten und wechselseitige Erläutern des einschlägigen Ausschnitts der Videoüberwachung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat insoweit zusammengefasst Folgendes ergeben: Auf den Bildern – selbst im Einzelbildmodus – ist insoweit nicht erkennbar, dass der Beklagte mit einem Akt 25 (also: genau in dieser Zahl) Münzen in den Münztrichter gefüllt hat. Schon ein entsprechender metallischer Gegenstand ist auf den vorgeführten Bildern nicht erkennbar. Des Weiteren ist weder eine Papierrolle noch deren Verbleib hinreichend sicher wahrnehmbar. Der Beklagte macht insoweit geltend, er habe ein Mobiltelefon aus der Hosentasche gezogen.
Für das Gericht war folgendes Geschehen deutlich wahrnehmbar: Um 14:26:16 Uhr holt der Beklagte einen schwarzen (!) – nicht wie eine Münze blitzenden – Gegenstand aus seiner rechten Hosentasche. Sodann hat er die rechte Hand an der rechten Hosennaht, bevor er sie in Richtung linker Schulter führt, gegen diese schlägt und sodann diese Hand in Richtung Einfüllstutzen führt. Eine Schlagbewegung mit der rechten Hand auf die linke Schulter ist auf der Sequenz um 14:26:18 bis 14:26:20 Uhr wahrnehmbar. Auch die Klägerseite hat auf Nachfrage des Gerichts zugestanden, die Farbe des der Hosentasche entnommenen Gegenstands sei schwarz. Bei dieser Sachlage handelt es sich aus Sicht des Gerichts bei der gegenläufigen Einschätzung der Klägerin um eine reine Vermutung. Allerdings ist ihr zuzugestehen, dass die Bewegungsabläufe in dieser Bildabfolge betrieblich nicht überzeugend nachvollziehbar sind.
2.Vergleichbares gilt für das weitere Arbeitsverhalten des Beklagten am 2. Dezember 2005.
Insoweit macht die Klägerin geltend, dieser habe im Ergebnis einen „guten“ Container gefertigt, der ohne weiteres am Folgearbeitstag (5. Dezember 2005) habe geprüft werden können. Zunächst habe der Beklagte um 14:21 Uhr einige Münzrollenpackungen aus dem ersten Container in den zweiten gelegt. Um 14:24 Uhr und um 14:37 Uhr habe er aus dem zweiten Container ebenfalls Münzrollenpackungen umgeschichtet. Hierbei habe er ausweislich der Videoaufzeichnungen überlegt, wie viele Packungen Kollege H. bereits gefertigt habe. Dabei habe er sieben Rollen mit Fehlbeträgen erwischt; diese seien beim Prüfen am 5. Dezember 2005 festgestellt worden. Der Beklagte habe auch auszahlungsbereite Münzrollen geknackt. Im Übrigen habe er lediglich besonders ausgesuchte Münzrollen neu bearbeitet. Dies lasse sich aus dem gründlichen Betrachten von Rollen ableiten, die er zunächst auf die Ablagefläche der Maschine gelegt habe. Um mögliche vormittags durch Störung verursachte Fehlbeträge festzustellen, hätte er stattdessen alle Münzrollen aus einer Packung, demgemäß sämtliche Rollen aus dem ersten Container prüfen müssen.
Aus Sicht der Klägerin ist insoweit ein besonders maßgeblicher Gesichtspunkt, dass der Beklagte um 14:22:07 Uhr mit seiner (in der mündlichen Verhandlung korrigiert) linken Hand in die linke Hosentasche greift. Anschließend führt er diese Hand über den Einfülltrichter des Rollierautomaten (14:22:10 Uhr). Der Klägerseite ist zuzugestehen, dass eine betriebliche Notwendigkeit solchen Handelns nicht erkennbar ist. Gleichwohl lässt sich den Bildern nicht entnehmen, was genau der Beklagte tut. Bei einer Aufnahmefrequenz von zwei Bildern pro Sekunde (so die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte – in der gegebenen Zeitspanne zwischen zwei Bildern ‑ auch eine betriebsnotwendige Handlung vorgenommen hat, indem er etwa in schneller Bewegungsabfolge mit der Hand aus der Hosentasche kommend einen im Bereich des Rollierautomaten liegenden Gegenstand dem Münztrichter zugeführt hat.
