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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 1146/15.BDG·11.08.2015

BDG-Beschlagnahme und Durchsuchung von Asservaten bei Verdacht kinderpornographischer Dateien

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Dienstbehörde legte Beschwerde gegen die vollständige Ablehnung eines Antrags auf Beschlagnahme und Durchsuchung nach § 27 BDG ein. Streitpunkt war u.a. die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung ohne Unterschrift sowie das Vorliegen von dringendem Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Das OVG hielt die behördliche Beschwerde trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift wegen Beglaubigungsvermerks für zulässig. Es ordnete die Beschlagnahme bestimmter Datenträger und die Durchsuchung eines kennwortgeschützten Asservats an, wies den Antrag im Übrigen wegen Unverhältnismäßigkeit zurück und hob die Kosten gegeneinander auf.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Beschlagnahme/Teildurchsuchung angeordnet, im Übrigen Zurückweisung; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schriftform der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, kann bei Behörden jedoch durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit Beglaubigungsvermerk gewahrt sein.

2

Eine Anordnung nach § 27 Abs. 1 BDG setzt die wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens voraus; hierfür muss der Einleitungsvermerk aktenkundig und hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche verdächtigten Handlungen den Verfahrensgegenstand bilden.

3

Mängel der Unterrichtung des Beamten nach § 20 Abs. 1 BDG berühren nicht die Wirksamkeit der Verfahrenseinleitung, sondern führen nach § 20 Abs. 3 BDG allenfalls zur Unverwertbarkeit nachteiliger Aussagen.

4

Beschlagnahme und Durchsuchung nach § 27 Abs. 1 BDG dürfen nur bei dringendem Verdacht eines Dienstvergehens und unter strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden; Eingriffe in die Intimsphäre sind bei erheblichem disziplinarem Gewicht nicht per se unverhältnismäßig.

5

Eine Beschlagnahme weiterer Unterlagen oder Asservate ist unverhältnismäßig, wenn ein Erkenntnisgewinn für das Disziplinarverfahren nicht konkret absehbar ist oder Einsichtnahme voraussichtlich ohne Beschlagnahme erreicht werden kann.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 81 VwGO§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG§ 25 Abs. 3 BDG§ 27 Abs. 1 BDG§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 37 K 2448/15.BDG

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2015 wird geändert.

Die Beschlagnahme des Sonderbandes zum Az. 774 Js 276/13 SE – Staatsanwaltschaft C.    – und der Asservate Nr. 1.23.2.1 (CD-R80 700 MB TEVION), 2.3 (PATA Festplatte Samsung MP0804H – 80 GB) und 2.7.16 (CD-R80 700 MB TEVION) zum Az. 405000-013290-13/8 – Polizeipräsidium C.    – und die Durchsuchung des Asservats 1.23.2.1 zum Az. 40500-013290-13/8 – Polizeipräsidium C.    - werden angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in dem aus der Beschwerdeformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Das Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschriftsatz lediglich Beglaubigungsvermerke durch Bedienstete des Bundeskriminalamts enthalten und nicht unterschrieben sind, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Allerdings ist die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung erfordert es in der Regel, dass der Urheber die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet. Die eigenhändige Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen.

3

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 (33) (zu § 81 VwGO).

4

Weder die Beschwerdeschrift vom 27. April 2015 noch die innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2015 sind durch den in der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag, N.     “ als ihren Urheber ausgewiesenen Regierungsdirektor N.     unterzeichnet, sondern lediglich durch Bedienstete des Bundeskriminalamts beglaubigt worden.

5

Behörden genügen dem Schriftformerfordernis jedoch auch, wenn der Name des Verfassers nur in Maschinenschrift wiedergegeben und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.

6

Vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS OGB 1/78 -, BVerwGE 58, 359 (364 ff.); BVerwG – Großer Senat -, Beschluss vom 15. Juni 1959 – Gr. Sen. 1.58 -, BVerwGE 10, 1.

