Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstwagen-Privatnutzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war die Disziplinarklage des Dienstherrn auf Entfernung eines Beamten, der über längere Zeit Dienstfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis führte und sie in erheblichem Umfang privat nutzte. Streitpunkt war, ob trotz Geständnis, Unbescholtenheit und behaupteter „Lebenskrise“ eine mildere Maßnahme ausreicht. Das OVG NRW wies die Berufung zurück und bestätigte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Maßgeblich waren Vielzahl und Dauer der Pflichtverstöße, der eingetretene Vertrauensverlust sowie die eigennützige Inanspruchnahme dienstlicher Mittel; durchgreifende Milderungsgründe sah das Gericht nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zurückgewiesen; erstinstanzliche Maßnahme bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer dienstlich anvertraute Fahrzeuge in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken nutzt, verletzt die Pflicht zu uneigennützigem Handeln und begeht regelmäßig ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen.
Das wiederholte vorsätzliche Führen von Dienstfahrzeugen trotz entzogener Fahrerlaubnis stellt eine gravierende Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht dar und ist bei der Maßnahmebemessung erheblich belastend zu berücksichtigen.
Bei einer Vielzahl vorsätzlicher Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum kann der endgültige Vertrauensverlust die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Würdigung rechtfertigen.
Unbescholtenheit, zuvor beanstandungsfreie Dienstleistung und ein Geständnis führen bei besonders schwerem, eigennützigem Fehlverhalten nicht ohne Weiteres zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.
Eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung ersetzt eine Schadenswiedergutmachung für durch Privatnutzung verursachte Vermögensnachteile nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1426/15.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 28. Februar 19 in V. geborene Beklagte schloss im Juni 1999 das städtische Gymnasium L. mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ab. Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Nach einem erfolglosen Versuch im Juni 2002 bestand er unter dem 15. September 2003 die Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes mit der Note „ausreichend". Er wurde mit Wirkung vom 16. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor z.A. und am 16. März 2006 zum Regierungsinspektor ernannt. Am 28. Februar 2007 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Nachdem der Beklagte während der Ausbildung beim Versorgungsamt F. und ab dem 16. März 2003 beim Versorgungsamt E. tätig war, erfolgte zum 16. April 2007 im Rahmen eines Pilotprojekts „Schuladministratoren“ des Personaleinsatzmanagements eine Abordnung zum D. -T. -Gymnasium in I. . Mit Ablauf des 21. Oktober 2008 wurde die Abordnung des zwischenzeitlich dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement zugewiesenen Beklagten aufgehoben. Zum 8. Dezember 2008 wurde er zum M. T1. Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: M. ), Autobahnniederlassung (ANL) I1. , abgeordnet und mit Wirkung vom 1. April 2009 dauerhaft dorthin versetzt. Dort war der Beklagte zunächst in der Abteilung Service, Sachgebiet Personal, Zentrale Dienste, IT tätig. Ihm waren die Aufgaben des Dienstpostens 2010.10100.030 „Personalsachbearbeitung, Führung des Stellenbesetzungsplanes, Arbeitszeitregelungen, allgemeine Verwaltungsaufgaben“ übertragen. Zum 18. Januar 2010 erfolgte eine Umsetzung zum Betriebssitz (BS) in H. in das Sachgebiet Zentrale Dienste. Dort waren ihm die Aufgaben des Dienstpostens 0000.11400.020 „Vertragswesen für Zentrale Dienste, Aufgabenkoordinierung und Qualitätssicherung am Betriebssitz, schwierige Einzelfälle, Budgetüberwachung, Druck- und Formularwesen, Dienstgebäude, Veranstaltungen, Betreuung der zugeordneten Fachcenter, Dienstsiegel" übertragen.
Die Leistungen des Beklagten wurden während der Erprobungszeit am 10. Dezember 2004 als im Allgemeinen den Anforderungen entsprechend mit 2 Punkten und am 16. Dezember 2005 als voll den Anforderungen entsprechend mit 3 Punkten bewertet; seine Bewährung wurde jeweils festgestellt. Nachfolgende Anlass- und Regelbeurteilungen, zuletzt am 13. Dezember 2007, weisen ebenfalls ein Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen") aus. Ein Beurteilungsbeitrag vom 14. April 2010 gelangte zu einem Gesamturteil von 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“).