Auch nach intensivem Betrachten und unter der Einwirkung der Videoabfolge ist für das Gericht lediglich sicher wahrnehmbar, dass der Beklagte zu besagter Uhrzeit einige Münzrollenpackungen aus dem ersten in einen zweiten Container gelegt hat. Gleiches gilt für das Umschichten von aus dem zweiten Container entnommenen Rollenpackungen. Allerdings stellt sich das von der Klägerseite in den Vordergrund gerückte „Überlegen“ schon als eine Schlussfolgerung dar, für die aus Sicht des Gerichts das Bildmaterial hinreichende Anhaltspunkte vermissen lässt. Insbesondere lässt sich der Videoabfolge nicht entnehmen, welche Rollenart (fehlerfreie oder fehlerbehaftete) der Beklagte umschichtet. Inwiefern es sich um „besonders ausgesuchte Münzrollen“ handelt, lässt sich aus Sicht des Gerichts an Hand der ‑ streckenweise im Einzelbildmodus (auch wiederholt) vergegenwärtigten - Bilder nicht erkennen. Demgegenüber hat die Konsequenzüberlegung gewissen Charme, der Beklagte hätte eigentlich sämtliche Rollen (mit Ausnahme der bereits am 1. Dezember 2005 gefertigten) aus dem ersten Container entnehmen müssen, um mögliche vormittags durch Störung verursachte Fehlbeträge festzustellen.
Deutlich wahrnehmbar ist nach den in der mündlichen Verhandlung intensiv betrachteten Videoaufzeichnungen zudem, wie der Beklagte um 14:27:35 Uhr teilweise Rollenpackungen aus dem ersten Container knackt, durch die NGZ 5008 neu rollieren lässt und die gefertigten Rollen in den neuen Container legt. Sodann verlässt er zeitweilig den Raum (14:27:55 Uhr). Ähnlich gut sichtbar ist auf den Videobildern, wie der Beklagte um 14:24:30 Uhr eine Rollenpackung in den Normcontainer zurücklegt, um 14:24:35 Uhr mehrere Münzrollen knackt und dem Einfülltrichter der NGZ 5008 zuführt. Nach dem Verständnis der Klägerseite handelt es sich hier um zehn (zudem selektive) Knackvorgänge, die das Arbeitsergebnis des Vormittags vernichten, um zuvor erfolgte Manipulationen zu verdecken.
Der Beklagte wendet hierzu ein: Wenn je Rollenpackung, wie die Klägerin geltend mache, nur eine Rolle fehlerhaft gewesen sei, hätte er zwecks Erhalts von 25 Münzen im Nennwert von je 2,00 € 25 Rollenpackungen öffnen müssen – und nicht nur, wie sichtbar, eine Rollenpackung. Wenn, wie unstrittig, im ersten Normcontainer (noch) sieben Münzrollen fehlerbehaftet waren, hätte man das Öffnen von mehr Rollenpackungen sehen müssen.
In der Gesamtschau dieses Handlungsabschnitts sind aus gerichtlicher Sicht Knack- und Neurollierungsvorgänge wahrnehmbar. Deren überzeugende betriebstechnische Begründung erschließt sich – auch mit Blick auf ein etwaiges Überprüfungsgeschehen von am Vormittag gefertigten Münzrollen(packungen) – nicht. Indes stellt die Klägerin auch in diesem Zusammenhang Vermutungen an, die den erforderlichen Tatnachweis nicht ersetzen können. So äußerte der ehemalige Ermittlungsführer als heutiger Bevollmächtigter der Klägerseite auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, man gehe davon aus, die der NGZ zusätzlich zugeführten Münzen (24 oder 25 Stück) entstammten einer vom Beklagten zuvor abgezweigten Münzrolle. Dieser habe am Vormittag des 2. Dezember 2005 rolliert. Bei 26 Öffnungen der oberen Gehäuseabdeckung könne eine zusätzliche Münzrolle entstanden sein; weitere sechs bis sieben Münzen könnten sich ergeben haben, als der Beklagte zwischen 12:30 Uhr und 14:21 Uhr den Raum verlassen habe. Eine solche Schlussfolgerung erweist sich schon deshalb als fragwürdig, weil den ausführlich betrachteten Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen ist, dass der Beklagte an diesem Tag eine komplette Münzrolle eingesteckt hat. Derartiges hat die Klägerseite als Tatsache auch nicht (schlüssig) behauptet, sondern lediglich konstruiert. Zudem erweist sich das Zuführen des Inhalts einer ganzen Münzrolle zu dem Zweck, Fehlbeträge in einzelnen Münzrollen durch deren Knacken und Neurollieren zu kaschieren, als nicht nachvollziehbar. Das Vorfinden verdächtiger „überzähliger“ Einzelmünzen in der Maschine könnte durch Einwerfen der Münzen für genau eine Münzrolle nicht verhindert werden. Hiermit hätten allein Unstimmigkeiten zwischen der Zahl insgesamt gefertigter Rollen und der Anzahl der von der NGZ 6000 gezählten Münzen behoben werden können. Von einem hierauf gerichteten Abgleich ist indes zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.