7

Es entspricht einer vielfach von Behörden befolgten Übung, dass der Verfasser des Schreibens lediglich die Verfügung unterzeichnet, die den Befehl zum Ausfertigen und Absenden der Reinschrift enthält, die Reinschrift aber selbst nicht mehr unterzeichnet, sondern diese lediglich – wie hier – beglaubigen lässt. Dem Disziplinarvorgang lässt sich entnehmen, dass dieses Verfahren auch beim Bundeskriminalamt praktiziert wird. Der Beglaubigungsvermerk auf der Beschwerdeschrift vom 27. April 2015 bietet daher ausreichende Sicherheit dafür, dass die Beschwerdeschrift von dem zur Vertretung der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht berechtigten Regierungsdirektor N.     herrührt und mit seinem Wissen und Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist.

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Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht vollständig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung der in der Beschlussformel genannten Gegenstände liegen vor.

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Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 BDG gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

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Die Anwendung des § 27 Abs. 1 BDG setzt voraus, dass das Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden ist.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11.08 -, NVwZ-RR 2011, 698 (699), Rdnr. 19.

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Dies ist hier der Fall. Nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BDG hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Diese Voraussetzungen lagen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Präsidenten des Bundeskriminalamts am 9. September 2013 vor. Es bestanden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen durch den Antragsgegner, nämlich den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften (§§ 77 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung – a.F. -).

13

Vgl. zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299.

14

Die Staatsanwaltschaft C.    hatte am 8. August 2013 die Wohnung des Antragsgegners in der V.       Str. 5 in C.    -G.         und seinen Arbeitsplatz in der H.        -C1.     -Str. 2 in N1.          durchsuchen und eine Vielzahl von Datenträgern beschlagnahmen lassen. Am 23. August 2013 teilte der ermittelnde Kriminalhauptkommissar des Polizeipräsidiums C.    der Antragstellerin mit, dass auf einer der sichergestellten CD’s 34 Bilder kinderpornographischen Inhalts, 19 Bilder jugendpornographischen Inhalts und 13 Verlinkungen zu Internetseiten gefunden worden seien, auf denen kinder- und jugendpornographische Angebote vorhanden seien.

15

Der Präsident des Bundeskriminalamts hat die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch Unterzeichnung des entsprechenden Aktenvermerks am 9. September 2013 aktenkundig gemacht. Dieser Aktenvermerk war hinreichend bestimmt. Der Aktenvermerk nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG muss erkennen lassen, welcher Handlungen der Beamte verdächtigt wird, die ein Dienstvergehen begründen könnten. Denn der Einleitungsvermerk bestimmt zunächst - vorbehaltlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen nach § 19 BDG - den Umfang des Disziplinarverfahrens.

16

Vgl. ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 -, juris, Rdnr. 80 (zu § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürDG); Weiß, in: GKÖD, Stand: Juli 2015, § 17 BDG, Rdnr. 65; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2015, § 17 BDG, Rdnr. 22.

17

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung nach §§ 32 bis 34 BDG auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BDG kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 BDG oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 BDG beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Einbeziehung neuer Handlungen in das und das Ausscheiden bisher einbezogener Handlungen aus dem Disziplinarverfahren setzen voraus, dass feststeht, hinsichtlich welcher Handlungen es ursprünglich eingeleitet worden war.

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Dies geht aus dem Aktenvermerk vom 9. September 2013 hinreichend bestimmt hervor. Aus ihm ergibt sich, dass der Beamte verdächtigt wurde, auf den am 8. August 2013 sichergestellten Datenträgern kinder- und jugendpornographische Bilder gespeichert, insbesondere eine CD mit 53 solchen Bildern besessen zu haben. Nach dem Aktenvermerk vom 9. September 2013 war gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft C.    ein Strafverfahren wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften anhängig. Am 8. August 2013 seien die privaten und dienstlichen Räume des Antragsgegners durchsucht und jeweils Datenträger und Mobiltelefone sichergestellt worden. Am 23. August 2013 sei durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Polizeipräsidium C.    telefonisch mitgeteilt worden, dass auf einer Daten-CD insgesamt 53 Bilder, bei denen der Verdacht kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalts bestehe, sowie 13 Hinweise auf Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt festgestellt worden seien. Eine weitergehende Auswertung, insbesondere der sichergestellten Festplatte, sei noch nicht erfolgt.