Der Beklagte ist seit 2014 geschieden. Er hat eine im Jahr 2006 geborene Tochter. Seine Dienstbezüge betrugen im August 2011 2.442,87 EUR netto. Seit Oktober 2011 werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, zuletzt ein Anteil von 38,9 %. Unter Berücksichtigung dieser Einbehaltung beliefen sich seine Nettobezüge im März 2015 auf 1.565,89 EUR.
Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich über die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe hinaus bislang nicht in Erscheinung getreten.
Dem Beklagten war am 9. Januar 2008 auf Grund mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis war auf Grund einer negativen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung mit Bescheid vom 19. Februar 2009 abgelehnt worden. Seiner Dienststelle hatte der Beklagte den Verlust der Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt.
Am 4. August 2010 wurde der Beklagte als Führer des Dienst-Kraftfahrzeugs des Landesbetriebs mit dem amtlichen Kennzeichen GE- in L. -N. wegen des Verdachts einer Geschwindigkeitsübertretung von einer Polizeistreife angehalten. Hierbei wurde festgestellt, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Da er sich darauf berief, über eine Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs zum Führen des Dienstkraftfahrzeugs zu verfügen, nahm die Kreispolizeibehörde V. am 5. August 2010 Kontakt mit der Beschäftigungsdienststelle des Beklagten auf, um dieser Behauptung nachzugehen. Bei einem am selben Tag geführten Dienstgespräch wurde dem Beklagten das Führen von Dienst-KFZ verboten und die allgemeine Dienstreisegenehmigung entzogen. Ermittlungen beim M. ergaben, dass der Beklagte am fraglichen Tag eine Dienstreisegenehmigung für Fahrten vom Betriebssitz H. nach O. und zurück besaß, während die Verkehrskontrolle in der Nähe seines Wohnortes stattgefunden hatte.
Mit Verfügung vom 20. August 2010 leitete die Geschäftsführung des Landesbetriebs gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, ein Dienstkraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und zu privaten Zwecken geführt zu haben.
Unter dem 26. Oktober 2010 setzte das Amtsgericht Kamen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beklagten durch Strafbefehl (Az. 4 Cs 245 Js 1046/10 - 464/10) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 EUR fest. Dieser Strafbefehl, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist seit dem 23. November 2010 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde das Disziplinarverfahren nach weiteren Ermittlungen ausgedehnt auf den Vorwurf, das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GE- in erheblichem Maße zu Unrecht privat genutzt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, sowie wegen des Verdachts, wiederholt gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen zu haben, da er trotz privatärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Handball in der Landesliga gespielt habe. Ferner wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte habe gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, indem er Folgeerkrankungen teilweise zu spät angezeigt und die entsprechenden Atteste teilweise zu spät vorgelegt habe. Die Ausdehnung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2010 mitgeteilt. Dieser ließ unter dem 15. Dezember 2010 u.a. geltend machen, er bestreite nicht, private Fahrten getätigt und deren Anmeldung vergessen zu haben. Den Umfang dieser Fahrten könne er nicht nachvollziehen. Er sei bereit, die festgestellte Kilometerdifferenz zu erstatten. Die Pressemitteilungen über seine Handballspiele seien zum Teil unzutreffend; im Übrigen sei er dem Rat seines Arztes gefolgt. Die verspätete Attestvorlage werde eingeräumt.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt, diesmal wegen des Verdachts, in insgesamt 56 weiteren, im einzelnen aufgeführten Fällen Dienstfahrzeuge der ANL I1. (38 Fahrten) und des BS H. (18 Fahrten) des Landesbetriebs geführt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und die Dienstwagen dabei teilweise in im Einzelnen beschriebenem Umfang zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Die Ausdehnung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2011 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 erstattete der M. ferner Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den von den Ausdehnungsverfügungen erfassten Fällen.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde das Disziplinarverfahren zum dritten Mal ausgedehnt wegen weiterer Vorwürfe des Fahrens von Dienstwagen zu privaten Zwecken, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Ferner wurde dem Beklagten vorgeworfen, Arbeitskollegen in mehreren Fällen veranlasst zu haben, mit Dienstfahrzeugen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen für ihn oder mit ihm Privatfahrten zu absolvieren. Zudem solle er nach dem Entzug der generellen Dienstreisegenehmigung ab November 2010 sich nicht in allen Fällen die notwendigen Einzelgenehmigungen seines Vorgesetzten zur Durchführung von Dienstreisen eingeholt haben. Unter dem 5. August 2011 erstattete der M. wegen der Fahrten ohne Fahrerlaubnis weitere Strafanzeige.