Bei alledem spielt auch die Aussage des Revisionsmitarbeiters Lindner (als die Videoaufzeichnung auswertendem Mitarbeiter der Klägerin) im Ermittlungsverfahren (Blatt 169) eine Rolle. Danach sei für den Griff in die linke Hosentasche um 14:25 Uhr am 2. Dezember 2005 nicht erkennbar, ob dort ein Gegenstand in den Münzaufnahmetrichter eingeführt worden sei (!). Im Übrigen habe er selbst noch nie am Rollierautomaten gearbeitet, nicht einmal im Metallgeldteam (Blatt 166). Letzteres lässt insbesondere nachvollziehbar werden, warum er für Handlungen des Beklagten im gegebenen Fall keine Erklärung weiß.
Nicht weiter führen in diesem Zusammenhang die Einlassungen des Beklagten. Er wendet ein, das Umschichten der Münzrollenpackungen beruhe auf einer Anweisung der Zeugen T1. und L1. (geb. T. ). Hierfür ist insbesondere deren Angaben bei ihren Vernehmungen – im behördlichen Ermittlungsverfahren wie bei ihrer Vernehmung am 20. November 2017 – allerdings kein hinreichender Anhalt zu entnehmen. Mit Blick auf den Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten, wer wann genau was bezüglich der von der Hauptfiliale telefonisch am 2. Dezember 2005 angeordneten Überprüfung gewusst hat, führt dieser Gesichtspunkt nicht auf einen Tatnachweis.
Die Gesamtwürdigung des Geschehens führt ebenfalls nicht auf eine Erhärtung der klägerischen Sichtweise. Kollegen wie etwa die Zeugin L1. (geb. T. ) begleiten nach den ausgewerteten Videoabfolgen die Ereignisse, ohne ihnen erkennbar eine besondere Bedeutung beizumessen. Hinzu kommt, dass nach Sichtung der zum Verhandlungstermin mitgebrachten Münzrollen „gute“ und „schlechte“ Münzrollen schon bei isolierter Betrachtung nicht im Sekundenbruchteil zu unterscheiden sind. Dies gilt erst recht im Massengeschäft. Ansonsten hätte Derartiges viel früher auffallen müssen. Zudem wäre dann nicht das von der Klägerseite betonte sorgfältige „Aussuchen“ von Münzrollen bei der Umschichtaktion erforderlich geworden. Im Übrigen ergeben sich aus einem Umschichten, Knacken und neu Bearbeiten von (ausgesuchten) Münzrollen allenfalls Verdachtsmomente. Auffälliges Verhalten für sich genommen begründet aber noch nicht den erforderlichen Tatnachweis, insbesondere nicht hinsichtlich der in Rede stehenden Anzahl von 218 bzw. (bezogen auf den 2. Dezember 2005) 122 Münzen.
3.Das Verhalten des Zeugen L. führt ebenfalls nicht auf einen Tatnachweis zu Lasten des Beklagten. Der Zeuge L. habe, so die Klägerin, am 5. Dezember 2005 ab 7:38 Uhr den zweiten Container zunächst ein Stück weggezogen, sodann wieder zurückgestellt und anschließend den ersten Container gezielt in einer Lücke neben der Arbeitstheke abgestellt. Mittels der unterschiedlichen Betragsangaben auf den eigenständig angefertigten Behälterkarten habe er beide Container auseinander halten können. Auf diese Weise habe er gezielt dafür gesorgt, dass nur noch der Container mit ordnungsgemäßen Rollen geprüft worden sei. Schließlich habe genau er sich bei der Überprüfung des Rollierautomaten besonders hervorgetan und die im Innenraum der NGZ 5008 „gefundenen“ Münzen präsentiert (14:28:00 – 14:28:20 Uhr).