19

Für die Wirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist es ohne Belang, ob das Schreiben vom 9. September 2013, mit dem der Präsident des Bundeskriminalamts den Antragsgegner über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtete, den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BDG genügte. Nach diesen Vorschriften ist der Beamte unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Rechtsfolge einer unzureichenden Unterrichtung des Beamten über das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen, insbesondere darüber, welche Handlungen ihm zur Last gelegt werden, wäre nicht die Unwirksamkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich die Unverwertbarkeit etwaiger Aussagen des Beamten zu seinem Nachteil, § 20 Abs. 3 BDG.

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Die Voraussetzungen für die beantragte Beschlagnahme und Durchsuchung sind teilweise erfüllt.

21

Der Antragsgegner ist des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Nach der Einschätzung der zuständigen Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft C.    erfüllen ca. 16 Bilder auf der genannten CD den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB a.F. und ca. 6 Bilder den Tatbestand des § 184c Abs. 4 StGB a.F. Soweit der Antragsgegner sich hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. August 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft C.    dahin eingelassen hat, es sei möglich, dass er diese Dateien vor November 2008 gespeichert habe, als ihr Verschaffen noch nicht strafbar gewesen sei, und er habe später vergessen, dass er sie in Besitz hatte, weil er den Überblick über seine Daten, die er im Verlaufe von Jahren gesammelt hatte, völlig verloren hatte, steht dies dem dringenden Verdacht des (vorsätzlichen) Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften i.S.d. §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StG a.F. nicht durchgreifend entgegen. Denn immerhin vermochte der Antragsgegner sich ausweislich seiner Einlassung in vorgenanntem Schriftsatz daran zu erinnern, dass er „bei seinen nächtlichen Streifzügen gelegentlich auch auf Material stieß, das – nach heutigen Maßstäben – dem Bereich der Jugend-, wenn nicht gar der Kinderpornographie zuzurechnen war“, und dass es auch vorgekommen sei, „dass ihm die auf solchen Seiten abgebildeten jungen Mädchen so gut gefielen, dass er entsprechende Dateien herunterlud und speicherte.“ Dies spricht dafür, dass ihm bewusst war, die genannten Bilder (weiterhin) gespeichert zu haben.

22

Darüber hinaus ist der Antragsgegner dringend verdächtig, am 26. September 2007 auf ein dienstliches Notebook pornographische Filme aus dem Internet heruntergeladen zu haben (Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und die Wohlverhaltenspflicht aus § 54 Satz 2 und 3 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung – a.F. -, ggf. auch gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien bei der Nutzung des dienstlichen Notebooks nach § 55 Satz 2 BBG a.F.). Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den entsprechenden dienstlichen Erklärungen des Kriminalbeamten W.          vom 12. September 2013 und des Kriminalkommissars C2.    vom 18. September 2013. Der Präsident des Bundeskriminalamts hat das Disziplinarverfahren am 8. Januar 2015 auf diese Handlung ausgedehnt.