Mit Verfügung vom selben Tage wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 ließ der Beklagte unter anderem geltend machen: An eine der ihm zur Last gelegten Fahrten könne er sich nicht erinnern. Zu anderen Fahrten könne er nicht Stellung nehmen, weil die Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich des benutzten Fahrzeugs zu unbestimmt seien. Die Vorwürfe, Kollegen zu Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken verleitet zu haben, seien unzutreffend. Nach Entziehung der allgemeinen Dienstreisegenehmigung habe er im Einzelfall Genehmigungen erhalten.
Am 30. September, 17. November und 28. November 2011 vernahm die Ermittlungsführerin die Zeugen T2. , E1. , K. , L1. und G. . Der zuletzt Genannte erklärte, der Beklagte habe u.a. einen roten Kastenwagen genutzt, einen relativ alten Renault Kangoo, der als Stadtwagen für die Registratur im Einsatz gewesen sei. Er habe dem Beklagten anlässlich der Beendigung seines Dienstes in I1. die Benutzung dieses Fahrzeugs genehmigt, um seine Unterlagen zum Betriebssitz zu bringen. Als Fahrzeug der Autobahnniederlassung habe das Fahrzeug seit seiner Stationierung in I1. ein Kennzeichen „HAM-… …“ getragen, und zwar HAM-…. Die Fahrzeuge der Autobahnmeisterei hätten Kennzeichen „HAM …“. Das Fahrtenbuch des Fahrzeugs sei versehentlich mit „HAM-….“ beschriftet gewesen; dies sei wegen einer Umhüllung nicht aufgefallen. Ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen habe es beim M. nie gegeben.
Mit Datum vom 8. Dezember 2011 übersandte der M. der Staatsanwaltschaft Dortmund auf deren Anfrage u.a. eine Aufstellung von Fahrten, die der Beklagte nach den dort vorliegenden Fahrtenbüchern mit Dienstkraftfahrzeugen durchgeführt habe.
Auf dieser Grundlage erhob die Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle I1. - mit Anklageschrift vom 13. April 2012 (Az. 245 Js 547/11) Anklage gegen den Beklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen. In der Konkretisierung werden 76 Fahrten des Beklagten folgendermaßen im Einzelnen bezeichnet:
„Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1.-38. [richtig: 1.-37.]
Vom 17.02.2009 bis zum 08.01.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des M1. T3. NRW, P. -L2. -Q. 8, 59065 I1. , an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:
Mit dem Fahrzeug HAM- am 17.02.2009 und am 28.05.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 20.04.2009 und am 23.04.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 12.05.2009 und am 14.05.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 16.06.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 28.08.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 01.06.2009, am 07.06.2009, am 30.06.2009, am 28.07.2009, am 31.07.2009, am 25.08.2009 (zwei Fahrten), am 28.09.2009 und am 06.10.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 03.07.2009, am 17.08.2009, am 18.08.2009, am 14.09.2009, am 25.09.2009 und am 12.10.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 23.10.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 26.10.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 12.11.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 19.09.2009, am 26.08.2009, am 22.10.2009, am 30.10.2009, am 02.11.2009, am 07.11.2009 und am 09.11.2009,
mit dem Fahrzeug HAM- am 18.09.2009, am 20.10.2009 und am 11.12.2009
sowie
mit dem Fahrzeug HAM- am 08.01.2009.
39.-56.