Selbst wenn man hiervon ausgeht - der Beklagte macht insoweit ein „nicht auffälliges“ Arbeitsverhalten des Kollegen L. geltend -, mögen sich Verdachtsmomente (oder mehr) bezüglich des Herrn L. ergeben. Ein – zudem zwingender – Rückschluss auf die von der Klägerseite (im Berufungsverfahren) ins Spiel gebrachte Kollusion (im Sinne eines bewussten und verabredeten gegenseitigen Handelns zum Nachteil der Bundesbank) lässt sich hieraus nicht, schon gar nicht mit der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Gewissheit, ableiten. Das gilt umso mehr, wenn man die von der Klägerin am 21. November 2017 vorgelegte Auswertung von Bestandsrechten für die Zeit vom 2. September bis zum 30. Dezember 2005 in den Blick nimmt. Danach haben in der zu beurteilenden Zeit zwischen dem 21. November bis zum 2. Dezember 2005 wechselseitig die Kollegen L. , H. und Haas neben dem Beklagten im Metallgeldteam gearbeitet. Ist demgemäß mehr als ein Kollege neben dem Beklagten tätig gewesen, verfängt die auf (lediglich) einen Mittäter abstellende Betrachtung der Klägerseite nicht.
4.Weitere, aus Sicht der Klägerin bestehende Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten des Beklagten am 2. Dezember 2005 begründen den erforderlichen Tatnachweis ebenfalls nicht. Die Klägerin macht geltend: Um 14:21 Uhr habe der Beklagte neben den am Automaten stehenden M-Container einen zweiten, leeren gestellt. Ihn habe er unmittelbar zuvor aus der rechten Ecke neben der NGZ 6000 geholt. Im ersten Container hätten sich die am Vormittag sowie die am 1. Dezember 2005 gefertigten Münzen ebenso befunden wie diejenigen, die der Kollege H. nach erfolgreichem Funktionstest der NGZ 5008 ab 14:05 Uhr wieder produziert habe.
Der Beklagte wendet ein, der Zeuge L. habe nicht gezielt den ersten Container zwecks Verhinderns der Nachprüfung zur Seite gestellt. Denn das Leitungsteam habe bereits am 2. Dezember 2005 von der Existenz beider, auch an diesem Tag körperlich wahrnehmbarer, Container gewusst.
Aus einem solchen, allenfalls Verdachtsmomente begründenden Geschehensablauf lässt sich für den Kern des Disziplinarvorwurfs (Aneignen von 218 Münzen im Nennwert von 2,00 €) Überzeugendes nicht herleiten. Das gilt unabhängig davon, wer welchen Container wohin gestellt hat. Im Übrigen war es nach Augenscheinseinnahme der Videoaufzeichnung der Beklagte, der gegen 14:17 Uhr (nicht: Kollege H. , wie von der Klägerseite behauptet), weitere Rollenpackungen gefertigt hat. Dass die die Kontrolle durchführenden Mitarbeiter der Klägerin das Vorhandensein von zwei Containern ausgeblendet hätten, ist auch nach den vorgeführten Bildfolgen nicht erkennbar. Bestehen auch insoweit lediglich Verdachtsmomente gegen den Beklagten, gilt letztlich das zu 2. am Ende Ausgeführte entsprechend.
II.Das Verhalten des Beklagten beim Rollieren am 21., 22., 23., 24., 25., 28., 29. und 30. November 2005 sowie am 1. und 2. Dezember 2005 begründet einen hinreichend sicheren Tatnachweis ebenfalls nicht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Handlungsabschnitte „Metallgeldcontainer mit Fertigungsdatum 30.11.2005“ (so genannter 2. Normcontainer; vgl. GA 398) – 1. – und „Metallgeldcontainer mit Fertigungsbeginn am 1.12.2005“ (so genannter 3. Normcontainer; vgl. GA 399) – 2. –. Eine Gesamtwürdigung (3.) führt insoweit allenfalls auf Verdachtsmomente. Dass sich aus Videoaufzeichnungen für andere noch bildlich gesicherte Zeiträume für sie Günstiges ergeben könnte, hat die Klägerin nicht einmal selbst behauptet. Derartiges liegt ungeachtet dessen auch deshalb fern, weil die Klägerseite ansonsten auf dem Vorführen etwaig einschlägigen Bildmaterials bestanden haben würde.