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Die Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung steht – soweit in der Beschlussformel ausgesprochen - auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Beschlagnahme der in der Beschlussformel genannten Gegenstände ist zum Zwecke der Beweisführung gegen den Antragsgegner (Sonderordner und Asservat Nr. 2.7.16: CD mit den von der Staatsanwaltschaft C.    als kinder- und jugendpornographisch eingeschätzten Bildern) und zur weiteren Ermittlung des Umfangs seines Dienstvergehens (Asservat Nr. 1.23.2.1: CD mit weiteren 750 kennwortgeschützten Dateien; Asservat Nr. 2.3 mit weiteren 256 Bilddateien, die die Kriminalpolizei C.    als kinderpornographisch einschätzt, die der Antragsgegner aber bereits vor November 2008 gelöscht haben will) geeignet und erforderlich. Die Tatsache, dass 750 Dateien auf dem Asservat 1.23.2.1 kennwortgeschützt sind, lässt es als möglich erscheinen, dass der Antragsgegner dort ebenfalls kinderpornographisches Material gespeichert hat. Die Anordnung der Durchsuchung ist hinsichtlich dieses Asservats erforderlich, weil die Dateien durch den Kennwortschutz verborgen sind.

24

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11.08 -, NVwZ-RR 2011, 698, Rdnr. 13 ff.

25

Die Bedeutung der Sache wird durch den Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften gekennzeichnet. Er besitzt zumal wenn er gegen einen Polizeibeamten erhoben wird, ganz erhebliches disziplinares Gewicht. Im Falle des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien durch Polizeibeamte reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 -.

27

Allerdings ist zu beachten, dass sich die Darstellungen auf den ca. 16 kinderpornographischen und den ca. 6 jugendpornographischen Bildern nach der Einschätzung der zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft C.    im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums bewegen. Insbesondere würden auf den Bildern weder sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern noch Geschlechts-, Oral- oder Analverkehr von Kindern und Jugendlichen gezeigt.

28

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner nach bisherigem Erkenntnisstand nach den Maßstäben des § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG voraussichtlich zumindest eine Zurückstufung zu erwarten. Dabei wird zu seinen Gunsten in den Blick zu nehmen sein, dass er sich nach seinem Vortrag im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgreich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat und dass er bislang offenbar straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Dagegen fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich voraussichtlich noch einer weiteren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, nämlich des Herunterladens pornographischer Filme auf ein dienstliches Notebook am 26. September 2007.

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Gegenüber der durch die genannten Aspekte gekennzeichneten Bedeutung der Sache und der danach zumindest in Rede stehenden Disziplinarmaßnahme stehen die Beschlagnahme und die Durchsuchung der o.g. Gegenstände nicht außer Verhältnis. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Bilder auf den zu beschlagnahmenden Asservaten den Intimbereich des Antragsgegners berühren, weil sie Rückschlüsse auf seine sexuellen Vorlieben u.ä. zulassen könnten. Dies führt aber nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme, weil der Antragsgegner im dringenden Verdacht steht, ein Dienstvergehen von ganz erheblichem Gewicht begangen zu haben und daher – nach derzeitigem Erkenntnisstand – eine empfindliche Disziplinarmaßnahme zu erwarten hat.

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Hingegen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beschlagnahme und Durchsuchung hinsichtlich der weiteren im Antrag der Antragstellerin vom 16. März 2015 genannten Gegenstände im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ihre Beschlagnahme erscheint unverhältnismäßig. (Weitere) Einsicht in die Ermittlungsakte 774 Js 276/13 SE wird die Antragstellerin voraussichtlich auch ohne deren Beschlagnahme erhalten, nachdem die Staatsanwaltschaft C.    ihr diese bereits einmal (ohne den Sonderband) gewährt hat. Hinsichtlich der weiteren Asservate ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn ihre Sichtung durch die Antragstellerin für das Disziplinarverfahren erbringen könnte. Die Kriminalpolizei C.    hat die auf den weiteren Asservaten befindlichen Bilddateien bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesichtet und keine weiteren (möglicherweise) kinder- oder jugendpornographischen Inhalte gefunden. Die nicht näher begründete Vermutung der Antragstellerin, hier könnten eventuell weitere dienstliche Verfehlungen des Antragsgegners festgestellt werden, die mangels strafrechtlicher Relevanz bislang nicht Gegenstand einer näheren Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden waren, rechtfertigt ihre Beschlagnahme nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.