Vom 16.02.2010 bis zum 26.04.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des M2. T3. NRW, X.----------platz 1, 45… H. , an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:
Mit dem Fahrzeug GE- am 23.03.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 26.04.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 18.02.2010, am 23.02.2010 (zwei Fahrten), am 09.03.2010 und am 24.03.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 04.03.2010, am 16.02.2010 und am 29.03.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 26.02.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 01.03.2010, am 06.04.2010, am 09.04.2010, am 12.04.2010 und am 19.04.2010,
mit dem Fahrzeug GE- am 18.03.2010,
sowie
mit dem Fahrzeug GE- am 18.04.2010.
57.-77. [richtig: 57.-76.]
Ab dem 18.01.2010 fuhr der Angeschuldigte in mindestens 20 Fällen mit einem ebenfalls fahrerlaubnispflichtigen roten Kastenwagen von seinem Wohnort aus zum Dienst.
78.
Am 27.07.2010 fuhr er zusammen mit dem Zeugen K. nach Ingolstadt um dort einen neuen Dienstwagen abzuholen; auch auf dieser Fahrt fuhr der Angeschuldigte zeitweise das Dienstfahrzeug.
Bei sämtlichen Fahrten war dem Angeschuldigten bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.“
Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag gemäß § 154 StPO ein.
Mit Urteil vom 26. September 2012 (Az. 4 Ds – 245 Js 547/11 – 178/12), rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2012, verurteilte das Amtsgericht Kamen den Beklagten nach einer geständigen Einlassung bezüglich aller angeklagten Taten in der Hauptverhandlung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil wird wegen des Sachverhalts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. Weiter heißt es dort:
„Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt. Er hat sich damit in der Zeit vom 17.02.2009 bis zum 27.07.2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen strafbar gemacht“.
Unter dem 4. August 2014 wurde dem Beklagten im Disziplinarverfahren das Ergebnis der Ermittlungen vom 17. Juli 2014 übersandt mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. In seiner Stellungnahme vom 17. September 2014 erklärte der Beklagte unter anderem, er räume die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Ihn entlasteten sein Geständnis und seine Mitwirkung an der Aufklärung. Er habe sich in einer negativen Lebensphase befunden, weil das Ergebnis der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht positiv gewesen sei. Er wolle eine neue MPU absolvieren. Das zeige, dass er die negative Lebensphase überwunden habe. Er habe alle Dienstvergehen und die private Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge eingeräumt. Die Gehaltskürzung führe insofern zur Wiedergutmachung. Eine Vertrauensbeeinträchtigung sei nicht erkennbar. Er habe kein schweres Dienstvergehen begangen. Er sei nicht vorbelastet. Die Verhältnismäßigkeit sei zu wahren. Um eine Disziplinarklage entbehrlich zu machen, sei er mit einer Degradierung einverstanden.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 beantragte der Beklagte die Beteiligung der Personalvertretung. Der zuständige Personalrat „Zentralverwaltung“ nahm die Vorlage zur Kenntnis und beschloss, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Am 26. Juni 2015 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben.
Er hat dem Beklagten vorgeworfen, in mindestens 79, im Einzelnen dargestellten Fällen eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVG begangen zu haben, indem er Dienstwagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW geführt habe, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Disziplinarrechtlich habe er damit vorsätzlich die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Außerdem habe er verschiedene Dienstwagen in erheblichem Umfang, zu dem die Disziplinarklage detaillierte Ausführungen enthält, privat genutzt und damit vorsätzlich die Pflicht zur Uneigennützigkeit verletzt.
Des Weiteren habe der Beklagte in zwei Fällen trotz bestehender Dienstunfähigkeit Handball gespielt und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, konkret gegen die Dienstleistungspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe er in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeit zu spät angezeigt und ebenfalls in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zu spät eingereicht. Damit habe er disziplinarrechtlich vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Ferner habe der Beklagte in fünf Fällen Arbeitskollegen unter Vortäuschung einer dienstlichen Veranlassung dazu gebracht, ihn zu privaten Zwecken mit Dienstwagen des M3. T4. NRW zu befördern bzw. private Kurierfahrten zu erledigen und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln und gleichzeitig gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, konkret die Pflicht zu kollegialem Verhalten, verstoßen. In einem Fall sei es dabei beim Versuch geblieben. Damit habe der Beklagte zudem Dienstreisen durchgeführt bzw. durchführen lassen, die nicht genehmigt gewesen seien und dadurch gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 7 bis 26 der Disziplinarklage Bezug genommen.