Die Klägerin macht bezüglich des Rollierens durch den Beklagten im Kern geltend, er habe zum Herstellen von Münzrollen mit nur 24 Münzen die seitliche obere Gehäuseabdeckung der NGZ 5008 ohne betrieblichen Anlass geöffnet. Sodann habe er die Münzfördereinheit entriegelt, vom Münzstapel hinter derZähleinheit eine Münze genommen und auf den Münzteller zurückgelegt. Wahrscheinlich habe der Beklagte die Höhenerkennung der NGZ 5008 ausgeschaltet, so dass eine auf diese Weise mit nur 24 Münzen gefertigte Rolle nicht als fehlerhaft erkannt und auf den Packtisch transportiert worden sei. Möglich sei auch, dass der Beklagte die Höhenkontrolle nicht ausgeschaltet und die wegen der fehlenden Münze ausgesteuerten Rollen aus der Clearbox herausgenommen und auf den Packtisch gelegt habe. Dazu passe, dass sich der Beklagte während des Rollierens ungewöhnlich oft vor der Vorderseite der NGZ 5008 gebückt habe, ohne dass ein technischer Anlass für diese Verhaltensweise auf den Bildern der Überwachungskamera dokumentiert oder sonst erkennbar geworden sei. Der Beklagte habe sich auffälliger Weise immer dann oft gebückt, wenn er auch die seitliche obere Gehäuseabdeckung der Maschine aufgeklappt habe. Aus den zurückgelegten Münzen habe der Beklagte eine zusätzliche Münzrolle gefertigt, die er dann an sich genommen und aus den Betriebsräumen geschafft habe.
Zusammengefasst lässt sich das dahin zuspitzen, der Beklagte habe häufig die obere Gehäuseabdeckung der NGZ 5008 geöffnet, die Münzfördereinheit entriegelt, vom Münzstapel hinter der Zähleinheit eine Münze genommen und auf den Münzteller zurückgelegt. Im gleichen Zeitraum habe er sich oft vor der Vorderseite der NGZ 5008 gebückt. Der Beklagte hält dem entgegen, die NGZ habe fehlerhaft gearbeitet (Innentechnik und Förderband), und nachmittags (Unterbleiben häufigen Öffnens und Bückens) hätten andere raumklimatische Arbeitsbedingungen geherrscht.
1.Für die Fertigung von Münzrollen für den so genannten 2. Normcontainer gilt nach intensiver Betrachtung der einschlägigen Videoaufzeichnung in der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Gerichts in diesem Zusammenhang Folgendes:
In der Tat hat sich der Beklagte oft gebückt, während er die NGZ 5008 bedient hat. Auch hat er (zugleich) häufig die obere Gehäuseabdeckung geöffnet. Derartiges lässt sich beispielsweise den Bildaufzeichnungen für den 24. November 2005, 8:32:11 Uhr bis 8:57:19 Uhr, entnehmen. In dieser Zeit hat der Beklagte die obere Abdeckung jedenfalls 27 Mal geöffnet. Bei dem Bild von diesem Tag, 8:32:11 Uhr, ist erkennbar, dass der Beklagte eine aus der NGZ 5008 herausgeholte Münze betrachtet und (!) wieder zurücklegt. Eine solche Handlung passt zu seiner Einlassung, dass der Maschine immer wieder mal schmutziges Hartgeld (mit nachfolgender Störung der Geldbearbeitung, und sei es durch Verklemmen einer Münze, etwa im Bereich des grds. rechtsdrehenden Münztellers) zugeführt worden sei oder er nach einer Sondermünze ausgeschaut habe. Denkbar wäre auch, dass der Beklagte in einem solchen Fall einen nicht betriebsbedingten Eingriff vorgenommen hat.
Allerdings hat selbst die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage verneinen müssen, ob sie das Entriegeln der Münzfördereinheit auf den Bildern erkennt. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vertreter der Klägerin ein Einstecken (auch nur) einer Münze seitens des Beklagten bei der umfangreichen Auswertung des Videomaterials gesehen haben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hinsichtlich des erwähnten Bilds ausdrücklich angegeben, er schließe (!) aus der Bewegung der Hände, dass die Fördereinheit offen sei.
Die Struktur des Bewegungsablaufs der vom Beklagten vorgenommenen Handlungen lässt sich beispielhaft ablesen am Bild vom 30. November 2005, 8:32:59 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt öffnet der Beklagte die obere seitliche Gehäuseabdeckung. Er führt die linke Hand nach unten, die rechte nach rechts. Sodann betrachtet er einen der NGZ 5008 entnommenen Gegenstand, bevor er die rechte Hand Richtung Münzteller führt. Anschließend bewegt er diese Hand nach links außen und wieder nach rechts, bevor er schließlich den Deckel zuklappt. Obwohl nach übereinstimmenden Beteiligtenangaben das Rollenförderband der Maschine mit eigenem Motor betrieben ist und gleichsam durchläuft, fördert die NGZ 5008 in diesem Moment zunächst keine Münzrollen.
Diesen, aber auch den weiteren vorgeführten Bildern lässt sich im Grundsatz nicht deutlich entnehmen, welche Tätigkeit der Beklagte letztlich exakt ausführt. Das gilt namentlich für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob (wenn ja, bei welchem Bild im Einzelfall) der Beklagte bei seinen (gleichförmigen) Bewegungen die Sperrvorrichtung des Münzeinlaufs öffnet. Bezüglich der Höhenkontrolle hat auch die Klägerin beim kommentierenden Betrachten der Bilder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Wahrnehmen eines Eingriffs durch den Beklagten nicht (mehr) behauptet. Vereinzelt ist – wie beispielhaft erwähnt – zu sehen, wie er aus Richtung Münzteller eine Münze entnimmt, betrachtet und wieder in die Ursprungsrichtung zurücklegt. Der Senat hat beim Betrachten der Videoaufzeichnung, auch im schnellen Vorlauf, im Übrigen den Eindruck gewonnen, dass zwischen Deckelöffnen und „Lücken“ in der Rollenförderung durch das separat motorbetriebene Münzförderband sowie deren späterem Wiederanlaufen zumindest zeitweilig ein Zusammenhang besteht. Eine Bewegung der rechten Hand nach rechts kann auch darauf beruht haben, den Münzteller in Gegenlauf zu bringen, damit sich verklemmte Münzen lösen.
2.Für die Bilder über die Fertigung des 3. Normcontainers sind vom Vorstehenden abweichende Wahrnehmungen bezüglich des Beklagtenverhaltens ausgeblieben. Der Beklagte öffnet die Abdeckung des Rollierautomaten nach den Bildern vom 1. Dezember 2005 (8:30:35 Uhr bis 10:22:30 Uhr) in einem Arbeitszeitraum von etwa einer Stunde und fünfzig Minuten 26 Mal. Für den gleichen Tag ab 14:26:24 Uhr bleibt ein Öffnen der oberen seitlichen Abdeckung durch den Zeugen H. aus. Am 2. Dezember 2005 öffnet der Beklagte zwischen 8:39:40 Uhr und 9:15:00 Uhr die in Rede stehende Gehäuseabdeckung ebenfalls 26 Mal. Allerdings erfolgt eine solche Öffnung durch den Zeugen H. auch beim Funktionstest der NGZ 5008 am gleichen Tag mittags (12:34:00 Uhr bis 13:02:00 Uhr).
3.Auf der Grundlage des zuvor Beschriebenen ergeben sich in einer Gesamtwürdigung allenfalls Verdachtsmomente. Ein Tatnachweis ‑ zumal: hinsichtlich insgesamt 218 einzelner Münzen ‑ lässt sich hieraus nicht überzeugend ableiten. Dies gilt umso mehr, wenn man die in sonstigen Zeiten entstandenen Fehlbeträge, gerade vom 15. bis 23. November 2005 (Berufungsvorbringen der Klägerin, GA 276) berücksichtigt. Im Gegenteil: Kollegen des Beklagten haben bei ihren Vernehmungen durch den Vorsitzenden als Berichterstatter noch nach Ablauf von 12 Jahren die Fehleranfälligkeit der NGZ 5008 bestätigt. Dies gilt namentlich für die Zeugen X. , L. und G1. . Es besteht für das Gericht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer diesbezüglichen Aussagen zu zweifeln. Zum einen haben die Zeugen im Beweistermin ihre Antworten spontan gegeben und dabei etwaige Erinnerungslücken offenbart. Zum anderen stimmen die diesbezüglichen Angaben mit dem Bild überein, das sich nach Aktenlage ergibt:
Schon dem Ermittlungsführer gegenüber hatten Kollegen des Beklagten die NGZ 5008 als „altes Möhrchen“ bezeichnet (vgl. Ermittlungsakte Blatt 140 [I1. ], 144 f. [T1. ], 148 f. [L. , der sich an Tage, an denen die Maschine ganztätig eingesetzt fehlerfrei lief, nicht erinnern kann], 203 f. [G1. , der sieben Störungsarten erinnert], 211 [H. , der mitbekommen hat, dass bei Arbeiten des Beklagten – ebenso wie der Zeugen L. und X. - an der NGZ 5008 häufiger Störungen auftraten], 216 [X. , der seinerzeitige Störungen größtenteils im oberen Bereich der Maschine verortet]). Der mit der in Rede stehenden NGZ 5008 vertraute Techniker L2. hat angegeben, unterschiedliche Temperaturen könnten – ebenso wie verschiedene Verschmutzungszustände – abweichende Fehlerhäufigkeiten erklären. Wenn man sich sodann vergegenwärtigt, dass eine Maschine morgens zunächst „kalt“ ist, erscheint die Vorstellung zumindest nicht abwegig, sie laufe sich während längerdauernder Arbeitsprozesse „warm“. Dies lässt die vorgeworfenen Handlungen als zumindest ambivalent erscheinen.