Insgesamt sei von einer vielfachen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 i.V.m. § 47 BeamtStG, der Pflicht zu uneigennützigem Handeln aus § 34 Satz 2 BeamtStG, der Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz aus § 34 Satz 1 BeamtStG, konkret der Dienstleistungspflicht, und der Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten aus § 35 Satz 2 BeamtStG auszugehen und damit von der Begehung eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sei er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW mitgeteilt, der Beklagte habe weitere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht, weil er seit 2014 als Trainer für unterschiedliche Handballmannschaften tätig sei, ohne sich dies von seinem Dienstherrn genehmigen zu lassen oder dies mitzuteilen. Damit habe der Beklagte gegen § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW bzw. gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW verstoßen. Diese Dienstpflichtverletzungen seien in das Verfahren einzubeziehen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Dienstvergehen eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht angezeigt sei. Er habe sich zur Tatzeit in einer negativen Lebensphase befunden, die nunmehr überwunden sei. Da er an der Aufklärung mitgewirkt habe, durch die Gehaltskürzung eine Schadenswiedergutmachung erfolgt sei und er bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, liege kein schweres Dienstvergehen vor.
In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht beschlossen, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW von einer Aussetzung des Verfahrens und Setzung einer Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Schriftsatz vom 24. März 2016 geltend gemachten Verstöße des Beklagten gegen das Nebentätigkeitsrecht abzusehen. Ferner hat es das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den von dem Strafbefehl und dem Strafurteil erfassten Fällen mit Ausnahme einer Fahrt nach Ingolstadt (Fall „78.“ der Anklageschrift und des Strafurteils) sowie die bei diesen Fahrten erfolgte Nutzung der Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken beschränkt.
2. Privatnutzung Dienstwagen
Der Beklagte hat bei den oben festgestellten Fahrten mit verschiedenen Dienstwagen seines Dienstherrn mindestens 10.743 km zu privaten Zwecken zurückgelegt, welches bei Annahme einer Kilometerpauschale von üblichen 30 Cent einem Schaden von 3.223 Euro entspricht. Dies ergibt sich aus den Kilometerdifferenzen der vom Beklagten in den Fahrtenbüchern eingetragenen und genehmigten Fahrtziele zu den tatsächlichen gefahrenen Kilometern, soweit überhaupt ein dienstlicher Anlass bestand. Soweit die eingetragenen Fahrten ohne dienstlichen Anlass durchgeführt wurden, sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer vollumfänglich privaten Zwecken zuzuordnen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Donnerstag, 28.05.2009, 06:00 - 18:00 Uhr
Die dienstliche Nutzung war genehmigt für die Fahrt mit dem Fahrzeug HAM[-] 1079 zur Uni E2. , von dort zur X1. E2. und wieder zurück, laut Routenplaner: 108 km. Tatsächlich wurden 169 km gefahren, ergibt eine Differenz von 61 km.
Donnerstag, 23.04. - Freitag, 24.04.2009
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- genehmigt: TAW X2. , BEW E3. , L.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel Bezirksregierung N1. .
Die Dienstreise am Donnerstag war bekannt und genehmigt. Die Dienstreise am Freitag nicht. Das Fahrtziel Bezirksregierung N1. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 257 km.
Tatsächlich gefahren: 755 km
Differenz: 498 km
Donnerstag, 14.05.2009, 06:30 - 16:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS H.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: AM L.
Es handelte sich um eine Dienstreise zum Betriebssitz. Das Fahrtziel AM L. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächlich gefahren 204 km
Differenz: 68 km
Dienstag, 16.06.2009, 06:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS GE
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächlich gefahren: 194 km
Differenz: 58 km.
Freitag, 28.08. - Dienstag, 01.09.2009
Fahrten mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrten waren keine Dienstreisen. Der Beklagte hat den Dienstwagen 641 km zu privaten Zwecken genutzt.
Dienstag, 30.06.2009, 06:30 - 17:50 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM : IT NRW E.
Laut Routenplaner: 218 km
Tatsächlich gefahren 605 km
Differenz: 387 km.
28.07.2009, 15:00 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT L.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächliche Nutzung: 95 km
Differenz: 45 km
Freitag, 31.07. - Montag, 10.08.2009
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS H.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: RNL O1.
Es handelte sich um 5 Dienstreisen nach H. . Das Fahrtziel RNL O1. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 470 km
Tatsächliche Nutzung: 1491 km
Differenz: 1020 km
Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 1040 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.
Freitag, 03.07.2009, 06:30 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Firma C.
Laut Routenplaner: 270 km
Tatsächlich gefahren 383 km
Differenz: 113 km
Montag, 17.08.2009, 06.30 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM E4. , X3. , E5. .
Laut Routenplaner: 181 km
Tatsächliche Nutzung: 359 km
Differenz: 178 km
Dienstag, 18.08.2009, 09:00 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM : BS H.
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächliche Nutzung: 224 km
Differenz: 88 km
Montag, 14.09.2009, 15:00 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächliche Nutzung: 106 km
Differenz: 56 km
Freitag, 25.09.2009, 06:30 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM E4. , Stadt X3. , Stadt E5. , AM E3.
Laut Routenplaner: 286 km
Tatsächliche Nutzung: 378 km
Differenz: 92 km
Freitag, 23.10.2009, 09:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT L.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächlich gefahren: 70 km
Differenz: 20 km
Montag, 26.10.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 73 km privat genutzt.
Donnerstag, 12.11. - Freitag, 13.11.2009, 06:30 - 11:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : RNL
N1. , AM M4.
Es handelte sich um zwei Dienstreisen (BI. 15 d.A. Band Ill).
Laut Routenplaner: 261 km
Tatsächliche Nutzung: 499 km
Differenz 238 km
Samstag, 19.09.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 46 km privat genutzt.
Mittwoch, 26.08.2009, 11:00 - 17:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 230 km privat genutzt
Donnerstag, 22.10.2009, 06:30 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Telearbeit T5. (Wohnort I1. ), P1. (Wohnort I1. )
Laut Routenplaner: 14 km
Tatsächliche Nutzung:159 km
Differenz: 145 km.
Freitag, 30.10.2009, 06:30 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM I2.
Laut Routenplaner: 188 km
Tatsächlich gefahren: 709 km
Differenz: 521 km
Montag, 02.11. - Dienstag, 03.11.2009, 06:30 - 16:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Telearbeit C1. (F1. ), Telearbeit I3. (B. ).
Es handelte sich am 02.11.2009 um eine Dienstreise. Am 03.11.2009 war der Beklagte wegen Krankheit seiner Tochter vom Dienst befreit.
Laut Routenplaner: 235 km
Tatsächlich gefahren: 516 km
Differenz 281 km.
Samstag, 07.11.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 118 km privat genutzt.
Montag, 09.11.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 255 km privat genutzt.
Freitag 18.09.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 256 km privat genutzt.
Dienstag, 20.10.2009, 09:00 - 18:00 Uhr,
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Bezirksregierung B.
Laut Routenplaner: 86 km
Tatsächlich gefahren: 293 km
Differenz: 207 km
Freitag, 11.12.2009
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 535 km privat genutzt.
Freitag, 08.01.2010, 06:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : X1. L. , BS GE
Der Betriebssitz H. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächlich gefahren: 173 km
Differenz: 123 km
Dienstag, 23.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE[-] . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 169 km privat genutzt.
Montag, 26.04.2010, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : AM S1.
Laut Routenplaner: 32 km
Tatsächlich gefahren: 111 km
Differenz: 79 km
Donnerstag, 18.02. - Freitag, 19.02.2010, 06:30 - 17:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE[-] . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 359 km privat genutzt.
Dienstag, 23.02.2010, 11:00 — 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : GE, OFD N1. , FA GE, BS
Laut Routenplaner: 169 km
Tatsächlich gefahren: 241 km
Differenz: 72 km
Dienstag, 09.03. -Mittwoch, 10.03.2010
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : GE, G1. HA, GE
Laut Routenplaner: 174 km
Tatsächlich gefahren: 193 km
Differenz: 19 km
Mittwoch, 24.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 114 km privat genutzt.