Unabhängig vom Vorstehenden ist für das Gericht selbst mit Blick auf die Ausführungen und die Verdeutlichung des Einsteckens einer Münzrolle in eine Hosentasche durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Annahme nicht überzeugend, der Beklagte habe Münzrollen gefertigt: Diese sind (trotz fehlenden „Klimperns“) beim Transport jedenfalls auffälliger als lose Münzen. Ausgeschlossen ist Derartiges nicht. Nach den betrachteten Videoaufzeichnungen ist es indes nicht bewiesen.
Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten (ergänzten) Sachverständigengutachten kommen den Beklagten entlastende Gesichtspunkte hinzu: Weder Zählwerk noch Höhenkontrolle der (in Rede stehenden) NGZ 5008 arbeiteten seinerzeit einwandfrei. Wörtlich heißt es: „Das Prinzip der zwei Kontrollsysteme (Redundanz) unterschiedlicher Bauart (Diversität) versagt hier“ (Gutachten Dr. G. , Seite 5 unter 2.2.3; vgl. auch Ergänzung vom 23. März 2012, Seite 3 zu e]). Der Sachverständige hält ein Bücken vor der Maschine ohne Öffnen der Fronttür aus verschiedenen Gründen für technisch erforderlich: Entleeren einer der Boxen (Clear- oder Sortbox z.B.) oder deren nicht richtiges Eingesetztsein bzw. Stau im Bereich des Rollenauswurfs bzw, ein Problem mit dem Förderband (Gutachten Dr. G. , Seite 6, letzter Absatz zu 2.3, sowie Seite 8, vorletzter Absatz). Für ein Öffnen der oberen seitlichen Abdeckung sieht der Gutachter insgesamt 12 (!) betriebsbedingte Gründe (Gutachten Dr. G. , Seite 7, Mitte, sowie Seite 6, Mitte zu 2.3). Die konkrete Handlungsweise des Beklagten beschreibt er als zum Beseitigen etwa eines Münzstaus auf dem Münzteller oder in der Stapeleinheit, bei Restmünzen im Förderbereich, Münzverklemmung im Förderbereich oder am Zählsensor oder bei einer Fehlfunktion des Fremdmünzensensors erforderlich (Gutachten Dr. G. , Seite 8, Mitte). Auch aus Sicht des Gutachters ist nicht auszuschließen, dass häufige Maschinenstörungen die Handlungen des Beklagten, insbesondere das Öffnen der Abdeckung, erforderlich gemacht haben – wenngleich es technisch ungewöhnlich anmute, dass die Störungen nur sporadisch und ausschließlich beim Bedienen durch den Beklagten auftraten (Gutachten Dr. G. , Seite 9, erster Absatz). Probleme ergaben sich im Übrigen auch bei den im Ermittlungsverfahren durchgeführten Probeläufen (vgl. etwa Blatt 199 f. bezüglich des 28. September 2006).
Schließlich hat die Zeugenvernehmung durch das Gericht nichts für die Annahme ergeben, der Beklagte habe sich bei seiner Arbeit auffällig im Sinne einerNormabweichung verhalten. So hat der Zeuge L. angegeben, ihm sei an der Arbeitsweise des Beklagten nichts Negatives aufgefallen. Überzeugende Gründe, dieser Angabe nicht zu folgen, fehlen. Dies gilt selbst mit Blick auf den im Berufungsverfahren zwischenzeitlichen Vorwurf der Klägerseite, der Zeuge L. habe mit dem Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Denn ausweislich der zu den Akten gereichten Protokolle über Mitarbeitergespräche mit diesem Kollegen hat er jedenfalls seit dem Jahr 2013 nicht mehr mit Disziplinarmaßnahmen wegen des in Rede stehenden Geschehens zu rechnen.
Bezüglich des Ermittlungsverfahrens sind insoweit die Zeugen I1. , T1. , L. , L1. (geb. T. ), M. , G1. , H. , X. , C. und C1. zu nennen (Ermittlungsakte Blatt 141 f. [I1. ], 145 [T1. ], 150 [L. ], 153 f. [T. , nach der ein Öffnen der NGZ 5008 durch die Bediener nicht ungewöhnlich war], 167 [M. ], 205 [G1. ], 212 f. [H. ], 217 [X. , der die Probleme als „allgemein bekannt“ schildert], 221 [C. , der allerdings keinen Unterschied in den Störungszahlen vor- und nachmittags erinnert], 224 [C1. : ständig kaputt, damals NGZ 5008 besonders strapaziert, weil viele Rollenpackungen gefertigt werden mussten].