Donnerstag, 04.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.
Dienstag, 16.02.2010
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : Finanzamt H.
Laut Routenplaner: 3,2 km
Tatsächlich gefahren: 109 km
Differenz: ca. 105 km
Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 102,8 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.
Montag, 29.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.
Freitag, 26.02. -Montag, 01.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 240 km privat genutzt.
Montag, 01.03.2010, 06:30 -17:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 129 km privat genutzt.
Dienstag, 06.04. -Mittwoch, 07.04.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 500 km privat genutzt.
Freitag, 09.04.2010, 11:00 -18:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 463 km privat genutzt.
Montag, 12.04.2010, 08:00 -15:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 226 km privat genutzt.
Montag, 19.04.2010, 09:00 -15:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 121 km privat genutzt.
Donnerstag, 18.03. -Montag, 22.03.2010, 15:00 -17:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 534 km privat genutzt.
Sonntag, 18.04. bzw. Montag, 19.04. -Montag, 26.04.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 484 km privat genutzt.
Der Beklagte ist somit insgesamt 10.743 km mit Dienstwagen des M2. T4. NRW zu privaten Zwecken gefahren. Zu diesen Vorwürfen hat der Beklagte sich zunächst nicht geäußert. Auf Grund der Zeugenaussagen seiner ehemaligen Vorgesetzten G. und T2. sowie der Hinzuziehung der Zeitnachweise, der Kranken- und der Urlaubskarten des Beklagten sowie seiner dienstlichen E-Mails können die Fahrten herausgefiltert werden, die keinen dienstlichen Anlass hatten oder sogar fiktiv waren und dementsprechend Privatfahrten waren. Weiterhin sind die einzelnen Fahrten, die nach den Ermittlungen tatsächlich Dienstfahrten waren, nach dem jeweils von dem Beklagten angegebenen Zweck der Fahrt und den Ortsangaben auf die Entfernungskilometer überprüft worden. Danach ergeben sich die zusätzlich überflüssig gefahrenen Kilometer, die keinen dienstlichen Anlass hatten. In der abschließenden Stellungnahme zum behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte zudem „im Wesentlichen" die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Auch in Folge hat er die Feststellungen in der Disziplinarschrift nicht angezweifelt.“
Hierdurch, so das Verwaltungsgericht, habe sich der Beklagte eines einheitlichen schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (LBG a.F.) und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Durch das strafbare Führen der Dienstfahrzeuge trotz seit langem entzogener Fahrerlaubnis habe er die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Durch die Nutzung der Dienstfahrzeuge für private Zwecke habe er zudem gegen die Pflicht gemäß § 57 Satz 2 LBG a.F bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Er habe sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichert. Das pflichtwidrige Verhalten sei insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe.
Der Beklagte habe ein so schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 LDG NRW begangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bilde. Bereits die private Nutzung der Dienstwagen führe zu einem bis zur Entfernung aus dem Dienst reichenden Orientierungsrahmen. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich sonst zugängliche Mittel für seine eigenen privaten Zwecke nutze, beeinträchtige die Vertrauensbasis für die Zukunft schwerwiegend. Den Beklagten belasteten zusätzlich der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der pflichtwidrigen Handlungen sowie der nicht unerhebliche Schaden von 3.223 Euro. Endgültig werde das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch die gleichzeitige, vielfache Verwirklichung der Straftatbestände des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erschüttert. Es lägen keine Milderungsgründe vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der durch die private Nutzung von Dienstfahrzeugen entstandene Schaden sei nicht etwa durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge wiedergutgemacht, die lediglich zum Ausgleich der Nichtdienstleistung während der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet worden sei. Die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die augenscheinlich beanstandungsfreie Dienstleistung des Beklagten fielen angesichts der Schwere seines Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Auch die geständige Einlassung im Strafverfahren sei kein durchgreifender Milderungsgrund. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte falle die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört und die von ihm verursachte Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen sei.
III. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.