Es griffe zu kurz, dem allein mit Hinweis auf die damalige Teamleitungseigenschaft des Beklagten begegnen zu wollen. Die vorgeführten Bildfolgen vermitteln bereits den Eindruck kollegialen (nicht: kollusiven) Zusammenwirkens, nicht aber hierarchischen Verhaltens des Beklagten. Im Übrigen ist kein greifbarer Anhalt für die Annahme erkennbar, dass die Kolleginnen und Kollegen des Beklagten im November 2005 diesem als Teamleiter gleichsam „kein Auge“ hätten „aushacken“ wollen. Auch auf den betrachteten Videoaufnahmen wird nichts dafür erkennbar, dass ein Kollege oder ein Mitglied der Teamleitung an der Arbeitsweise des Beklagten etwas Besonderes findet. Auf der Grundlage des Vieraugenprinzips spricht auch dieser Gesichtspunkt eher für als gegen den Beklagten.
III.Eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch insoweit gelangt das Gericht nicht zu der für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung, der Tatnachweis sei erbracht.
Selbst bei Abwägen der Verdachtsmomente zu Lasten des Beklagten, namentlich des ausführlich gewürdigten Geschehens am 2. Dezember 2005, mit denjenigen, die neutral oder ambivalent sind (Öffnen der oberen Gehäuseabdeckung der NGZ 5008 und häufiges Bücken) bleiben Zweifel, ob der Beklagte – aus Sicht der Klägerin gegebene – Manipulationshandlungen vorgenommen hat oder ob es sich nicht doch (zumindest teilweise ‑ und schon dann bräche die Indizienkette selbst aus Klägersicht zusammen, weil sie maßgeblich auf dem Zusammenhang zwischen Anzahl der Öffnungsvorgänge und Zahl fehlender Münzen beruht) um betrieblich veranlasste Arbeitsmaßnahmen gehandelt hat.
Als belastende Indizien können angesehen werden: gleichförmiges Handeln des Beklagten, konsequente Anzahl von Öffnungen der oberen Gehäuseabdeckung der NGZ 5008 (überwiegend anders als bei der Arbeit durch Kollegen), Fehlen von (nur) je einer Münze im Nennwert von 2,00 € bei einer von 10 Rollen in einer Rollenpackung, Eingriffe in die Bearbeitung ausweislich der Videoaufzeichnungen im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich durch den Beklagten (und zwar ausschließlich vormittags). Aus Sicht der Klägerin kommt hinzu, dass nach ihrem Verständnis ein technisches Versagen in einem so großen Umfang ausgeschlossen ist.
Dem stehen gegenüber das Ergebnis – durchaus erheblicher – Fehlbeträge gleicher Machart auch in Zeiten der Abwesenheit des Beklagten von seiner Dienststelle, fehlende Auffälligkeiten im Beklagtenverhalten nach der Wahrnehmung seiner Kollegen, das Einräumen (mindestens) eines anderen Täters als des Beklagten durch die Klägerseite (spätestens) im Berufungsverfahren, mehrfache Berichtigungen hinsichtlich der vorgeworfenen Münzenzahl (u.a. verringernde Aktualisierung um 75 Münzen im Berufungsverfahren; Seite 8 der Berufungsbegründung vom 27. Juni 2012). Zudem kann der Beklagte selbst auf der Grundlage der klägerischen Vermutungen zum Vorgehen mittels der angeblichen Öffnungsvorgänge nicht (genau) die vorgeworfenen Münzenzahlen verursacht haben (vgl. Seite 4, letzte Spalte der Anlage 1 zum Schreiben vom 21. Juli 2017 sowie Seite 8 der Berufungsbegründung vom 27. Juni 2012; GA 400 und 277).
Die im Berufungsverfahren von der Klägerin eingeräumte Beschränkung auf 75 Münzen im am 23. November 2005 verschlossenen Container (GA 276) ist vor dem geschilderten Hintergrund ebensowenig dem Beklagten nachteilig beweisgeeignet wie der Unterschied in der Anzahl fehlerhafter Münzrollen (218) gegenüber dem in Rede stehenden 207maligen Öffnen der oberen Gehäuseabdeckung durch den Beklagten vom 21. bis zum 30. November 2005.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil – auch soweit es um das stereotype Auftreten von „24er Rollen“ und das eingeholte (ergänzte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläuterte) Sachverständigengutachten betrifft – (vor allem Urteilsabdruck S. 12 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.